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Widerruf einer Domainregistrierung muss möglich sein

Widerruf nach erfolgter Domainregistrierung möglich, da es sich bei einem E-Mail-Nutzungs- oder Webhostingvertrag nicht um eine Ware handelt.
© Pixabay / Geralt
 
Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) hat einen Domain-Anbieter erfolgreich abgemahnt: Dieser hatte im Bestellprozess darüber informiert, dass Verbraucher den Vertrag nach der Domainregistrierung nicht mehr widerrufen können, da es sich dabei um eine Kundenspezifikation handeln würde. Dies ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht rechtens. Nun hat sich der Anbieter verpflichtet, auf den unzulässigen Passus zu verzichten.

Auf Grund einer Verbraucherbeschwerde hat die VZB einen Anbieter abgemahnt: Der Verbraucher hatte ein Produkt bestellt, das eine E-Mail-Adresse und eine Domain nach Wunsch beinhaltete. Der Verbraucher widerrief den Vertrag fristgerecht. Dies akzeptierte der Anbieter jedoch nicht und berief sich auf einen Passus im Bestellprozess, nach dem der Widerruf nach erfolgter Domainregistrierung ausgeschlossen sei.

Er begründete das damit, dass es sich bei einer Wunsch-Domain um eine Kundenspezifikation handeln würde. „Unserer Ansicht nach durfte der Anbieter das Widerrufsrecht nicht ausschließen“, so Michèle Scherer, Juristin bei der VZB.

Denn: „Kundenspezifikationen kommen als Begründung eines Widerrufsausschlusses ausschließlich für Waren in Betracht“, so Scherer. Dies gilt für Produkte, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten und nicht wiederverkäuflich sind. Beispiele hierfür sind mit einem individuellen Foto und Namenszug bedruckte T-Shirts oder Tassen.

„Dieses Ausschlusskriterium trifft hier aber gerade nicht zu, da es sich bei einem E-Mail-Nutzungs- oder Webhostingvertrag nicht um eine Ware handelt“, sagt die Expertin für Digitale Welt. Hinzu kam, dass der Hinweis des Anbieters fehlerhaft war, da das Gesetz falsch zitiert wurde.

Nachdem der Anbieter auf die im Dezember 2017 zugestellte Abmahnung der VZB nicht reagiert hatte, reichten die Verbraucherschützer 2018 Klage vor Gericht ein. Doch noch bevor die Verhandlung startete, konnte die VZB den Fall erfolgreich abschließen: Der Betreiber gab eine Unterlassungserklärung gegenüber der VZB ab und verpflichtete sich damit, die strittige Information aus dem Bestellprozess zu entfernen.