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Ist Vorratsdatenspeicherung ohne Entschädigung verfassungswidrig?

Verband der deutschen Internetwirtschaft eco zur Entschädigung für Vorhaltekosten
Köln/Berlin, 3. Juli 2008 ­ Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco e.V. weist auf ein gestern ergangener Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts hin, das die grundsätzliche Frage aufwirft, ob der Staat Unternehmen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zwingen darf, ohne diese dafür zu entschädigen. In dem Urteil vom 2. Juli 2008 (Az. VG 27 A 3.07) ging es um die mit der Novellierung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung im Jahr 2005 eingeführte Verpflichtung für Unternehmen, auf eigene Kosten Technik zur Überwachung von Auslandstelefonaten (sogenannte Auslandskopfüberwachung) zu installieren. Dies ist nach Ansicht des Berliner Verwaltungsgerichts nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, weshalb das Gericht das Klageverfahren des Telekommunikationsanbieters ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Dazu Oliver Süme, Vorstand Recht und Regulierung von eco: „Der Fall der Einführung der Vorratsdatenspeicherung liegt sehr ähnlich. Hier werden Unternehmen ­ genauso wie bei der Auslandskopfüberwachung ­ gezwungen, hunderte von Millionen Euro für die Anschaffung der Technik zur Vorratsdatenspeicherung auszugeben. Diese Technik dient ganz allein staatlichen Interessen, und eine Entschädigung der Anschaffungs- und Betriebskosten ist bislang nicht vorgesehen. Für viele tausend vor allem kleinere Anbieter der Internetwirtschaft sind diese Kosten ein großes Problem, wenn nicht gar existenzbedrohend. Die Bundesregierung muss jetzt handeln. Wenn die Vorratsdatenspeicherung für unsere Sicherheit so unverzichtbar ist wie immer wieder beteuert wird, dann kann sie die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes wegen fehlender Entschädigungsregeln nicht riskieren.“
Das Berliner Verwaltungsgericht hält die entschädigungslose Heranziehung des klagenden TK-Unternehmens zur Übernahme der genuin hoheitlichen Aufgabe der Überwachung von Telekommunikation im Rahmen der Strafverfolgung für einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) bzw. auf Eigentum (Art. 14 GG). Die Klägerin als Anbieterin von Telekommunikationsdiensten weise keine besondere Sach- und Verantwortungsnähe zu den potentiell durch Telekommunikation vorbereiteten Straftaten auf. Auch sei die Überwachung eine dem Unternehmenszweck der Klägerin wesensfremde Aufgabe. Vielmehr sei es der Klägerin verfassungsrechtlich (Art. 10 GG) aufgegeben, die Telekommunikation ihrer Kunden vertraulich und abhörsicher zu gestalten.


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