BStBK begrüßt vorläufigen Erhalt des aktuellen Erbschaftsteuergesetzes
Heute hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das geltende Erbschaftsteuerrecht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Trotz Unvereinbarkeitserklärung mit dem Gleichheitssatz ist die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts bis zum 30. Juni 2016 zugelassen worden.
Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Horst Vinken: „Wir begrüßen, dass das aktuelle Erbschaftsteuergesetz erst einmal weitergilt. Steuerpflichtige und ihre Berater haben hinsichtlich bisher erfolgter Erbschaften und Schenkungen Rechtssicherheit. Auswirkungen auf bereits ergangene Erbschaftsteuerbescheide und laufende Veranlagungsverfahren sind grundsätzlich nicht zu befürchten.“ Lediglich bei einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen Verschonungsregelungen §§ 13a und 13b ErbStG besteht die Möglichkeit, dass Veranlagungen (Steuerentstehung ab dem heutigen Tag) noch geändert werden. Denn für diese Fälle greift der Vertrauensschutz nicht.
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgetragen, bis zum 30. Juni 2016 ein verfassungskonformes Erbschaftsteuergesetz zu schaffen. Vinken: „Die Verschonungsregelungen sind prinzipiell mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Allerdings hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgetragen, die Verschonungsregelungen anzupassen.“
Hinsichtlich der verfassungskonformen Ausgestaltung des neuen Erbschaftsteuergesetzes plädiert die BStBK dafür, dass den besonderen Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung getragen wird. Dies wird insbesondere die Ausgestaltung der künftigen Abgrenzungskriterien der Lohnsummenregelung sowie die Bedürfnisprüfung bei größeren Unternehmen betreffen. Verschonungsregelungen sind für die Unternehmensnachfolge insbesondere aus betriebswirtschaftlichen Gründen dringend geboten. Nur so werden die Kreditbeziehungen der Unternehmen nicht unnötig belastet und ihr Fortbestand wird gesichert.
Die BStBK appelliert an den Gesetzgeber nach zwei gescheiterten Versuchen endlich ein rechtssicheres, verfassungskonformes und umsetzbares Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zu schaffen. Mit Nachdruck empfiehlt die BStBK, dass eine rechtzeitige Veröffentlichung des modifizierten Gesetzes angestrebt wird. Vinken: „Die gesetzliche Neuregelung muss unbedingt mit genügend zeitlichem Vorlauf und praxistauglich umgesetzt werden.“
Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Horst Vinken: „Wir begrüßen, dass das aktuelle Erbschaftsteuergesetz erst einmal weitergilt. Steuerpflichtige und ihre Berater haben hinsichtlich bisher erfolgter Erbschaften und Schenkungen Rechtssicherheit. Auswirkungen auf bereits ergangene Erbschaftsteuerbescheide und laufende Veranlagungsverfahren sind grundsätzlich nicht zu befürchten.“ Lediglich bei einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen Verschonungsregelungen §§ 13a und 13b ErbStG besteht die Möglichkeit, dass Veranlagungen (Steuerentstehung ab dem heutigen Tag) noch geändert werden. Denn für diese Fälle greift der Vertrauensschutz nicht.
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgetragen, bis zum 30. Juni 2016 ein verfassungskonformes Erbschaftsteuergesetz zu schaffen. Vinken: „Die Verschonungsregelungen sind prinzipiell mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Allerdings hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgetragen, die Verschonungsregelungen anzupassen.“
Hinsichtlich der verfassungskonformen Ausgestaltung des neuen Erbschaftsteuergesetzes plädiert die BStBK dafür, dass den besonderen Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung getragen wird. Dies wird insbesondere die Ausgestaltung der künftigen Abgrenzungskriterien der Lohnsummenregelung sowie die Bedürfnisprüfung bei größeren Unternehmen betreffen. Verschonungsregelungen sind für die Unternehmensnachfolge insbesondere aus betriebswirtschaftlichen Gründen dringend geboten. Nur so werden die Kreditbeziehungen der Unternehmen nicht unnötig belastet und ihr Fortbestand wird gesichert.
Die BStBK appelliert an den Gesetzgeber nach zwei gescheiterten Versuchen endlich ein rechtssicheres, verfassungskonformes und umsetzbares Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zu schaffen. Mit Nachdruck empfiehlt die BStBK, dass eine rechtzeitige Veröffentlichung des modifizierten Gesetzes angestrebt wird. Vinken: „Die gesetzliche Neuregelung muss unbedingt mit genügend zeitlichem Vorlauf und praxistauglich umgesetzt werden.“