Jedes vierte Unternehmen kontrolliert das Verbot privater E-Mails am Arbeitsplatz
Knapp jedes zweite deutsche Unternehmen verbietet seinen Beschäftigten, private E-Mails am Arbeitsplatz zu bearbeiten. Davon kontrolliert mehr als die Hälfte der Firmen, ob das Verbot auch eingehalten wird. Private E-Mails aus dem Büro zu schreiben, kann somit erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – so droht bei exzessivem Gebrauch die Kündigung. In 42 Prozent der Betriebe steht es der Belegschaft hingegen frei, ob sie das Internet zur privaten Kommunikation nutzt. Zu diesem Ergebnis kommt die Studie „IT-Security 2008“ der Fachzeitschrift InformationWeek, die zusammen mit Steria Mummert Consulting ausgewertet wurde.
Auch wenn es für viele Beschäftigte selbstverständlich ist, per E-Mail eine Verabredung nach Feierabend zu bestätigen oder das Wochenende zu planen – ohne eine Freigabe der privaten Internetnutzung begeben sich Arbeitnehmer auf dünnes Eis. Für klare Verhältnisse kann beispielsweise eine Betriebsvereinbarung sorgen. Fehlt eine betriebliche Regelung, so ist dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes mit einem Verbot des privaten E-Mail- und Internetverkehrs gleichzusetzen.
Liegt ein ausdrückliches Verbot vor, so darf der Arbeitgeber den gesamten elektronischen Mail-Verkehr überwachen. Die Rechtsprechung geht allerdings von einer stichprobenartigen und keiner permanenten Überprüfung aus. An diese Vorgabe hält sich auch der Großteil der überwachenden Unternehmen (78 Prozent). Rund jeder fünfte Befragte kontrolliert den E-Mail-Verkehr jedoch kontinuierlich.
Doch selbst Unternehmen, die den betriebseigenen Internetzugang für Privatzwecke geöffnet haben, handeln nicht immer juristisch sicher. Dies gilt vor allem dann, wenn Beschäftigte das Firmenpostfach für die private Kommunikation nutzen. Denn infolge der Privatnutzung werden die Unternehmen zu einem geschäftsmäßigen Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Sie unterliegen daher rechtlichen Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Demzufolge sind Überwachung und Speicherung privater E-Mails unzulässig. Eine zentrale Archivierung des gesamten E-Mail-Verkehrs, etwa zur Erfüllung von Compliance-Anforderungen, ist somit nicht erlaubt. Zuvor müssten die geschäftlichen von den privaten E-Mails technisch aufwändig getrennt werden. Unternehmen, die deshalb nicht gleich die private Nutzung verbieten wollen, können beispielsweise der Belegschaft freie E-Mail-Accounts anbieten, separate Privatadressen zur Verfügung stellen oder Betriebsvereinbarungen anstreben, in der die Mitarbeiter einer zentralen Archivierung zustimmen.
Hintergrundinformationen
An der Studie „IT-Security 2008“ nahmen 468 IT-Manager und IT-Sicherheitsverantwortliche aus Deutschland teil. Die Befragung wurde in Form elektronischer Interviews von der Fachzeitschrift InformationWeek durchgeführt und mit Unterstützung von Steria Mummert Consulting ausgewertet.
Kontakt:
Jörg Forthmann
Faktenkontor
Tel.: +49 (0) 40 22703-7787
E-Mail: joerg.forthmann@faktenkontor.de
Auch wenn es für viele Beschäftigte selbstverständlich ist, per E-Mail eine Verabredung nach Feierabend zu bestätigen oder das Wochenende zu planen – ohne eine Freigabe der privaten Internetnutzung begeben sich Arbeitnehmer auf dünnes Eis. Für klare Verhältnisse kann beispielsweise eine Betriebsvereinbarung sorgen. Fehlt eine betriebliche Regelung, so ist dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes mit einem Verbot des privaten E-Mail- und Internetverkehrs gleichzusetzen.
Liegt ein ausdrückliches Verbot vor, so darf der Arbeitgeber den gesamten elektronischen Mail-Verkehr überwachen. Die Rechtsprechung geht allerdings von einer stichprobenartigen und keiner permanenten Überprüfung aus. An diese Vorgabe hält sich auch der Großteil der überwachenden Unternehmen (78 Prozent). Rund jeder fünfte Befragte kontrolliert den E-Mail-Verkehr jedoch kontinuierlich.
Doch selbst Unternehmen, die den betriebseigenen Internetzugang für Privatzwecke geöffnet haben, handeln nicht immer juristisch sicher. Dies gilt vor allem dann, wenn Beschäftigte das Firmenpostfach für die private Kommunikation nutzen. Denn infolge der Privatnutzung werden die Unternehmen zu einem geschäftsmäßigen Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Sie unterliegen daher rechtlichen Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Demzufolge sind Überwachung und Speicherung privater E-Mails unzulässig. Eine zentrale Archivierung des gesamten E-Mail-Verkehrs, etwa zur Erfüllung von Compliance-Anforderungen, ist somit nicht erlaubt. Zuvor müssten die geschäftlichen von den privaten E-Mails technisch aufwändig getrennt werden. Unternehmen, die deshalb nicht gleich die private Nutzung verbieten wollen, können beispielsweise der Belegschaft freie E-Mail-Accounts anbieten, separate Privatadressen zur Verfügung stellen oder Betriebsvereinbarungen anstreben, in der die Mitarbeiter einer zentralen Archivierung zustimmen.
Hintergrundinformationen
An der Studie „IT-Security 2008“ nahmen 468 IT-Manager und IT-Sicherheitsverantwortliche aus Deutschland teil. Die Befragung wurde in Form elektronischer Interviews von der Fachzeitschrift InformationWeek durchgeführt und mit Unterstützung von Steria Mummert Consulting ausgewertet.
Kontakt:
Jörg Forthmann
Faktenkontor
Tel.: +49 (0) 40 22703-7787
E-Mail: joerg.forthmann@faktenkontor.de