Fotoklau kann teuer werden
Die Nutzung fremder Werke ist eine Rechtsverletzung: Wer fremde Fotos oder Texte verwendet, muss grundsätzlich den Urheber fragen und ggf. eine Lizenzgebühr an ihn zahlen. Hiervon gibt es im Urheberrecht nur wenige gesetzliche Ausnahmen. Fragen Sie uns: Rechtsanwalt Thomas Waetke, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, berät Sie gerne.
Fotografen finden immer wieder ihre eigenen Fotos auf anderen Websites oder auf Werbeträgern, ohne dass sie deren Verwendung erlaubt hätten. Übrigens: Auch professionelle Werbeagenturen setzen fremde Fotos ein, ohne den Urheber zu fragen.
Die Folge: Der Werbende bzw. der Anbieter bekommt vom Urheber eine Abmahnung. Darin werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht. Der „teuerste“ Anspruch ist der Anspruch auf Schadenersatz: Hier muss der Rechtsverletzer die Anwaltskosten des Urhebers und die so genannten fiktiven Lizenzgebühren bezahlen: Das sind die Kosten, die normalerweise angefallen wären, wenn der Rechtsverletzter vorher gefragt hätte.
Das Landgericht Düsseldorf hat nun klar gestellt, dass für die Berechnung dieser Gebühren die Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (kurz: MFM) eine geeignete Schätzgrundlage darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fotograf ein Berufsfotograf ist und der Fotograf nicht eigene Tarife hat, die er auch am Markt durchsetzen kann.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass diese Gebühren verdoppelt werden, wenn der Rechtsverletzter auch den Urheber nicht genannt hat: Grundsätzlich ist der Urheber (= Fotograf) am Foto als Urheber zu benennen (siehe § 13 UrhG). Fehlt eine solche Kennzeichnung, so geht dem Berufsfotografen damit eine wichtige Werbewirkung verloren. Dieser Verlust soll mit einem 100%-igen Zuschlag zumindest ausgeglichen werden.
Alles in allem kann eine Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung fremder Fotos schnell mehrere hundert bis über 1.000 Euro kosten. Aber: Hätte der Rechtsverletzer das Foto ordentlich lizenziert, dann hätte er ja auch Geld bezahlen müssen – allerdings nicht so viel, wie er dies bei einer Abmahnung tun muss.
Ein wichtiger Hinweis: Wer sich bei einer Agentur Werbemittel herstellen lässt, darf sich nicht darauf verlassen, dass die Agentur alle fremden Werke von sich aus lizenziert. Jeder, der fremde Werke nutzt, muss sich selbst vergewissern, ob er das fremde Werk nutzen darf.
Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte ist auf das Urheberrecht spezialisiert. Wir vertreten und beraten Fotografen, Bildagenturen, Texter, Komponisten und Rechteinhaber aus allen Branchen. Dabei unterstützen wir sie bei den Vertragsverhandlungen, prüfen und erstellen Verträge, und verfolgen auch Rechtsverletzungen für unsere Mandanten.
Sie haben Interesse? Sprechen Sie uns einfach an.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fotografen finden immer wieder ihre eigenen Fotos auf anderen Websites oder auf Werbeträgern, ohne dass sie deren Verwendung erlaubt hätten. Übrigens: Auch professionelle Werbeagenturen setzen fremde Fotos ein, ohne den Urheber zu fragen.
Die Folge: Der Werbende bzw. der Anbieter bekommt vom Urheber eine Abmahnung. Darin werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht. Der „teuerste“ Anspruch ist der Anspruch auf Schadenersatz: Hier muss der Rechtsverletzer die Anwaltskosten des Urhebers und die so genannten fiktiven Lizenzgebühren bezahlen: Das sind die Kosten, die normalerweise angefallen wären, wenn der Rechtsverletzter vorher gefragt hätte.
Das Landgericht Düsseldorf hat nun klar gestellt, dass für die Berechnung dieser Gebühren die Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (kurz: MFM) eine geeignete Schätzgrundlage darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fotograf ein Berufsfotograf ist und der Fotograf nicht eigene Tarife hat, die er auch am Markt durchsetzen kann.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass diese Gebühren verdoppelt werden, wenn der Rechtsverletzter auch den Urheber nicht genannt hat: Grundsätzlich ist der Urheber (= Fotograf) am Foto als Urheber zu benennen (siehe § 13 UrhG). Fehlt eine solche Kennzeichnung, so geht dem Berufsfotografen damit eine wichtige Werbewirkung verloren. Dieser Verlust soll mit einem 100%-igen Zuschlag zumindest ausgeglichen werden.
Alles in allem kann eine Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung fremder Fotos schnell mehrere hundert bis über 1.000 Euro kosten. Aber: Hätte der Rechtsverletzer das Foto ordentlich lizenziert, dann hätte er ja auch Geld bezahlen müssen – allerdings nicht so viel, wie er dies bei einer Abmahnung tun muss.
Ein wichtiger Hinweis: Wer sich bei einer Agentur Werbemittel herstellen lässt, darf sich nicht darauf verlassen, dass die Agentur alle fremden Werke von sich aus lizenziert. Jeder, der fremde Werke nutzt, muss sich selbst vergewissern, ob er das fremde Werk nutzen darf.
Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte ist auf das Urheberrecht spezialisiert. Wir vertreten und beraten Fotografen, Bildagenturen, Texter, Komponisten und Rechteinhaber aus allen Branchen. Dabei unterstützen wir sie bei den Vertragsverhandlungen, prüfen und erstellen Verträge, und verfolgen auch Rechtsverletzungen für unsere Mandanten.
Sie haben Interesse? Sprechen Sie uns einfach an.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht