Vorlage an den EuGH erschüttert Bankenwelt
Das Landgericht Ravensburg lässt das Jahr mit einem Paukenschlag beginnen und bringt die Bankenbranche in Deutschland zum Beben. Ein von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann aus Esslingen in Kooperation mit der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig aus Trier erstrittener Beschluss des Landgerichts Ravensburg führt dazu, dass eine ganze Reihe von juristischen Fragen zum Thema Widerruf von Darlehensverträgen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt werden. Sollte der EuGH der Auffassung beider Verbraucherkanzleien folgen, könnten viele Millionen Darlehensverträge seit dem 11. Juni 2010 rückabgewickelt werden. Eine hohe Brisanz hat die Angelegenheit dadurch, dass nicht nur die Darlehensverträge selbst widerrufbar wären, sondern auch die damit finanzierten Kaufverträge. Der Verbraucher erhält in diesen Fällen sein Geld gegen Rückgabe des Kaufgegenstands zurück. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein vom Abgasskandal betroffenes Volkswagen Diesel-Fahrzeug. Prinzipiell ist aber von der EuGH-Vorlage jeglicher finanzierter Kauf betroffen, von der Waschmaschine über das Notebook bis zum Handy.
Die Entscheidung des Landgerichts (LG) Ravensburg vom 7. Januar 2020 (Az: 2 O 315/19) erschüttert daher die Banken. Ihnen droht jetzt eine neue Widerrufswelle, nicht nur bei Autokrediten, sondern bei jeglichen finanzierten Verbrauchsgüterkäufen. Bei einer Anzahl von mehreren Millionen von betroffenen Verträgen ist dies ein Schreckensszenario für die Banken. „Für Verbraucher ist das eine ausgezeichnete Chance.“, sagt Rechtsanwalt Christopher Kress von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann, dessen Kanzlei das Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg führt.
Wenn Banken in ihren Verträgen Fehler machen, insbesondere in den Pflichtangaben, kann der Verbraucher mit dem Widerruf den Darlehensvertrag und den damit verbundenen Kauf vorzeitig rückabwickeln. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen über die Volkswagen Bank GmbH finanzierten Kauf eines Kraftfahrzeugs VW Passat Variant 2,0 TDI zur privaten Nutzung. Um sich von seinem manipulierten Dieselfahrzeug zu trennen und sein Geld zurückzuerhalten zog der Kläger den sog. Widerrufsjoker. „Der Widerruf ist der elegante Ausweg aus der Dieselfalle, und zwar nicht nur für die betrogenen Käufer von Schummeldieseln, sondern für alle Dieselfahrer, die von massiven Wertverlusten und drohenden Fahrverboten betroffen sind.“ sagt Dr. Christof Lehnen von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig, die eine der ersten Urteile gegen die Volkswagen Bank erstritten hatte.
Im Wesentlichen geht es in der Vorlage an den EuGH um die Frage, wie bestimmte Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen ausgestaltet sein müssen. Es handelt sich um Angaben im Zusammenhang mit dem Verzugszinssatz, über die Vorfälligkeitsentschädigung sowie über die Kündigungsrechte.
Die von der Volkswagen Bank GmbH verwendeten Formulierungen finden sich in dieser und in ähnlicher Form in nahezu jedem Verbraucherdarlehensvertrag, der zwischen dem 11.06.2010 und heute in Deutschland abgeschlossen wurde. Mit dem Beschluss des LG Ravensburg, die verwendeten Formulierungen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorzulegen, befürchten die Banken eine weitere Widerrufswelle, die sie durch eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom November 2019 schon zumindest teilweise ausgebremst sahen. Am 5. November 2019 hatte der BGH nämlich die Revisionen von Verbrauchern in zwei Fällen wegen dem Widerruf von Autokrediten zurückgewiesen und entschieden, dass die beiden Autokäufer ihre Autokredite nicht Jahre nach Abschluss des Vertragsschluss widerrufen können. Zwar hatte der BGH lediglich über einzelne, in diesen Fällen monierten und die Verträgen der BMW Bank und der Ford Bank betreffende Fehler entschieden. Die Banken sahen darin aber einen Sieg, der sich nun als bloßer Pyrrhussieg erweist. „Der Vorlage-Beschluss des Landgerichts Ravensburg zeigt, dass der Bundesgerichtshof entgegen den europäischen Vorgaben entschieden hat. Der EuGH muss sich daher zwingend mit der verbraucherunfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandersetzen.“, sagt Rechtsanwalt Georgios Aslanidis von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann.
Die Kanzleien Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann und Dr. Lehnen & Sinnig haben sich zusammengeschlossen, um den Verbraucherschutz in Deutschland weiterzuentwickeln. Die Experten beider Kanzleien sind sich einig, dass die Richter am EuGH zugunsten der Verbraucher entscheiden werden. „Der EuGH wird auf Seiten der Verbraucher sein.“, ist sich Rechtsanwalt Christopher Kress sicher.