bevh begrüßt BGH-Urteil zum Widerrufsrecht im Online-Handel
Wer im Internet einen Katalysator kauft, in sein Fahrzeug einbaut und damit fährt muss dem Händler gegebenenfalls Wertersatz wegen der Schäden an der Ware leisten, wenn er den Vertrag später widerruft. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) begrüßt dieses richtungsweisende Urteil des Bundesgerichtshofs zum Wertersatz beim Widerruf. Damit werden die Prüfungsrechte des Verbrauchers aus dem Widerrufsrecht erfreulich praxisnah weiter konkretisiert.
Auslöser der heutigen Entscheidung war folgender Fall aus dem Jahr 2012: Ein Kunde bestellte bei einem Onlineshop für Kfz-Zubehör einen Katalysator für sein Fahrzeug, der nach Herstellerangaben für den Typ seines Autos passend war. Er ließ den Katalysator innerhalb der Widerrufsfrist von einer Fachwerkstatt in sein Fahrzeug einbauen, stellte jedoch bei einer Probefahrt fest, dass die Leistung des Fahrzeugs reduziert war. Innerhalb der Widerrufsfrist erklärte er den Widerruf vom Kaufvertrag, bat um Rücküberweisung des Kaufpreises und schickte kurz darauf die Ware an den Händler zurück. Da der Katalysator deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufwies, erklärte der Händler die Aufrechnung mit seinem Wertersatzanspruch wegen des übermäßigen Gebrauchs der Ware im Rahmen des Widerrufsrechts und lehnte die Rückerstattung des Kaufpreises ab.
Während das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg einen Wertersatzanspruch des Verkäufers abgelehnt hatte, sah das Landgericht einen Wertersatzanspruch des Händlers als gegeben an. Der BGH stellte im Rahmen der Revision nunmehr fest, dass dem Verkäufer gegen den Käufer ein Anspruch auf Wertersatz zustehe, sofern dieser den Käufer vorab wirksam über die Wertersatzpflicht belehrt habe, da der Käufer den Katalysator über die im Rahmen des Widerrufsrechts zulässige Prüfung von Eigenschaften und Funktion hinaus genutzt hatte.
Nach der Entscheidung des BGH war der Käufer zwar zur Prüfung der Ware berechtigt, dieses Prüfungsrecht müsse sich jedoch an dem orientieren, was dem Kunden auch im Ladengeschäft möglich sei. Im stationären Handel sei jedoch unter keinen Umständen die Möglichkeit einer Überprüfung der konkreten Auswirkungen des erworbenen Katalysators auf die Fahrweise seines Fahrzeugs in der Praxis gegeben. Eine derartige Besserstellung des Verbrauchers im Onlinehandel sei – so der BGH – weder vom nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigt.
Die Entscheidung des BGH zieht hier eine erfreulich deutliche Grenze und orientiert diese klar am gesetzgeberischen Zweck des Widerrufsrechts: Beabsichtigt war eine Regelung, die ausgleicht, dass der Verbraucher die Ware erst nach dem Kauf ansehen kann. Aus diesem Grund wurde ihm eine zusätzliche Frist nach Erhalt der Ware zugestanden, innerhalb derer er sich noch vom Kauf lösen kann. Nie jedoch sollte eine Phase geschaffen werden, in der der Käufer die Ware kostenlos ausprobieren und nutzen kann.
„Wir begrüßen das Urteil des BGH, da es für den Käufer deutlich macht, dass er auch im Online- und Versandhandel die Waren nur so weit ausprobieren kann, wie ihm dies im Ladengeschäft möglich wäre,“ betont bevh-Justiziarin Stephanie Schmidt. „Diese Entscheidung schafft Rechtsklarheit für Verbraucher und Händler und wirkt dem Missbrauch des Widerrufsrechts im Onlinehandel deutlich entgegen,“ so Schmidt.
Auslöser der heutigen Entscheidung war folgender Fall aus dem Jahr 2012: Ein Kunde bestellte bei einem Onlineshop für Kfz-Zubehör einen Katalysator für sein Fahrzeug, der nach Herstellerangaben für den Typ seines Autos passend war. Er ließ den Katalysator innerhalb der Widerrufsfrist von einer Fachwerkstatt in sein Fahrzeug einbauen, stellte jedoch bei einer Probefahrt fest, dass die Leistung des Fahrzeugs reduziert war. Innerhalb der Widerrufsfrist erklärte er den Widerruf vom Kaufvertrag, bat um Rücküberweisung des Kaufpreises und schickte kurz darauf die Ware an den Händler zurück. Da der Katalysator deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufwies, erklärte der Händler die Aufrechnung mit seinem Wertersatzanspruch wegen des übermäßigen Gebrauchs der Ware im Rahmen des Widerrufsrechts und lehnte die Rückerstattung des Kaufpreises ab.
Während das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg einen Wertersatzanspruch des Verkäufers abgelehnt hatte, sah das Landgericht einen Wertersatzanspruch des Händlers als gegeben an. Der BGH stellte im Rahmen der Revision nunmehr fest, dass dem Verkäufer gegen den Käufer ein Anspruch auf Wertersatz zustehe, sofern dieser den Käufer vorab wirksam über die Wertersatzpflicht belehrt habe, da der Käufer den Katalysator über die im Rahmen des Widerrufsrechts zulässige Prüfung von Eigenschaften und Funktion hinaus genutzt hatte.
Nach der Entscheidung des BGH war der Käufer zwar zur Prüfung der Ware berechtigt, dieses Prüfungsrecht müsse sich jedoch an dem orientieren, was dem Kunden auch im Ladengeschäft möglich sei. Im stationären Handel sei jedoch unter keinen Umständen die Möglichkeit einer Überprüfung der konkreten Auswirkungen des erworbenen Katalysators auf die Fahrweise seines Fahrzeugs in der Praxis gegeben. Eine derartige Besserstellung des Verbrauchers im Onlinehandel sei – so der BGH – weder vom nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigt.
Die Entscheidung des BGH zieht hier eine erfreulich deutliche Grenze und orientiert diese klar am gesetzgeberischen Zweck des Widerrufsrechts: Beabsichtigt war eine Regelung, die ausgleicht, dass der Verbraucher die Ware erst nach dem Kauf ansehen kann. Aus diesem Grund wurde ihm eine zusätzliche Frist nach Erhalt der Ware zugestanden, innerhalb derer er sich noch vom Kauf lösen kann. Nie jedoch sollte eine Phase geschaffen werden, in der der Käufer die Ware kostenlos ausprobieren und nutzen kann.
„Wir begrüßen das Urteil des BGH, da es für den Käufer deutlich macht, dass er auch im Online- und Versandhandel die Waren nur so weit ausprobieren kann, wie ihm dies im Ladengeschäft möglich wäre,“ betont bevh-Justiziarin Stephanie Schmidt. „Diese Entscheidung schafft Rechtsklarheit für Verbraucher und Händler und wirkt dem Missbrauch des Widerrufsrechts im Onlinehandel deutlich entgegen,“ so Schmidt.