BGH: Haftung von eBay auch ohne Nachweis der Rechtsverletzung möglich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.08.2011 entschieden, dass die Störer-Haftung eines Online-Marktplatzes (hier: eBay) für Markenverletzungen nur voraussetzt, dass der Verletzte, also bspw. der Inhaber der Marke, den Hinweis auf die Verletzung so konkret fasst, dass der Portalbetreiber (also z.B. eBay) den Rechtsverstoß unschwer, das bedeutet ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, feststellen kann.
Ein Nachweis (Beleg) der Rechtsverletzung durch den Verletzten sei ausnahmsweise nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen würden.
(BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 57/09)
Unsere Meinung
Das Problem ist immer wieder, wie konkret der Betreiber eines Internet-Portals über eine auf seinem Portal stattfindende Rechtsverletzung informiert werden muss. Schließlich sitzt der Betreiber des Internet-Portals zwischen den Stühlen. Entfernt er bspw. zu Unrecht ein Angebot, ein Posting o.ä., dann kann er schnell auch Ansprüche des betreffenden Nutzers gegen sich haben. Also versucht sich der Betreiber abzusichern und verlangt konkrete Nachweise.
Der BGH hat jetzt aber gesagt, dass in der Regel nur der konkrete Hinweis genügt. Der Hinweis muss aber zumindest so konkret und schlüssig sein, dass die Frage, ob der Inhalt entfernt werden muss oder nicht, leicht zu entschieden ist. Und zwar ohne anwaltlichen Rat.
Nur im Ausnahmefall muss also ein Nachweis erbracht werden, also zum Beispiel die Registereintragung der Marke o.ä.
Wenn Sie Fragen zu diesem Problem haben, dann beraten wir Sie gerne.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Ein Nachweis (Beleg) der Rechtsverletzung durch den Verletzten sei ausnahmsweise nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen würden.
(BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 57/09)
Unsere Meinung
Das Problem ist immer wieder, wie konkret der Betreiber eines Internet-Portals über eine auf seinem Portal stattfindende Rechtsverletzung informiert werden muss. Schließlich sitzt der Betreiber des Internet-Portals zwischen den Stühlen. Entfernt er bspw. zu Unrecht ein Angebot, ein Posting o.ä., dann kann er schnell auch Ansprüche des betreffenden Nutzers gegen sich haben. Also versucht sich der Betreiber abzusichern und verlangt konkrete Nachweise.
Der BGH hat jetzt aber gesagt, dass in der Regel nur der konkrete Hinweis genügt. Der Hinweis muss aber zumindest so konkret und schlüssig sein, dass die Frage, ob der Inhalt entfernt werden muss oder nicht, leicht zu entschieden ist. Und zwar ohne anwaltlichen Rat.
Nur im Ausnahmefall muss also ein Nachweis erbracht werden, also zum Beispiel die Registereintragung der Marke o.ä.
Wenn Sie Fragen zu diesem Problem haben, dann beraten wir Sie gerne.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht