Aktuelles Urteil stützt Software-Anwender
Aachen, 26. Mai 2008.- Der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen hat sich in Deutschland inzwischen etabliert; sicherlich noch auf einem überschaubaren Niveau, aber mit viel Potential. Längst finden Privatkunden z.B. in eBay alle nötigen Programme; gewerbliche Anwender nutzen typischerweise die bekannten Fachhändler, um stille Software von Microsoft, SAP und anderen zu kaufen und zu verkaufen. Trotzdem erhitzt das Thema immer wieder die Gemüter, denn für einige geht es um hohe Umsatzeinbußen.
Anwender finden oft nur noch im sogenannten „Zweitmarkt“ Lizenzen, die sie benötigen und die häufig nur noch bei Anbietern wie susensoftware erhältlich sind. Soweit der Erschöpfungsgrundsatz Anwendung findet, ist die Veräußerung bzw. der Erwerb von Second Hand-Software grundsätzlich zulässig und urheberrechtliche Einwände des Herstellers sind insoweit unbeachtlich. Nun stellt sich die Frage nach dem Geltungsbereich: Wo gilt der Erschöpfungsgrundsatz? Dazu gibt es ein neues Urteil, welches Herr Peter Huppertz, LL.M.
Fachanwalt für Informationstechnologierecht aus der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner wie folgt kommentiert:
"Neben dem Landgericht Hamburg (Az. 315 O 343/06) hält es nunmehr auch die 30. Zivilkammer des Landgerichts München grundsätzlich für zulässig, wenn einzelne Microsoft-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft weiterveräußert werden. In seiner Urteilsbegründung folgt das Landgericht München ausdrücklich der Rechtsauffassung der Hamburger Richter, wonach sich das Verbreitungsrecht von Microsoft für jedes einzelne im Rahmen einer Volumenlizenz eingeräumte Nutzungsrecht erschöpft habe. Entscheidend für die Zulässigkeit des Weiterverkaufs sei nach Auffassung des Landgerichts München nur, dass der Ersterwerber alle auf seinen Rechnern noch befindlichen Kopien der Software gelöscht habe. Folgt man diesen Entscheidungen, dürfte es für Microsoft zukünftig sehr schwer werden, erfolgreich gegen das "Lizenzsplitting" von Volumenlizenzverträgen vorzugehen."
Das Urteil kommt nicht unerwartet, denn es hat sich schon in der Vergangenheit gezeigt, dass Lizenzgeber dem Splitten von Volumenlizenzen zustimmen. „Beim Herauslösen von Einzellizenzen aus einem Volumenvertrag hat uns die Firma Quark unterstützt. Dadurch fällt es dem Lizenzgeber leicht, die Nutzung seiner Produkte zu überwachen.“ erklärt Axel Susen, Experte für den Handel mit stiller Software. „Meines Wissens nach teilen schon andere Händlerkollegen die Volumenverträge von Microsoft. Ich glaube nur nicht an das alleinige Notartestat, sondern empfehle allen Käufern zumindest auf die Bekanntmachung der originalen Lizenzdokumente zu bestehen. Es sollte doch erkennbar sein, wer die Software vorher genutzt hat.“
Anwender finden oft nur noch im sogenannten „Zweitmarkt“ Lizenzen, die sie benötigen und die häufig nur noch bei Anbietern wie susensoftware erhältlich sind. Soweit der Erschöpfungsgrundsatz Anwendung findet, ist die Veräußerung bzw. der Erwerb von Second Hand-Software grundsätzlich zulässig und urheberrechtliche Einwände des Herstellers sind insoweit unbeachtlich. Nun stellt sich die Frage nach dem Geltungsbereich: Wo gilt der Erschöpfungsgrundsatz? Dazu gibt es ein neues Urteil, welches Herr Peter Huppertz, LL.M.
Fachanwalt für Informationstechnologierecht aus der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner wie folgt kommentiert:
"Neben dem Landgericht Hamburg (Az. 315 O 343/06) hält es nunmehr auch die 30. Zivilkammer des Landgerichts München grundsätzlich für zulässig, wenn einzelne Microsoft-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft weiterveräußert werden. In seiner Urteilsbegründung folgt das Landgericht München ausdrücklich der Rechtsauffassung der Hamburger Richter, wonach sich das Verbreitungsrecht von Microsoft für jedes einzelne im Rahmen einer Volumenlizenz eingeräumte Nutzungsrecht erschöpft habe. Entscheidend für die Zulässigkeit des Weiterverkaufs sei nach Auffassung des Landgerichts München nur, dass der Ersterwerber alle auf seinen Rechnern noch befindlichen Kopien der Software gelöscht habe. Folgt man diesen Entscheidungen, dürfte es für Microsoft zukünftig sehr schwer werden, erfolgreich gegen das "Lizenzsplitting" von Volumenlizenzverträgen vorzugehen."
Das Urteil kommt nicht unerwartet, denn es hat sich schon in der Vergangenheit gezeigt, dass Lizenzgeber dem Splitten von Volumenlizenzen zustimmen. „Beim Herauslösen von Einzellizenzen aus einem Volumenvertrag hat uns die Firma Quark unterstützt. Dadurch fällt es dem Lizenzgeber leicht, die Nutzung seiner Produkte zu überwachen.“ erklärt Axel Susen, Experte für den Handel mit stiller Software. „Meines Wissens nach teilen schon andere Händlerkollegen die Volumenverträge von Microsoft. Ich glaube nur nicht an das alleinige Notartestat, sondern empfehle allen Käufern zumindest auf die Bekanntmachung der originalen Lizenzdokumente zu bestehen. Es sollte doch erkennbar sein, wer die Software vorher genutzt hat.“