Wettbewerbliche Bedenken gegen ARD/ZDF Online-Plattform Germany’s Gold
Mehrere ARD- und ZDF-Gesellschaften haben im April 2012 zusammen mit elf weiteren Produktions- und Rechtehandelsunternehmen die Online-Plattform „Germany’s Gold“ gegründet. Das Bundeskartellamt hat den beteiligten Unternehmen nun seine - nach vorläufiger Bewertung bestehenden - wettbewerblichen Bedenken mitgeteilt.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „ARD und ZDF treten als Unternehmer und Wettbewerber auf dem Markt für Video-On-Demand auf und müssen ihre Produkte deshalb auch wie andere Unternehmen unabhängig voneinander vermarkten. Nach den bisherigen Vorstellungen der Sendeanstalten würde die gemeinsame Online-Plattform es aber mit sich bringen, dass insbesondere die Preise und die Auswahl der Videos miteinander koordiniert würden. Die kartellrechtlichen Probleme liegen auf der Hand. Darüber hinaus sind Mediathek und die Produktion der Inhalte gebührenfinanziert und verursachen bereits deshalb eine erhebliche Wettbewerbsverfälschung auf dem Markt für Video-On-Demand. Noch weitergehende Wettbewerbsbeschränkungen durch kommerzielle Töchter der Rundfunkanstalten können nicht hingenommen werden. Die generelle Frage nach der Rechtfertigung eines Entgeltes für die Nutzung von Inhalten, die über Gebühren bereits finanziert wurden, ist keine kartellrechtliche Frage.“
Die gemeinsame Vermarktung von entgeltlichen Videos im Internet durch kommerzielle Töchter von ARD und ZDF hätte nicht nur eine Koordinierung der Preise und der Verfügbarkeit der Videos zur Folge. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass alternative Plattformen keinen oder nur begrenzten Zugang zu den Videos erhalten werden.
Die Unternehmen haben ihre Zusagenbereitschaft signalisiert. Die wettbewerblichen Bedenken können ausgeräumt werden, insbesondere wenn das Geschäftsmodell einer gemeinsamen Vermarktung aufgegeben und man das Vorhaben auf den Betrieb einer rein technischen Plattform beschränken würde.
Das kartellrechtliche Prüfverfahren der Online-Plattform ist zweigeteilt. Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens erforderte zunächst ein Fusionskontrollverfahren, welches das Bundeskartellamt in diesem Fall mit einer Freigabe abschließen konnte. Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, die im Rahmen der Fusionskontrolle zu untersuchen war, konnte ausgeschlossen werden (vgl. PM vom 28. November 2011).
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „ARD und ZDF treten als Unternehmer und Wettbewerber auf dem Markt für Video-On-Demand auf und müssen ihre Produkte deshalb auch wie andere Unternehmen unabhängig voneinander vermarkten. Nach den bisherigen Vorstellungen der Sendeanstalten würde die gemeinsame Online-Plattform es aber mit sich bringen, dass insbesondere die Preise und die Auswahl der Videos miteinander koordiniert würden. Die kartellrechtlichen Probleme liegen auf der Hand. Darüber hinaus sind Mediathek und die Produktion der Inhalte gebührenfinanziert und verursachen bereits deshalb eine erhebliche Wettbewerbsverfälschung auf dem Markt für Video-On-Demand. Noch weitergehende Wettbewerbsbeschränkungen durch kommerzielle Töchter der Rundfunkanstalten können nicht hingenommen werden. Die generelle Frage nach der Rechtfertigung eines Entgeltes für die Nutzung von Inhalten, die über Gebühren bereits finanziert wurden, ist keine kartellrechtliche Frage.“
Die gemeinsame Vermarktung von entgeltlichen Videos im Internet durch kommerzielle Töchter von ARD und ZDF hätte nicht nur eine Koordinierung der Preise und der Verfügbarkeit der Videos zur Folge. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass alternative Plattformen keinen oder nur begrenzten Zugang zu den Videos erhalten werden.
Die Unternehmen haben ihre Zusagenbereitschaft signalisiert. Die wettbewerblichen Bedenken können ausgeräumt werden, insbesondere wenn das Geschäftsmodell einer gemeinsamen Vermarktung aufgegeben und man das Vorhaben auf den Betrieb einer rein technischen Plattform beschränken würde.
Das kartellrechtliche Prüfverfahren der Online-Plattform ist zweigeteilt. Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens erforderte zunächst ein Fusionskontrollverfahren, welches das Bundeskartellamt in diesem Fall mit einer Freigabe abschließen konnte. Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, die im Rahmen der Fusionskontrolle zu untersuchen war, konnte ausgeschlossen werden (vgl. PM vom 28. November 2011).