Kein Löschen von Bewertungen auf bloßen Wunsch des Hoteliers
Oberlandesgericht (OLG) Hamburg weist Hotelier-Klage in vollem Umfang ab / Wichtiger Meilenstein für authentische Hotelbewertungen / Richterliche Bestätigung des HolidayCheck Prüfprozesses
Die bloße Behauptung eines Hoteliers, eine Bewertung enthalte Unwahrheiten, verpflichtet HolidayCheck nicht zu weiteren Prüfungen und reicht nicht aus, um eine Löschung zu fordern – mit diesem Urteil vom 30. Juni 2016 stärkte das OLG Hamburg die Rolle von HolidayCheck als Plattform für authentische Urlaubererfahrungen. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine weitere richterliche Bestätigung des HolidayCheck-Prüfverfahrens und des sorgfältigen Umgangs mit Hotelbewertungen.
Eine Hotel- und Hostel-Kette hatte gegen das größte Urlaubsportal im deutschsprachigen Raum geklagt und die Löschung eines angeblich unwahren Bewertungsinhalts verlangt. Details zum vermeintlich falschen Inhalt wollte die Hotelkette nicht ausführen - es sei an HolidayCheck, die Wahrheit der Inhalte zu beweisen. Nach einem mehrjährigen Verfahrensgang wurde diese Klage nun in vollem Umfang abgewiesen. Sofern zumutbar, ist ein Hotelbetreiber verpflichtet, den angeblich falschen Inhalt zu konkretisieren und darzulegen, wie sich die Sachlage aus seiner Sicht verhält. Erst dann liegt es an HolidayCheck, einen Prüfprozess einzuleiten und auch eine Stellungnahme des Hotelgastes einzuholen.
„Der Vorstellung von Hoteliers, man müsse nur eine Bewertung pauschal beanstanden, um damit eine Darlegungs- und Beweispflicht des Bewertungsportals auszulösen, wird mit diesem Urteil eine klare Absage erteilt. Das ist ein weiterer wichtiger Meilenstein für Transparenz und authentische Urlauberbewertungen, für die HolidayCheck sich seit Jahren einsetzt“, so Georg Ziegler, Director Content. „Das Gericht hat neben der Position von HolidayCheck auch das Recht auf freie Meinungsäußerung bestärkt. Die Grundsätze des Urteils sind auch auf alle anderen Bewertungsportale übertragbar.“
In Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. März 2015, laut dem HolidayCheck erst dann für Bewertungsinhalte haftet, wenn es trotz eines Hinweises auf eine Rechtsverletzung nicht reagiert hat, stellt dieses Urteil eine wegweisende Konkretisierung dar: Der Hotelier muss nicht nur den Portalbetreiber informieren, sondern auch Details der Beanstandung darlegen.
Das Urteil bedeutet keineswegs, dass Hotelinhaber Urlauberbehauptungen schutzlos ausgeliefert sind: Können sie schlüssig begründen, warum sie eine Tatsachenbehauptung für nachweislich unwahr halten, startet HolidayCheck einen Prüfprozess. Bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts wird die beanstandete Tatsachenbehauptung offline genommen. Währenddessen wird der Bewerter mit den Vorwürfen des Hoteliers konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Erst wenn ein eindeutiger Rechtsverstoß ausgeschlossen werden kann, wird die Bewertung wieder veröffentlicht.
Die bloße Behauptung eines Hoteliers, eine Bewertung enthalte Unwahrheiten, verpflichtet HolidayCheck nicht zu weiteren Prüfungen und reicht nicht aus, um eine Löschung zu fordern – mit diesem Urteil vom 30. Juni 2016 stärkte das OLG Hamburg die Rolle von HolidayCheck als Plattform für authentische Urlaubererfahrungen. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine weitere richterliche Bestätigung des HolidayCheck-Prüfverfahrens und des sorgfältigen Umgangs mit Hotelbewertungen.
Eine Hotel- und Hostel-Kette hatte gegen das größte Urlaubsportal im deutschsprachigen Raum geklagt und die Löschung eines angeblich unwahren Bewertungsinhalts verlangt. Details zum vermeintlich falschen Inhalt wollte die Hotelkette nicht ausführen - es sei an HolidayCheck, die Wahrheit der Inhalte zu beweisen. Nach einem mehrjährigen Verfahrensgang wurde diese Klage nun in vollem Umfang abgewiesen. Sofern zumutbar, ist ein Hotelbetreiber verpflichtet, den angeblich falschen Inhalt zu konkretisieren und darzulegen, wie sich die Sachlage aus seiner Sicht verhält. Erst dann liegt es an HolidayCheck, einen Prüfprozess einzuleiten und auch eine Stellungnahme des Hotelgastes einzuholen.
„Der Vorstellung von Hoteliers, man müsse nur eine Bewertung pauschal beanstanden, um damit eine Darlegungs- und Beweispflicht des Bewertungsportals auszulösen, wird mit diesem Urteil eine klare Absage erteilt. Das ist ein weiterer wichtiger Meilenstein für Transparenz und authentische Urlauberbewertungen, für die HolidayCheck sich seit Jahren einsetzt“, so Georg Ziegler, Director Content. „Das Gericht hat neben der Position von HolidayCheck auch das Recht auf freie Meinungsäußerung bestärkt. Die Grundsätze des Urteils sind auch auf alle anderen Bewertungsportale übertragbar.“
In Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. März 2015, laut dem HolidayCheck erst dann für Bewertungsinhalte haftet, wenn es trotz eines Hinweises auf eine Rechtsverletzung nicht reagiert hat, stellt dieses Urteil eine wegweisende Konkretisierung dar: Der Hotelier muss nicht nur den Portalbetreiber informieren, sondern auch Details der Beanstandung darlegen.
Das Urteil bedeutet keineswegs, dass Hotelinhaber Urlauberbehauptungen schutzlos ausgeliefert sind: Können sie schlüssig begründen, warum sie eine Tatsachenbehauptung für nachweislich unwahr halten, startet HolidayCheck einen Prüfprozess. Bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts wird die beanstandete Tatsachenbehauptung offline genommen. Währenddessen wird der Bewerter mit den Vorwürfen des Hoteliers konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Erst wenn ein eindeutiger Rechtsverstoß ausgeschlossen werden kann, wird die Bewertung wieder veröffentlicht.