Handelsverband fordert Netzneutralität
Vor den Hintergrund einer aktuellen Entscheidung der Bundesnetzagentur zum sogenannten Zero-Rating zur bevorzugten Übertragung des Datenvolumens von Telekom-Partnern warnt der Handelsverband Deutschland (HDE). „Die Bundesnetzagentur muss für faire Wettbewerbsbedingungen im Internet sorgen. Schlupflöcher, die ausgenutzt werden könnten, um einzelnen Unternehmen eine Überholspur im Internet zu ermöglichen, darf es nicht geben“, so der stellvertretende HDE-Hauptgeschäftsführer Stephan Tromp. Die aktuelle Entscheidung dürfe nicht die Tür dafür öffnen, dass Online-Händler künftig von Telekommunikationsanbietern dafür zur Kasse gebeten würden, dass ihre Angebote für die Kunden komfortabel nutzbar sind. Der Handel sei von kleinen und mittelständischen Unternehmen geprägt. Viele dieser Betriebe seien gerade dabei, sich zu digitalisieren und dürften nicht durch nur für große Unternehmen erschwingliche Angebote der Telekommunikationsdienstleister benachteiligt werden.
Hintergrund: Das StreamOn-Produkt der Deutschen Telekom ist laut Bundesnetzagentur mit den EU-Regeln zur Netzneutralität weitgehend vereinbar. StreamOn rechnet in bestimmten Tarifen die Nutzung einiger Video- und Audio-Partnerdienste nicht auf das monatliche Datenvolumen der Nutzer an. Die EU-Verordnung hat den Netzbetreibern dieses Schlupfloch in der Netzneutralität offen gelassen und solche „Zero Rating“ genannten Angebote nicht ausdrücklich verboten, weshalb das Angebot der Telekom laut BNetzA „im Wesentlichen zulässig“ sei.
Hintergrund: Das StreamOn-Produkt der Deutschen Telekom ist laut Bundesnetzagentur mit den EU-Regeln zur Netzneutralität weitgehend vereinbar. StreamOn rechnet in bestimmten Tarifen die Nutzung einiger Video- und Audio-Partnerdienste nicht auf das monatliche Datenvolumen der Nutzer an. Die EU-Verordnung hat den Netzbetreibern dieses Schlupfloch in der Netzneutralität offen gelassen und solche „Zero Rating“ genannten Angebote nicht ausdrücklich verboten, weshalb das Angebot der Telekom laut BNetzA „im Wesentlichen zulässig“ sei.