Bushido muss für Beleidigungen zahlen
Der Rapper Bushido wurde vom Landgericht Berlin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, nachdem er zuvor auf Facebook und Twitter eine Bewohnerin des Big Brother-Containers massiv beleidigte.
Bushido hatte sich im Netz über die Teilnehmerin mit den Worten geäußert „XXX du Nutte“, „XXX du Kacke“, „XXX sieht aus wie ne Mischung aus Der Joker, nem Schimpansen, Michael Jackson und Tatjana Gsell“ und „XXX hat so nen ekligen Zellulitiskörper pfui Teufel“.
Diese Äußerungen wertete das Gericht als Schmähkritik, bei der die Herabstufung der Teilnehmerin im Vordergrund stünde; es würde sich außerdem um bewusst bösartig überspitzte Kritik handeln.
Die Teilnehmerin hatte 20.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro gefordert. Das Landgericht Berlin hat insgesamt nur einen Ersatz von 8.000 Euro zuerkannt und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen.
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach einer Schmähkritik geht es insbesondere um die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Diese Intensität hat das Gericht angesichts des Rappers als recht niedrig bewertet: „Äußerungen von Rappern wie Bushido mit ihrer teilweise unsachlichen und überzogenen Tendenz werden vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen“.
Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Teilnehmerin durch die Teilnahme an Big Brother absichtlich in eine Situation begeben hatte, mit der sie freiwillig ihre Privatsphäre preisgegeben habe.
Will man sich gegen vermeintliche Beleidigungen wehren, muss sorgfältig zwischen tatsächlicher Beleidigung, Schmähkritik, Meinungsäußerung und Satire unterschieden werden. Allem voran steht die Frage, ob die beleidigte Person überhaupt erkennbar ist, da sie nur dann Persönlichkeitsrechte geltend machen kann. Bei der Frage nach dem Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld muss die Rechtsprechung der einzelnen Gerichte gekannt werden, um nicht im Prozess erheblich mehr zu verlangen, als das angerufene Gericht normalerweise in vergleichbaren Fällen zuspricht: Ansonsten bekommt man zwar Recht, muss aber den Großteil der Kosten tragen (wie im Berliner Fall: Hier muss die Klägerin über 90% der Gerichts- und Anwaltskosten tragen, da sie mit ihren Forderungen weit über das Ziel hinausgeschossen war).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Bushido hatte sich im Netz über die Teilnehmerin mit den Worten geäußert „XXX du Nutte“, „XXX du Kacke“, „XXX sieht aus wie ne Mischung aus Der Joker, nem Schimpansen, Michael Jackson und Tatjana Gsell“ und „XXX hat so nen ekligen Zellulitiskörper pfui Teufel“.
Diese Äußerungen wertete das Gericht als Schmähkritik, bei der die Herabstufung der Teilnehmerin im Vordergrund stünde; es würde sich außerdem um bewusst bösartig überspitzte Kritik handeln.
Die Teilnehmerin hatte 20.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro gefordert. Das Landgericht Berlin hat insgesamt nur einen Ersatz von 8.000 Euro zuerkannt und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen.
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach einer Schmähkritik geht es insbesondere um die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Diese Intensität hat das Gericht angesichts des Rappers als recht niedrig bewertet: „Äußerungen von Rappern wie Bushido mit ihrer teilweise unsachlichen und überzogenen Tendenz werden vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen“.
Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Teilnehmerin durch die Teilnahme an Big Brother absichtlich in eine Situation begeben hatte, mit der sie freiwillig ihre Privatsphäre preisgegeben habe.
Will man sich gegen vermeintliche Beleidigungen wehren, muss sorgfältig zwischen tatsächlicher Beleidigung, Schmähkritik, Meinungsäußerung und Satire unterschieden werden. Allem voran steht die Frage, ob die beleidigte Person überhaupt erkennbar ist, da sie nur dann Persönlichkeitsrechte geltend machen kann. Bei der Frage nach dem Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld muss die Rechtsprechung der einzelnen Gerichte gekannt werden, um nicht im Prozess erheblich mehr zu verlangen, als das angerufene Gericht normalerweise in vergleichbaren Fällen zuspricht: Ansonsten bekommt man zwar Recht, muss aber den Großteil der Kosten tragen (wie im Berliner Fall: Hier muss die Klägerin über 90% der Gerichts- und Anwaltskosten tragen, da sie mit ihren Forderungen weit über das Ziel hinausgeschossen war).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht