Erleichterungen bei Quellensteuer auf Software-Lizenzen
Der Digitalverband Bitkom begrüßt einen neuen Verwaltungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit dem Ziel, offene Fragen zur Besteuerung grenzüberschreitender Lizenzzahlungen zu klären. „Die in dem Erlass vorgeschlagene Handhabung vereinfacht die Besteuerung von Lizenzzahlungen erheblich und spart in großem Umfang Abwicklungsaufwand bei den Unternehmen ein“, sagt Bitkom-Geschäftsleiterin Susanne Dehmel. „Außerdem bringt der Erlass die Besteuerungspraxis in Deutschland auf Linie mit den internationalen Besteuerungsstandards.“
Der Erlass des BMF betrifft Fälle der grenzüberschreitenden Überlassung von Nutzungsrechten, in denen ein ausländischer Anbieter von Software und Datenbankanwendungen von einem Unternehmen im Inland Lizenzzahlungen für die Nutzung dieser Angebote bezieht. Bislang muss in einer solchen Konstellation der Lizenznehmer im Inland die vom Lizenzgeber geschuldete Steuer bei der Lizenzzahlung einbehalten und an den deutschen Fiskus abführen, wenn der Lizenzgeber nicht mit eigenen Unternehmensteilen in Deutschland präsent ist (Quellensteuer). Der Lizenznehmer im Inland haftet für zu Unrecht nicht oder nicht in ausreichender Höhe einbehaltene Steuerbeträge. Der ausländische Lizenzgeber kann sich die einbehaltene Steuer in einem weiteren Verfahren erstatten lassen, wenn die Steuer dem deutschen Fiskus wegen eines internationalen Steuerabkommens nicht zusteht.
„Das BMF bietet in diesem anspruchsvollen steuerlichen Umfeld eine sehr willkommene Orientierung und Erleichterung für die betroffenen Unternehmen“, sagt Dehmel. Denn es legt fest, dass der Lizenznehmer dann keine Quellensteuern einzubehalten hat, wenn er die Software oder Datenbank lediglich bestimmungsgemäß nutzt und die Überlassung eines Nutzungsrechts für ihn keine eigene Bedeutung hat. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob es sich um sogenannte Standard-Software oder speziell hergestellte Individual-Software handelt. Auch der bloße Vertrieb von Software-Kopien und die Verteilung von Software im Konzern löst demnach keine Quellensteuer mehr im Inland aus.
Allerdings sieht der Bitkom bei der sehr komplizierten Abwicklung der grenzüberschreitenden Besteuerung von Lizenzzahlungen noch weiteren Optimierungsbedarf. Dehmel: „Der neue Erlass ist hilfreich, aber deckt nur einen Teil der in der Praxis problematischen Konstellationen ab.“ Ähnliche Fragen treten etwa auch bei der grenzüberschreitenden Verwertung von Film-, Bild- und Patentrechten auf.
„Die Besteuerung grenzüberschreitender Lizenzzahlungen ist deshalb kompliziert, weil der Gesetzgeber befürchtet, dass solche Konstellationen zur Steuervermeidung genutzt werden. Diese Furcht ist aber vielfach übertrieben“, sagt Dehmel. Die Vorschriften zur Besteuerung grenzüberschreitender Lizenzzahlungen machen in vielen Fällen das folgende aufwändige Verfahren notwendig: Zunächst muss der Lizenznehmer in Deutschland die Steuern auf die Lizenzzahlungen einbehalten, die eigentlich vom Lizenzgeber im Ausland geschuldet werden. Der Lizenznehmer hat die Voraussetzungen für den Steuereinbehalt eigenverantwortlich zu prüfen und haftet bei einer Fehlbeurteilung für den Steuerbetrag. Der einbehaltene Steuerbetrag ist an die deutsche Finanzverwaltung abzuführen. In vielen Fällen steht der Steuerbetrag Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen aber gar nicht zu. Deshalb kann der Lizenzgeber im Ausland einen Erstattungsantrag beim deutschen Fiskus stellen. Dieser prüft dann, ob die Steuer dem Zahlungsgläubiger zu erstatten ist. „Es sind also in solchen Konstellationen zwei aufwändige Prüfungsverfahren zu durchlaufen, obwohl Deutschland vielleicht am Ende nicht einen Cent mehr Steuern einnimmt“, kritisiert Dehmel. Das Problem besteht nicht zuletzt darin, dass der Gesetzgeber wegen Furcht vor Steuervermeidung die jeweiligen Prüfverfahren mit Dokumentations- und Nachweisanforderungen überfrachtet hat.
„Wenn man verstehen möchte, warum das deutsche Steuerrecht als besonders kompliziert und bürokratieaufwändig gilt, dann hat man hier ein gutes Anschauungsbeispiel“, sagt Dehmel. Daher sei die Initiative des BMF besonders verdienstvoll.
Der Erlass des BMF betrifft Fälle der grenzüberschreitenden Überlassung von Nutzungsrechten, in denen ein ausländischer Anbieter von Software und Datenbankanwendungen von einem Unternehmen im Inland Lizenzzahlungen für die Nutzung dieser Angebote bezieht. Bislang muss in einer solchen Konstellation der Lizenznehmer im Inland die vom Lizenzgeber geschuldete Steuer bei der Lizenzzahlung einbehalten und an den deutschen Fiskus abführen, wenn der Lizenzgeber nicht mit eigenen Unternehmensteilen in Deutschland präsent ist (Quellensteuer). Der Lizenznehmer im Inland haftet für zu Unrecht nicht oder nicht in ausreichender Höhe einbehaltene Steuerbeträge. Der ausländische Lizenzgeber kann sich die einbehaltene Steuer in einem weiteren Verfahren erstatten lassen, wenn die Steuer dem deutschen Fiskus wegen eines internationalen Steuerabkommens nicht zusteht.
„Das BMF bietet in diesem anspruchsvollen steuerlichen Umfeld eine sehr willkommene Orientierung und Erleichterung für die betroffenen Unternehmen“, sagt Dehmel. Denn es legt fest, dass der Lizenznehmer dann keine Quellensteuern einzubehalten hat, wenn er die Software oder Datenbank lediglich bestimmungsgemäß nutzt und die Überlassung eines Nutzungsrechts für ihn keine eigene Bedeutung hat. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob es sich um sogenannte Standard-Software oder speziell hergestellte Individual-Software handelt. Auch der bloße Vertrieb von Software-Kopien und die Verteilung von Software im Konzern löst demnach keine Quellensteuer mehr im Inland aus.
Allerdings sieht der Bitkom bei der sehr komplizierten Abwicklung der grenzüberschreitenden Besteuerung von Lizenzzahlungen noch weiteren Optimierungsbedarf. Dehmel: „Der neue Erlass ist hilfreich, aber deckt nur einen Teil der in der Praxis problematischen Konstellationen ab.“ Ähnliche Fragen treten etwa auch bei der grenzüberschreitenden Verwertung von Film-, Bild- und Patentrechten auf.
„Die Besteuerung grenzüberschreitender Lizenzzahlungen ist deshalb kompliziert, weil der Gesetzgeber befürchtet, dass solche Konstellationen zur Steuervermeidung genutzt werden. Diese Furcht ist aber vielfach übertrieben“, sagt Dehmel. Die Vorschriften zur Besteuerung grenzüberschreitender Lizenzzahlungen machen in vielen Fällen das folgende aufwändige Verfahren notwendig: Zunächst muss der Lizenznehmer in Deutschland die Steuern auf die Lizenzzahlungen einbehalten, die eigentlich vom Lizenzgeber im Ausland geschuldet werden. Der Lizenznehmer hat die Voraussetzungen für den Steuereinbehalt eigenverantwortlich zu prüfen und haftet bei einer Fehlbeurteilung für den Steuerbetrag. Der einbehaltene Steuerbetrag ist an die deutsche Finanzverwaltung abzuführen. In vielen Fällen steht der Steuerbetrag Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen aber gar nicht zu. Deshalb kann der Lizenzgeber im Ausland einen Erstattungsantrag beim deutschen Fiskus stellen. Dieser prüft dann, ob die Steuer dem Zahlungsgläubiger zu erstatten ist. „Es sind also in solchen Konstellationen zwei aufwändige Prüfungsverfahren zu durchlaufen, obwohl Deutschland vielleicht am Ende nicht einen Cent mehr Steuern einnimmt“, kritisiert Dehmel. Das Problem besteht nicht zuletzt darin, dass der Gesetzgeber wegen Furcht vor Steuervermeidung die jeweiligen Prüfverfahren mit Dokumentations- und Nachweisanforderungen überfrachtet hat.
„Wenn man verstehen möchte, warum das deutsche Steuerrecht als besonders kompliziert und bürokratieaufwändig gilt, dann hat man hier ein gutes Anschauungsbeispiel“, sagt Dehmel. Daher sei die Initiative des BMF besonders verdienstvoll.