BGH zur Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Persönlichkeitsverletzende Veröffentlichungen im Internet zu Lasten von in Deutschland lebenden Betroffenen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) nach deutschem Recht zu beurteilen, auch wenn der Anbieter der rechtsverletzenden Veröffentlichung seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat. Zuständig für die Klage sind dann auch die deutschen Gerichte.
Hintergrund war die Klage eines 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Mannes gegen ein in Österreich ansässiges Medienunternehmen, das im Internet über die Tat berichtet und dabei den vollen Namen des Klägers genannt hatte. Der Klage wurde in erster und in zweiter Instanz stattgegeben. Das Medienunternehmen legte dagegen Revision ein. Der BGH hat diese nun mit Urteil vom 08.05.2012 zurückgewiesen und – nachdem er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage der internationalen Zuständigkeit für derartige Fälle vorgelegt hatte – deutlich gemacht, dass es für die Zuständigkeit auf den Erfolgsort der Handlung ankommt. Dieser liegt in Deutschland, denn hier wohnt der Kläger, deshalb wird durch den Internetbeitrag die Achtung des Klägers, die er in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. Daher sind die deutschen Gerichte zuständig und das deutsche Recht anwendbar.
BGH, Urteil vom 08.05.2012 (Az.: VI ZR 270/08)
Fazit:
Dem Urteil ist zuzustimmen. Entscheidend ist, wo sich die rechtsverletzende Handlung auswirkt. Dies ist naturgemäß der Lebensbereich des Betroffenen. Im nationalen Recht ergibt sich dies aus § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begangen ist nach der Rechtsprechung die Tat auch an dem Ort, an dem das geschützte Rechtsgut angegriffen wurde. Bei Rechtsverletzungen im Internet geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass die Rechtsverletzung an jedem Ort begangen ist, an dem die Rechtsverletzung über das Internet bestimmungsgemäß abrufbar ist. Dieselben Grundsätze hat nun der EuGH und damit letztlich auch der BGH der oben genannten Entscheidung zugrunde gelegt.
Udo Maurer
Rechtsanwalt
Hintergrund war die Klage eines 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Mannes gegen ein in Österreich ansässiges Medienunternehmen, das im Internet über die Tat berichtet und dabei den vollen Namen des Klägers genannt hatte. Der Klage wurde in erster und in zweiter Instanz stattgegeben. Das Medienunternehmen legte dagegen Revision ein. Der BGH hat diese nun mit Urteil vom 08.05.2012 zurückgewiesen und – nachdem er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage der internationalen Zuständigkeit für derartige Fälle vorgelegt hatte – deutlich gemacht, dass es für die Zuständigkeit auf den Erfolgsort der Handlung ankommt. Dieser liegt in Deutschland, denn hier wohnt der Kläger, deshalb wird durch den Internetbeitrag die Achtung des Klägers, die er in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. Daher sind die deutschen Gerichte zuständig und das deutsche Recht anwendbar.
BGH, Urteil vom 08.05.2012 (Az.: VI ZR 270/08)
Fazit:
Dem Urteil ist zuzustimmen. Entscheidend ist, wo sich die rechtsverletzende Handlung auswirkt. Dies ist naturgemäß der Lebensbereich des Betroffenen. Im nationalen Recht ergibt sich dies aus § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begangen ist nach der Rechtsprechung die Tat auch an dem Ort, an dem das geschützte Rechtsgut angegriffen wurde. Bei Rechtsverletzungen im Internet geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass die Rechtsverletzung an jedem Ort begangen ist, an dem die Rechtsverletzung über das Internet bestimmungsgemäß abrufbar ist. Dieselben Grundsätze hat nun der EuGH und damit letztlich auch der BGH der oben genannten Entscheidung zugrunde gelegt.
Udo Maurer
Rechtsanwalt