Auch grobe Formulierungen müssen keine Schmähkritik sein
Der ehemalige Berliner Finanzsenator Dr. Thilo Sarrazin wandte sich mit einer Unterlassungsklage gegen die Berliner Tageszeitung „taz“, weil diese in einem Artikel über ihn geschrieben hatte, er „wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss… fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“
Der zunächst beim Landgericht Frankfurt am Main anhängige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen, das gleiche Schicksal ereilte nun die Beschwerde von Dr. Sarrazin beim Oberlandesgericht Frankfurt.
Die Grenze zur verbotenen Schmähkritik sei – so das OLG Frankfurt – noch nicht überschritten, weil nicht die Diffamierung von Herrn Dr. Sarrazin als Person im Vordergrund stehe, sondern dessen Verhältnis zu Journalisten. Daher sind auch die gewählten Formulierungen nicht zu beanstanden, weil zur Meinungs- und Pressefreiheit auch polemische oder überspitzte Kritik gehöre.
Fazit:
Bei Äußerungen über Dritte gilt zunächst, dass unwahre Tatsachenbehauptungen keinesfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Problematisch sind Meinungsäußerungen, wenn es sich dabei um so genannte Schmähkritik handelt. Von Schmähkritik spricht man dann, wenn nicht eine Auseinandersetzung über ein bestimmtes Sachthema im Vordergrund steht, sondern die Äußerung allein oder zumindest überwiegend der Diffamierung einer Person dient. Dabei sind Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in der Regel größeren Einschränkungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgesetzt als Privatleute.
Für alle Fragen rund um das Persönlichkeitsrecht, insbesondere bei öffentlichen Äußerungen vor allem im Internet, stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung. Rufen Sie einfach an – wir sind für Sie da.
Udo Maurer
Rechtsanwalt
Der zunächst beim Landgericht Frankfurt am Main anhängige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen, das gleiche Schicksal ereilte nun die Beschwerde von Dr. Sarrazin beim Oberlandesgericht Frankfurt.
Die Grenze zur verbotenen Schmähkritik sei – so das OLG Frankfurt – noch nicht überschritten, weil nicht die Diffamierung von Herrn Dr. Sarrazin als Person im Vordergrund stehe, sondern dessen Verhältnis zu Journalisten. Daher sind auch die gewählten Formulierungen nicht zu beanstanden, weil zur Meinungs- und Pressefreiheit auch polemische oder überspitzte Kritik gehöre.
Fazit:
Bei Äußerungen über Dritte gilt zunächst, dass unwahre Tatsachenbehauptungen keinesfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Problematisch sind Meinungsäußerungen, wenn es sich dabei um so genannte Schmähkritik handelt. Von Schmähkritik spricht man dann, wenn nicht eine Auseinandersetzung über ein bestimmtes Sachthema im Vordergrund steht, sondern die Äußerung allein oder zumindest überwiegend der Diffamierung einer Person dient. Dabei sind Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in der Regel größeren Einschränkungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgesetzt als Privatleute.
Für alle Fragen rund um das Persönlichkeitsrecht, insbesondere bei öffentlichen Äußerungen vor allem im Internet, stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung. Rufen Sie einfach an – wir sind für Sie da.
Udo Maurer
Rechtsanwalt