Unterlizenz gilt weiter trotz Wegfall der Hauptlizenz
Typischer Fall: Ein Lizenzgeber vergibt eine Lizenz, z. B. zur Nutzung einer Software, an einen Lizenznehmer. Der Lizenznehmer bekommt das Recht, selbst Unterlizenzen zu vergeben. Was passiert, wenn die Hauptlizenz – egal aus welchem Grund – wegfällt?
Auch dieses schöne Problem war – wie sollte es anders sein – lange sehr umstritten.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Die Unterlizenzen bleiben bestehen, auch dann, wenn die Hauptlizenz wegfällt. Der Unterlizenznehmer soll in seinem Vertrauen auf die Lizenz geschützt werden. Der Lizenzgeber, der ja damit rechnen musste, dass sein Lizenznehmer – wie vereinbart – Unterlizenzen erteilt, sei weniger schutzwürdig. Zwar falle die Hauptlizenz an den Lizenzgeber zurück, aber eben belastet um die weiter bestehenden Unterlizenzen.
Unsere Meinung
Über Vor- und Nachteile und darüber, ob eine andere Entscheidung nicht auch möglich und sinnvoll gewesen wäre, kann man sich lange streiten. Fest steht aber:
Das Urteil hat Auswirkungen darauf, wie – aus Sicht des Lizenzgebers, aber auch des Lizenznehmers bzw. des Unterlizenznehmers – ein Lizenzvertrag formuliert und gestaltet werden sollte, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die vom BGH aufgezeigte Lösung kann durch Vertragsgestaltung geändert werden. Nur wenn nichts vereinbart ist, gilt das Gesetz und damit das obige Ergebnis.
Wenn Sie also noch „alte“ Lizenzverträge verwenden, sollten Sie diese – nicht nur wegen der hier genannten Entscheidung – auf Aktualität und Änderungsmöglichkeiten, prüfen lassen. Sprechen Sie uns gerne an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Auch dieses schöne Problem war – wie sollte es anders sein – lange sehr umstritten.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Die Unterlizenzen bleiben bestehen, auch dann, wenn die Hauptlizenz wegfällt. Der Unterlizenznehmer soll in seinem Vertrauen auf die Lizenz geschützt werden. Der Lizenzgeber, der ja damit rechnen musste, dass sein Lizenznehmer – wie vereinbart – Unterlizenzen erteilt, sei weniger schutzwürdig. Zwar falle die Hauptlizenz an den Lizenzgeber zurück, aber eben belastet um die weiter bestehenden Unterlizenzen.
Unsere Meinung
Über Vor- und Nachteile und darüber, ob eine andere Entscheidung nicht auch möglich und sinnvoll gewesen wäre, kann man sich lange streiten. Fest steht aber:
Das Urteil hat Auswirkungen darauf, wie – aus Sicht des Lizenzgebers, aber auch des Lizenznehmers bzw. des Unterlizenznehmers – ein Lizenzvertrag formuliert und gestaltet werden sollte, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die vom BGH aufgezeigte Lösung kann durch Vertragsgestaltung geändert werden. Nur wenn nichts vereinbart ist, gilt das Gesetz und damit das obige Ergebnis.
Wenn Sie also noch „alte“ Lizenzverträge verwenden, sollten Sie diese – nicht nur wegen der hier genannten Entscheidung – auf Aktualität und Änderungsmöglichkeiten, prüfen lassen. Sprechen Sie uns gerne an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht