Droht Abmahnwelle für Bewertungsportale?
In dem Rechtsstreit zwischen dem Hotel- und Hostelbetreiber A&O und der HolidayCheck AG über negative Tatsachenbehauptungen in Hotelbewertungen liegt mit einem Urteil des Landgerichts Hamburg nun die erste Hauptsache-Entscheidung vor: HolidayCheck haftet für die Richtigkeit. Ein klarer Sieg für A&O.
Mit einer klaren Entscheidung zugunsten des Hoteliers hat das Landgericht Hamburg (AZ 327 O 607/10) geurteilt, dass der Betreiber eines kommerziellen Buchungsportals für die Richtigkeit der von ihm verbreiteten Erfahrungsberichte haftet. Damit liegt erstmals ein Hauptsacheurteil in dieser für das „Web 2.0“ wichtigen Rechtsfrage vor, nachdem in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von dem Berliner Kammergericht und dem Landgericht Köln noch vor kurzem gegenteilig entschieden worden ist.
Das Landgericht Hamburg stellte nun fest, dass sich der Hotelbetreiber A&O und HolidayCheck in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander befinden: beide verkaufen Übernachtungsleistungen. Damit gelten für die von HolidayCheck veröffentlichten Erfahrungsberichte strengere Regeln, als sie etwa auf die Betreiber klassischer Meinungsforen anwendbar sind: „Derjenige, der als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber beispielsweise durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil herabsetzt, wird strenger beurteilt als derjenige, der nicht Mitbewerber ist“.
Anlass für das Verfahren waren mehrere Negativberichte angeblicher Reisender über ein Haus der A&O Gruppe auf holidaycheck.de. Das Reiseportal hatte diese Berichte, nachdem sie das Prüfsystem durchlaufen hatten, anonym veröffentlicht. Auf eine Abmahnung von A&O erfolgte nur eine „vorläufige Sperrung“ der Beiträge zu Überprüfungszwecken, wie dies generell bei Hoteliersbeschwerden geschieht. Eine eigene Verantwortung für die einmal geschehene Verbreitung lehnte HolidayCheck jedoch ab.
Dies genügte nach den Ausführungen des Landgerichts Hamburg nicht. Bei HolidayCheck gehe es beileibe nicht vorrangig um das uneigennützige Ziel, dass die Internetnutzer sich über Reiseleistungen informieren oder ihre Meinung äußern können. Vielmehr gehe es HolidayCheck in erster Linie darum, die Attraktivität seines gewerblichen Online-Angebots zu steigern. Das sei zwar nicht verwerflich, habe aber zur Folge, dass HolidayCheck für die Richtigkeit der veröffentlichten Nutzerberichte auch vor Gericht einzustehen hat.
Die Auswirkungen dieses Urteils sind für kommerzielle Bewertungsportale weitreichend: „Hoteliers müssen sich nicht auf einen internen Beschwerdeprozess verweisen lassen, wenn sie etwa bei HolidayCheck unwahre Schmähungen über ihren Betrieb lesen. Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg haben sie einen klaren Anspruch auf Unterlassung. Sie können HolidayCheck direkt anwaltlich abmahnen lassen und Erstattung ihrer Anwaltskosten verlangen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Alexander Freiherr Knigge von harms-ziegler rechtsanwälte in Berlin, der A&O in diesem Verfahren vertritt.
Mit einer klaren Entscheidung zugunsten des Hoteliers hat das Landgericht Hamburg (AZ 327 O 607/10) geurteilt, dass der Betreiber eines kommerziellen Buchungsportals für die Richtigkeit der von ihm verbreiteten Erfahrungsberichte haftet. Damit liegt erstmals ein Hauptsacheurteil in dieser für das „Web 2.0“ wichtigen Rechtsfrage vor, nachdem in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von dem Berliner Kammergericht und dem Landgericht Köln noch vor kurzem gegenteilig entschieden worden ist.
Das Landgericht Hamburg stellte nun fest, dass sich der Hotelbetreiber A&O und HolidayCheck in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander befinden: beide verkaufen Übernachtungsleistungen. Damit gelten für die von HolidayCheck veröffentlichten Erfahrungsberichte strengere Regeln, als sie etwa auf die Betreiber klassischer Meinungsforen anwendbar sind: „Derjenige, der als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber beispielsweise durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil herabsetzt, wird strenger beurteilt als derjenige, der nicht Mitbewerber ist“.
Anlass für das Verfahren waren mehrere Negativberichte angeblicher Reisender über ein Haus der A&O Gruppe auf holidaycheck.de. Das Reiseportal hatte diese Berichte, nachdem sie das Prüfsystem durchlaufen hatten, anonym veröffentlicht. Auf eine Abmahnung von A&O erfolgte nur eine „vorläufige Sperrung“ der Beiträge zu Überprüfungszwecken, wie dies generell bei Hoteliersbeschwerden geschieht. Eine eigene Verantwortung für die einmal geschehene Verbreitung lehnte HolidayCheck jedoch ab.
Dies genügte nach den Ausführungen des Landgerichts Hamburg nicht. Bei HolidayCheck gehe es beileibe nicht vorrangig um das uneigennützige Ziel, dass die Internetnutzer sich über Reiseleistungen informieren oder ihre Meinung äußern können. Vielmehr gehe es HolidayCheck in erster Linie darum, die Attraktivität seines gewerblichen Online-Angebots zu steigern. Das sei zwar nicht verwerflich, habe aber zur Folge, dass HolidayCheck für die Richtigkeit der veröffentlichten Nutzerberichte auch vor Gericht einzustehen hat.
Die Auswirkungen dieses Urteils sind für kommerzielle Bewertungsportale weitreichend: „Hoteliers müssen sich nicht auf einen internen Beschwerdeprozess verweisen lassen, wenn sie etwa bei HolidayCheck unwahre Schmähungen über ihren Betrieb lesen. Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg haben sie einen klaren Anspruch auf Unterlassung. Sie können HolidayCheck direkt anwaltlich abmahnen lassen und Erstattung ihrer Anwaltskosten verlangen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Alexander Freiherr Knigge von harms-ziegler rechtsanwälte in Berlin, der A&O in diesem Verfahren vertritt.