Google muss nicht nach Rechtsverletzungen suchen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Rechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.
Zur Begründung führte das höchste deutsche Zivilgericht aus:
Die Inhalte auf den Internetseiten, welche Google durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte von Google. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Google hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Google durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Such-Index. Zwar kann Google grundsätzlich auch als sogenannte mittelbare Störerin haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt. Denn die Beiträge im Internet werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Vom ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.
(BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 )
Google listet in seinen Suchtreffern keine eigenen Inhalte auf, sondern fremde Inhalte. Diese fremden Inhalte macht sich Google auch nicht zu Eigen. Google tut also auch nicht so, als ob es sich um eigene Inhalte handeln würde.
Damit haftet Google allenfalls als sogenannter Störer auf Unterlassung. Störer ist man aber nur dann, wenn man zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Solche Prüfpflichten hat Google nach dem Urteil erst dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber einen konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung bekommt.
Diese Rechtsverletzung muss dann aber auch noch offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar sein. Denn es ist auch nicht zumutbar, dass ein Suchmaschinenbetreiber selbst nachforschen und feststellen muss, ob konkret eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht.
Zur Begründung führte das höchste deutsche Zivilgericht aus:
Die Inhalte auf den Internetseiten, welche Google durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte von Google. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Google hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Google durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Such-Index. Zwar kann Google grundsätzlich auch als sogenannte mittelbare Störerin haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt. Denn die Beiträge im Internet werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Vom ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.
(BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 )
Fazit
Google listet in seinen Suchtreffern keine eigenen Inhalte auf, sondern fremde Inhalte. Diese fremden Inhalte macht sich Google auch nicht zu Eigen. Google tut also auch nicht so, als ob es sich um eigene Inhalte handeln würde.
Damit haftet Google allenfalls als sogenannter Störer auf Unterlassung. Störer ist man aber nur dann, wenn man zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Solche Prüfpflichten hat Google nach dem Urteil erst dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber einen konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung bekommt.
Diese Rechtsverletzung muss dann aber auch noch offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar sein. Denn es ist auch nicht zumutbar, dass ein Suchmaschinenbetreiber selbst nachforschen und feststellen muss, ob konkret eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht.