Geplante Übernahme der ProSiebenSat.1-Gruppe durch die Axel Springer AG untersagt
München, 10. Januar 2006. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer heutigen Sitzung entschieden, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung der medienrechtlichen Unbedenklichkeit der geplanten Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG durch die Axel Springer AG nicht vorliegen. Eine Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.
Die Landesmedienanstalten, die für die Erteilung dieser Bestätigung gegenüber den Sendern der ProSiebenSat.1-Gruppe zuständig sind, sind an das Votum der KEK gebunden, soweit nicht die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) eine abweichende Entscheidung trifft. Dies kann auf Antrag einer der Landesmedienanstalten geschehen. Ein solcher Beschluss der KDLM bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder. Auf diese Weise könnte trotz der ablehnenden Entscheidung der KEK noch eine medienrechtliche Freigabe des Vorhabens erreicht werden.
In dem parallelen Genehmigungsverfahren vor dem Bundeskartellamt hat die Axel Springer AG bis zum 12. Januar 2006 Zeit, um auf die zweite Abmahnung des Bundeskartellamts vom 6. Januar 2006 zu reagieren.
Am 5. August des vergangenen Jahres hatte die Axel Springer AG mit dem derzeitigen Hauptaktionär der ProSiebenSat.1 Media AG, der P7S1 Holding L.P., einen Aktien- und Geschäftsanteilskaufvertrag über den Erwerb sämtlicher von der P7S1 Holding L.P. unmittelbar und mittelbar gehaltenen Stamm- und Vorzugsaktien an der ProSiebenSat.1 Media AG geschlossen. Durch den Erwerb würde die Axel Springer AG ihre bestehende indirekte Beteiligung an der ProSiebenSat.1 Media AG von derzeit durchgerechnet rund 12 Prozent auf 100 Prozent der stimmberechtigten Stammaktien und 25 Prozent der nicht stimmberechtigten Vorzugsaktien erhöhen. Der Vollzug des Aktien- und Geschäftsanteilskaufvertrags steht unter dem Vorbehalt der kartell- und medienaufsichtsrechtlichen Genehmigung. Gleiches gilt für das am 3. November 2005 abgelaufene Übernahmeangebot der Axel Springer AG. Sollten die erforderlichen Genehmigungen endgültig nicht erteilt werden, könnte die Transaktion einschließlich des Übernahmeangebots nicht vollzogen werden.
Ansprechpartner:
Katja Pichler
Konzernsprecherin
Tel: +49 [89] 95 07-11 80
Fax: +49 [89] 95 07-11 84
Katja.Pichler@ProSiebenSat1.com
Die Landesmedienanstalten, die für die Erteilung dieser Bestätigung gegenüber den Sendern der ProSiebenSat.1-Gruppe zuständig sind, sind an das Votum der KEK gebunden, soweit nicht die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) eine abweichende Entscheidung trifft. Dies kann auf Antrag einer der Landesmedienanstalten geschehen. Ein solcher Beschluss der KDLM bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder. Auf diese Weise könnte trotz der ablehnenden Entscheidung der KEK noch eine medienrechtliche Freigabe des Vorhabens erreicht werden.
In dem parallelen Genehmigungsverfahren vor dem Bundeskartellamt hat die Axel Springer AG bis zum 12. Januar 2006 Zeit, um auf die zweite Abmahnung des Bundeskartellamts vom 6. Januar 2006 zu reagieren.
Am 5. August des vergangenen Jahres hatte die Axel Springer AG mit dem derzeitigen Hauptaktionär der ProSiebenSat.1 Media AG, der P7S1 Holding L.P., einen Aktien- und Geschäftsanteilskaufvertrag über den Erwerb sämtlicher von der P7S1 Holding L.P. unmittelbar und mittelbar gehaltenen Stamm- und Vorzugsaktien an der ProSiebenSat.1 Media AG geschlossen. Durch den Erwerb würde die Axel Springer AG ihre bestehende indirekte Beteiligung an der ProSiebenSat.1 Media AG von derzeit durchgerechnet rund 12 Prozent auf 100 Prozent der stimmberechtigten Stammaktien und 25 Prozent der nicht stimmberechtigten Vorzugsaktien erhöhen. Der Vollzug des Aktien- und Geschäftsanteilskaufvertrags steht unter dem Vorbehalt der kartell- und medienaufsichtsrechtlichen Genehmigung. Gleiches gilt für das am 3. November 2005 abgelaufene Übernahmeangebot der Axel Springer AG. Sollten die erforderlichen Genehmigungen endgültig nicht erteilt werden, könnte die Transaktion einschließlich des Übernahmeangebots nicht vollzogen werden.
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