Darf man sein Firmenlogo ungefragt nutzen?
Immer wieder taucht die Frage auf, ob man nach Beauftragung eines Graphikers das von ihm erstellte Logo weiter nutzen darf, ohne den Graphiker fragen zu müssen. Etwas juristischer formuliert: Sind die Rechte an dem Logo umfassend auf den Auftraggeber übergegangen?
Ein Corporate Design, Logo o.Ä. für ein Unternehmen soll typischerweise den Auftritt des Unternehmens und eine Wiederkennung fördern.
Blieben die Rechte an dem Design dauerhaft beim Urheber, wäre das Unternehmen bei etwaigen Änderungen oder weiteren Nutzungen von der Zustimmung und damit dem Goodwill des Urhebers abhängig. Würde der Urheber die Zustimmung verweigern bzw. einen unverhältnismäßig hohen Preis fordern und würde das Unternehmen bei Fortnutzung eine Rechtsverletzung riskieren, wäre das Unternehmen dem Urheber nahezu schutzlos ausgeliefert.
Soweit also die Vertragspartner nicht ausdrücklich den Verbleib der Rechte beim Urheber vereinbart hätten – es kann dahinstehen, inwieweit eine solche Regelung AGB-rechtlich zulässig wäre – ist zu prüfen, was die Vertragspartner vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie die Vertragslücke zuvor gekannt hätten (siehe § 31 Absatz 5 UrhG). Nach der so genannten Zweckübertragungstheorie wird als nach dem zugrunde liegenden Zweck des Vertrages gefragt.
Bei einem Firmendesign liegt es auf der Hand, dass der Unternehmer sein Design möglichst lange nutzen möchte. Dies weiß der Urheber auch. Insoweit gehen regelmäßig umfassende und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte auf den Unternehmer über.
Ähnlich kann es sein bei Plakatmotiven, wenn erkennbar das Plakat dauerhaft bzw. für eine Vielzahl von Veranstaltung genutzt werden sollte.
Anders wiederum kann es aber bspw. bei Werbebroschüren sein, wenn diese nur für eine bestimmte Messe oder einen im Voraus bekannten Zeitraum genutzt werden sollten. Dann würden die Rechte allenfalls befristet auf den Auftraggeber übergehen, und er dürfte danach das Design nicht ohne Zustimmung des Graphikers weiter nutzen.
Übrigens: Wenn der Graphiker im Nachhinein meint, beim Preis über den Tisch gezogen worden zu sein bzw. dass der Kunde viel zu wenig bezahlt hätte, hat er eine effektive Waffe: Das Urheberrechtsgesetz sichert dem Urheber stets eine angemessene Vergütung an seinem Werk. Stellt sich also im Nachhinein heraus, dass der Kunde zu wenig bezahlt hat, kann der Urheber die Differenz bis zur angemessenen Vergütung nachfordern (was angemessen ist, würde im Streitfall ein Sachverständiger zu klären haben).
Übrigens Nr. 2: Das alles gilt nur, wenn der Graphiker Urheber ist – er muss also schöpferisch tätig geworden sein, sein Werk muss eine zumindest minimale Schöpfungshöhe aufweisen.
Gerne beraten wir Agenturen, Graphiker und Verwerter in allen Fragen des Urheberrechts. Vertrauen Sie dabei auf unsere Spezialisierung, unsere Kompetenz und unsere Erfahrung!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Ein Corporate Design, Logo o.Ä. für ein Unternehmen soll typischerweise den Auftritt des Unternehmens und eine Wiederkennung fördern.
Blieben die Rechte an dem Design dauerhaft beim Urheber, wäre das Unternehmen bei etwaigen Änderungen oder weiteren Nutzungen von der Zustimmung und damit dem Goodwill des Urhebers abhängig. Würde der Urheber die Zustimmung verweigern bzw. einen unverhältnismäßig hohen Preis fordern und würde das Unternehmen bei Fortnutzung eine Rechtsverletzung riskieren, wäre das Unternehmen dem Urheber nahezu schutzlos ausgeliefert.
Soweit also die Vertragspartner nicht ausdrücklich den Verbleib der Rechte beim Urheber vereinbart hätten – es kann dahinstehen, inwieweit eine solche Regelung AGB-rechtlich zulässig wäre – ist zu prüfen, was die Vertragspartner vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie die Vertragslücke zuvor gekannt hätten (siehe § 31 Absatz 5 UrhG). Nach der so genannten Zweckübertragungstheorie wird als nach dem zugrunde liegenden Zweck des Vertrages gefragt.
Bei einem Firmendesign liegt es auf der Hand, dass der Unternehmer sein Design möglichst lange nutzen möchte. Dies weiß der Urheber auch. Insoweit gehen regelmäßig umfassende und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte auf den Unternehmer über.
Ähnlich kann es sein bei Plakatmotiven, wenn erkennbar das Plakat dauerhaft bzw. für eine Vielzahl von Veranstaltung genutzt werden sollte.
Anders wiederum kann es aber bspw. bei Werbebroschüren sein, wenn diese nur für eine bestimmte Messe oder einen im Voraus bekannten Zeitraum genutzt werden sollten. Dann würden die Rechte allenfalls befristet auf den Auftraggeber übergehen, und er dürfte danach das Design nicht ohne Zustimmung des Graphikers weiter nutzen.
Übrigens: Wenn der Graphiker im Nachhinein meint, beim Preis über den Tisch gezogen worden zu sein bzw. dass der Kunde viel zu wenig bezahlt hätte, hat er eine effektive Waffe: Das Urheberrechtsgesetz sichert dem Urheber stets eine angemessene Vergütung an seinem Werk. Stellt sich also im Nachhinein heraus, dass der Kunde zu wenig bezahlt hat, kann der Urheber die Differenz bis zur angemessenen Vergütung nachfordern (was angemessen ist, würde im Streitfall ein Sachverständiger zu klären haben).
Übrigens Nr. 2: Das alles gilt nur, wenn der Graphiker Urheber ist – er muss also schöpferisch tätig geworden sein, sein Werk muss eine zumindest minimale Schöpfungshöhe aufweisen.
Gerne beraten wir Agenturen, Graphiker und Verwerter in allen Fragen des Urheberrechts. Vertrauen Sie dabei auf unsere Spezialisierung, unsere Kompetenz und unsere Erfahrung!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht