Aus zwei mach eins – der Gründungszuschuss kommt
Mannheim, 25. Juli 2006. Doch Gründer werden auch zukünftig nicht im Regen stehen gelassen, denn der Nachfolger der beiden Förderinstrumente steht bereits in den Startlöchern – der Gründungszuschuss.
Nachdem der Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) bereits zum 30. Juni 2006 zu Grabe getragen wurde, wird zum 31. Juli 2006 nun auch das Überbrückungsgeld abgeschafft. Gründer werden mit ihrem Vorhaben aber keinesfalls alleine gelassen. In Zukunft können sie auf ein neu geschaffenes Förderinstrument zurückgreifen - den so genannten Gründungszuschuss.
Für arbeitslose Gründer, die unter den Voraussetzungen des Überbrückungsgeldes ihre Gründung vorbereiten, aber erst nach dem 31. Juli gründen und aufgrund eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld die Fördervoraussetzungen des Gründungszuschusses nicht erfüllen, wurde eine spezielle Übergangsregelung getroffen. Sie haben noch bis zum 31. Oktober die Möglichkeit, das Überbrückungsgeld in seiner bisherigen Form zu beantragen.
Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit
Mit dem Gründungszuschuss werden Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit zukünftig nur noch höchstens 15 Monate lang unterstützt. Die ersten neun Monate besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldanspruchs. Zusätzlich erhalten die Existenzgründer eine Pauschale von 300 Euro. Im Anschluss erfolgt eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, die über eine Fortführung der Pauschalzahlungen für weitere sechs Monate entscheidet.
Gefördert wird nur derjenige, der wirklich arbeitslos ist. So soll ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbständigkeit unter Mitnahme des Zuschusses verhindert werden. Eine Förderung erfolgt auch nur dann, wenn noch ein Mindestrechtsanspruch auf Arbeitslosengeld von drei Monaten gegeben ist.
Anspruch auf Arbeitslosengeld wird aufgebraucht
Um so genannte Mitnahmeeffekte zu verringern, wird bei der neuen Regelung der noch verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld im Laufe der Förderung aufgebraucht. Auch beim Gründungszuschuss bleibt die existierende Regelung erhalten, dass vor Beginn der Förderung die so genannte Tragfähigkeit der Existenzgründung begutachtet wird. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers kann die Arbeitsagentur auf die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen.
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst die Kündigung einreichen, sind für drei Monate gesperrt und erhalten in diesem Zeitraum (Karenzzeit) keine Förderung. Zudem wird auch die Dauer der Förderung um die Karenzzeit verkürzt.
Weitere Informationen:
http://www.foerderland.de/1371.0.html
Ansprechpartner
förderland – Wissen für Gründer und Unternehmer
Birgit Nöth
Tel: 0621 – 717 95 41
E-Mail: noeth(at)foerderland.de
www.foerderland.de
förderland – Wissen für Gründer und Unternehmer ist ein unabhängiges, bundesweites Informations- und Nachrichtenportal für Gründer und Unternehmer. Neben strukturierten Informationen bietet förderland aktuelle Nachrichten, Fachbeiträge und Hintergrundberichte für unternehmerisches Gelingen. Die Besucher erhalten außerdem nützliche und praktische Serviceleistungen, interessante Links und wertvolle Kontakte sowie eine Vielzahl von praxisorientierten Erfahrungsberichten.
förderland hat es sich zu Aufgabe gemacht Gründer- und Unternehmergeist zu transportieren, Unternehmertum zu stärken und zu innovativen, wachstumsorientierten Geschäftsideen zu motivieren. Das ehemals aus der Praxis heraus entstandene Portal hat sich innerhalb kurzer Zeit zu einer der meist besuchten Internetseiten für Gründer und Unternehmer entwickelt. förderland hat monatlich 200.000 Besucher und 800.000 Seitenaufrufe.
Nachdem der Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) bereits zum 30. Juni 2006 zu Grabe getragen wurde, wird zum 31. Juli 2006 nun auch das Überbrückungsgeld abgeschafft. Gründer werden mit ihrem Vorhaben aber keinesfalls alleine gelassen. In Zukunft können sie auf ein neu geschaffenes Förderinstrument zurückgreifen - den so genannten Gründungszuschuss.
Für arbeitslose Gründer, die unter den Voraussetzungen des Überbrückungsgeldes ihre Gründung vorbereiten, aber erst nach dem 31. Juli gründen und aufgrund eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld die Fördervoraussetzungen des Gründungszuschusses nicht erfüllen, wurde eine spezielle Übergangsregelung getroffen. Sie haben noch bis zum 31. Oktober die Möglichkeit, das Überbrückungsgeld in seiner bisherigen Form zu beantragen.
Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit
Mit dem Gründungszuschuss werden Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit zukünftig nur noch höchstens 15 Monate lang unterstützt. Die ersten neun Monate besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldanspruchs. Zusätzlich erhalten die Existenzgründer eine Pauschale von 300 Euro. Im Anschluss erfolgt eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, die über eine Fortführung der Pauschalzahlungen für weitere sechs Monate entscheidet.
Gefördert wird nur derjenige, der wirklich arbeitslos ist. So soll ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbständigkeit unter Mitnahme des Zuschusses verhindert werden. Eine Förderung erfolgt auch nur dann, wenn noch ein Mindestrechtsanspruch auf Arbeitslosengeld von drei Monaten gegeben ist.
Anspruch auf Arbeitslosengeld wird aufgebraucht
Um so genannte Mitnahmeeffekte zu verringern, wird bei der neuen Regelung der noch verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld im Laufe der Förderung aufgebraucht. Auch beim Gründungszuschuss bleibt die existierende Regelung erhalten, dass vor Beginn der Förderung die so genannte Tragfähigkeit der Existenzgründung begutachtet wird. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers kann die Arbeitsagentur auf die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen.
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst die Kündigung einreichen, sind für drei Monate gesperrt und erhalten in diesem Zeitraum (Karenzzeit) keine Förderung. Zudem wird auch die Dauer der Förderung um die Karenzzeit verkürzt.
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