Neue Informationspflicht für Online-Händler ab 9. Januar 2016
Ab 9. Januar 2016 müssen Online-Händler laut einer EU-Verordnung Verbraucher auf eine Plattform zur Online-Streitbeilegung hinweisen. Das Problem: Diese Plattform gibt es noch gar nicht.
Ab 9. Januar 2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Diese Verordnung steht in engem Zusammenhang mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), welches im Dezember 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Was es dabei zu beachten gibt, erklärt Martin Rätze, Rechtsexperte bei Trusted Shops.
Sinn und Zweck der Verordnung
Nach ihren Erwägungsgründen soll Verbrauchern Vertrauen beim Online-Einkauf – insbesondere beim grenzüberschreitenden – vermittelt werden. Der Verbraucherschutz solle gestärkt werden: “Die Verfügbarkeit einer zuverlässigen und effizienten Online-Streitbeilegung könnte einen großen Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels leisten.”
Die Möglichkeiten der Online-Streitbeilegung, so heißt es weiter, soll eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten darstellen. Allerdings gibt es derzeit noch keinen solchen Mechanismus, der es erlaubt, Streitigkeiten aus Online-Geschäften auch online beizulegen.
Link existiert noch nicht
Das Problem bei dieser neuen Informationspflicht: Sie kann nicht erfüllt werden. Denn die von der Kommission zu erstellende Plattform existiert noch nicht und damit existiert auch noch kein Link auf diese Plattform.
Die Kommission informiert darüber, dass die Plattform erst ab 15. Februar 2016 zur Verfügung stehen wird.
Bis dahin sollten Online-Händler folgenden Hinweis aufnehmen, zum Beispiel in den AGB unter dem Punkt “Beschwerdeverfahren” oder ins Impressum:
“Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert.”
Haben sich Online-Händler verpflichtet, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, die das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Zukunft vorsieht, gibt es hier zusätzlich eine weitere Informationspflicht, Art. 14 Abs. 2 VO:
“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der Plattform zur Online-Streitbeilegung und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der Plattform zur Online-Streitbeilegung ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.”
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wurde vom Deutschen Bundestag im Dezember 2015 beschlossen. Jetzt muss noch der Bundesrat diesem Gesetz zustimmen. Wann das der Fall sein wird, ist noch nicht bekannt. Die zukünftigen Tagesordnungen der Bundesratssitzungen sind noch nicht veröffentlicht.
Auch das VSBG sieht neue Informationspflichten für Online-Händler vor. Dieses Gesetz ist jedoch nicht akut für Online-Händler, denn nach der Regelung zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Informationspflichten ab dem 1. des 12. auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats zu erfüllen.
Das bedeutet: Stimmt der Bundesrat dem Gesetz im Januar 2016 zu und das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt im Februar veröffentlicht, gelten die Informationspflichten für Online-Händler erst ab dem 1. März 2017.
Händler sollten sich in diesem Punkt nicht verunsichern lassen.
Fazit
Mit der Schaffung der Plattform zur Online-Streitbeilegung wird Verbrauchern ein einfaches Instrument an die Hand gegeben, Beschwerden einreichen zu können. Für Online-Händler ist es wichtig, die Informationspflicht über diese Plattform zu erfüllen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen die Folge.
Ab 9. Januar 2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Diese Verordnung steht in engem Zusammenhang mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), welches im Dezember 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Was es dabei zu beachten gibt, erklärt Martin Rätze, Rechtsexperte bei Trusted Shops.
Sinn und Zweck der Verordnung
Nach ihren Erwägungsgründen soll Verbrauchern Vertrauen beim Online-Einkauf – insbesondere beim grenzüberschreitenden – vermittelt werden. Der Verbraucherschutz solle gestärkt werden: “Die Verfügbarkeit einer zuverlässigen und effizienten Online-Streitbeilegung könnte einen großen Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels leisten.”
Die Möglichkeiten der Online-Streitbeilegung, so heißt es weiter, soll eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten darstellen. Allerdings gibt es derzeit noch keinen solchen Mechanismus, der es erlaubt, Streitigkeiten aus Online-Geschäften auch online beizulegen.
Link existiert noch nicht
Das Problem bei dieser neuen Informationspflicht: Sie kann nicht erfüllt werden. Denn die von der Kommission zu erstellende Plattform existiert noch nicht und damit existiert auch noch kein Link auf diese Plattform.
Die Kommission informiert darüber, dass die Plattform erst ab 15. Februar 2016 zur Verfügung stehen wird.
Bis dahin sollten Online-Händler folgenden Hinweis aufnehmen, zum Beispiel in den AGB unter dem Punkt “Beschwerdeverfahren” oder ins Impressum:
“Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert.”
Haben sich Online-Händler verpflichtet, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, die das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Zukunft vorsieht, gibt es hier zusätzlich eine weitere Informationspflicht, Art. 14 Abs. 2 VO:
“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der Plattform zur Online-Streitbeilegung und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der Plattform zur Online-Streitbeilegung ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.”
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wurde vom Deutschen Bundestag im Dezember 2015 beschlossen. Jetzt muss noch der Bundesrat diesem Gesetz zustimmen. Wann das der Fall sein wird, ist noch nicht bekannt. Die zukünftigen Tagesordnungen der Bundesratssitzungen sind noch nicht veröffentlicht.
Auch das VSBG sieht neue Informationspflichten für Online-Händler vor. Dieses Gesetz ist jedoch nicht akut für Online-Händler, denn nach der Regelung zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Informationspflichten ab dem 1. des 12. auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats zu erfüllen.
Das bedeutet: Stimmt der Bundesrat dem Gesetz im Januar 2016 zu und das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt im Februar veröffentlicht, gelten die Informationspflichten für Online-Händler erst ab dem 1. März 2017.
Händler sollten sich in diesem Punkt nicht verunsichern lassen.
Fazit
Mit der Schaffung der Plattform zur Online-Streitbeilegung wird Verbrauchern ein einfaches Instrument an die Hand gegeben, Beschwerden einreichen zu können. Für Online-Händler ist es wichtig, die Informationspflicht über diese Plattform zu erfüllen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen die Folge.