Probleme beim Anbieterwechsel dürfen nicht auf dem Rücken der Kunden ausgetragen werden
Im Rahmen der anstehenden Novellierung des Telekommunikationsge-setzes (TKG) setzt sich der Bundesverband Breitbandkommunikation e. V. (BREKO) für eine verbraucherfreundliche Regelung beim Wechsel des Telekommunikationsanbieters ein. Nach den Vorstellungen des BREKO soll der Kunde binnen eines Arbeitstages bei seinem neuen An-bieter angeschlossen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, so soll der Kunde pauschal einen Schadenersatz in Höhe von zwei monatlichen Anschlussentgelten verlangen können. Dabei soll sich der Kunde aussuchen können, an welchen der am Wechselprozess be-teiligten Netzbetreiber er sich hält.
„Das vordringliche Ziel muss ein schneller und reibungsloser Anbieterwechsel im Sinne des Kunden sein,“ sagt BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers, „wo dies im Einzelfall aber nicht gelingt, darf der Kunde nicht zwischen den beteiligten Netzbetreibern hin- und hergeschoben werden, sondern muss einen glasklaren und einfach zu realisierenden Schadensersatzanspruch haben.“ Der interne Ausgleich sei dann Sache der beteiligten Netzbetreiber.
Albers sieht in einem für den Kunden einfachen und attraktiven Wechselprozess einen Schlüssel zu mehr Wettbewerb in den Telekommunikationsmärkten: „Da der abgebende Netzbetreiber – in der Regel die Telekom – kein Interesse am Wechsel des Kunden hat, ist es hier in der Vergangenheit oft zu Verzögerungen und Defiziten gekommen. Dies darf aber nicht auf dem Rücken der Kunden ausgetragen werden,“ so der BREKO-Geschäftsführer, „wir setzen hier auf die disziplinierende Wirkung unseres Vorschlags.“
Der BREKO hat seine Vorstellungen zum Anbieterwechsel bereits in einen konkreten Formulie-rungsvorschlag für das neue TKG gefasst. „Der Ball für eine ebenso kundenfreundliche wie für die beteiligten Unternehmen darstellbare Regelung im Telekommunikationsgesetz liegt jetzt beim Gesetzgeber,“ so Albers weiter.
„Das vordringliche Ziel muss ein schneller und reibungsloser Anbieterwechsel im Sinne des Kunden sein,“ sagt BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers, „wo dies im Einzelfall aber nicht gelingt, darf der Kunde nicht zwischen den beteiligten Netzbetreibern hin- und hergeschoben werden, sondern muss einen glasklaren und einfach zu realisierenden Schadensersatzanspruch haben.“ Der interne Ausgleich sei dann Sache der beteiligten Netzbetreiber.
Albers sieht in einem für den Kunden einfachen und attraktiven Wechselprozess einen Schlüssel zu mehr Wettbewerb in den Telekommunikationsmärkten: „Da der abgebende Netzbetreiber – in der Regel die Telekom – kein Interesse am Wechsel des Kunden hat, ist es hier in der Vergangenheit oft zu Verzögerungen und Defiziten gekommen. Dies darf aber nicht auf dem Rücken der Kunden ausgetragen werden,“ so der BREKO-Geschäftsführer, „wir setzen hier auf die disziplinierende Wirkung unseres Vorschlags.“
Der BREKO hat seine Vorstellungen zum Anbieterwechsel bereits in einen konkreten Formulie-rungsvorschlag für das neue TKG gefasst. „Der Ball für eine ebenso kundenfreundliche wie für die beteiligten Unternehmen darstellbare Regelung im Telekommunikationsgesetz liegt jetzt beim Gesetzgeber,“ so Albers weiter.