Das Web wird zur Verkaufsplattform für Geschenke
Kurz nach Weihnachten wird das Internet zur Tauschbörse für Geschenke, die man nicht so richtig brauchen kann. Über 4 Millionen Deutsche planen, Weihnachtsgeschenke online weiterzuverkaufen oder zu versteigern. Das ergab eine aktuelle Umfrage des Hightech-Verbands BITKOM. „Der Verkauf übers Web ist vielen Verbrauchern lieber, als beim Schenkenden nach dem Kassenbon für einen Umtausch zu fragen“, sagt Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des BITKOM. Am häufigsten werden Geschenke jedoch im Handel umgetauscht: Knapp 42 Prozent der Deutschen nutzen diese Möglichkeit. 18 Prozent behalten ihre Geschenke, auch wenn sie ihnen nicht gefallen. Weitere 15 Prozent verschenken sie einfach weiter.
Geschenke können im Web auf unterschiedliche Weise verkauft werden. Häufig genutzt werden Auktionen. Auch Marktplätze für Kleinanzeigen sind beliebt. Im Gegensatz zu Versteigerungen kann hierbei der Preis selbst festgelegt werden. Eine dritte Möglichkeit ist der Verkauf an spezielle Anbieter, die Waren zu einem festen Preis ankaufen und dann weiterveräußern.
BITKOM gibt Tipps, was es beim Verkauf von Geschenken im Web zu beachten gilt:
Als privater Verkäufer anmelden
Wer nur unregelmäßig dieses oder jenes online verkauft und kein Händler ist, sollte sich auf den unterschiedlichen Verkaufs- und Versteigerungsplattformen als privater Verkäufer anmelden. Private Verkäufer müssen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen. Auch die gesetzliche Gewährleistung kann als Privatperson ausgeschlossen werden. Hier genügt der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“. Wer regelmäßig und viel verkauft oder versteigert, kann juristisch gesehen allerdings zum Unternehmer werden - mit allen entsprechenden Folgen. Dabei ist unerheblich, ob Gewinn anfällt.
Bei der Warenbeschreibung ehrlich sein
Die Beschreibung der angebotenen Waren sollte möglichst authentisch formuliert sein - und stets der Wahrheit entsprechen. Private Anbieter sind genauso wie gewerbliche Verkäufer zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Wer sich anders verhält, führt nicht nur Käufer bewusst hinters Licht, sondern setzt auch den eigenen Ruf auf der Verkaufsplattform aufs Spiel. Wer Waren trotz Gebrauchsspuren als „wie neu“ verkauft, erhält schnell negative Bewertungen. Die Käufer beschweren sich zu Recht, weitere Verkäufe auf dieser Plattform werden dann schwierig.
Bilder und Texte selbst kreieren
Der eigene Verkauf lässt sich durch einen überzeugenden Beschreibungstext und passende Fotos fördern. Doch Vorsicht: Bilder und Texte im Internet sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Produktbilder von der Hersteller-Website zu kopieren und in das eigene Angebot einzufügen, kann rechtliche Konsequenzen haben. Gleiches gilt für Beschreibungstexte. Produktfotos sollten daher selbst geschossen, die Artikelbeschreibung selbst geschrieben werden.
Markenrechte beachten
Wer im Internet Waren verkauft, muss die Markenrechte beachten. Das gilt auch für Privatpersonen. So dürfen etwa keine Plagiate angeboten werden. Wer im Urlaub eine gefälschte Markenhandtasche gekauft hat, macht sich strafbar, wenn er sie im Internet weiterverkauft. Auch auf Beschreibungen wie „im Rolex-Stil“ bei No-Name-Uhren sollte verzichtet werden.
Risikofreier Versand
Um nicht für verlorengegangene Pakete haften zu müssen, sollten die verkauften Waren nur in versicherten Paketen verschickt werden. Je nach Größe der Sendung kann der Artikel als Päckchen oder Paket versendet werden. Dann sind sie etwa bei der Deutschen Post mit bis zu 25 bzw. 500 Euro versichert. Wer sich zusätzlich absichern will, kann im Angebot den Satz einfügen: „Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt.“
Geschenke können im Web auf unterschiedliche Weise verkauft werden. Häufig genutzt werden Auktionen. Auch Marktplätze für Kleinanzeigen sind beliebt. Im Gegensatz zu Versteigerungen kann hierbei der Preis selbst festgelegt werden. Eine dritte Möglichkeit ist der Verkauf an spezielle Anbieter, die Waren zu einem festen Preis ankaufen und dann weiterveräußern.
BITKOM gibt Tipps, was es beim Verkauf von Geschenken im Web zu beachten gilt:
Als privater Verkäufer anmelden
Wer nur unregelmäßig dieses oder jenes online verkauft und kein Händler ist, sollte sich auf den unterschiedlichen Verkaufs- und Versteigerungsplattformen als privater Verkäufer anmelden. Private Verkäufer müssen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen. Auch die gesetzliche Gewährleistung kann als Privatperson ausgeschlossen werden. Hier genügt der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“. Wer regelmäßig und viel verkauft oder versteigert, kann juristisch gesehen allerdings zum Unternehmer werden - mit allen entsprechenden Folgen. Dabei ist unerheblich, ob Gewinn anfällt.
Bei der Warenbeschreibung ehrlich sein
Die Beschreibung der angebotenen Waren sollte möglichst authentisch formuliert sein - und stets der Wahrheit entsprechen. Private Anbieter sind genauso wie gewerbliche Verkäufer zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Wer sich anders verhält, führt nicht nur Käufer bewusst hinters Licht, sondern setzt auch den eigenen Ruf auf der Verkaufsplattform aufs Spiel. Wer Waren trotz Gebrauchsspuren als „wie neu“ verkauft, erhält schnell negative Bewertungen. Die Käufer beschweren sich zu Recht, weitere Verkäufe auf dieser Plattform werden dann schwierig.
Bilder und Texte selbst kreieren
Der eigene Verkauf lässt sich durch einen überzeugenden Beschreibungstext und passende Fotos fördern. Doch Vorsicht: Bilder und Texte im Internet sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Produktbilder von der Hersteller-Website zu kopieren und in das eigene Angebot einzufügen, kann rechtliche Konsequenzen haben. Gleiches gilt für Beschreibungstexte. Produktfotos sollten daher selbst geschossen, die Artikelbeschreibung selbst geschrieben werden.
Markenrechte beachten
Wer im Internet Waren verkauft, muss die Markenrechte beachten. Das gilt auch für Privatpersonen. So dürfen etwa keine Plagiate angeboten werden. Wer im Urlaub eine gefälschte Markenhandtasche gekauft hat, macht sich strafbar, wenn er sie im Internet weiterverkauft. Auch auf Beschreibungen wie „im Rolex-Stil“ bei No-Name-Uhren sollte verzichtet werden.
Risikofreier Versand
Um nicht für verlorengegangene Pakete haften zu müssen, sollten die verkauften Waren nur in versicherten Paketen verschickt werden. Je nach Größe der Sendung kann der Artikel als Päckchen oder Paket versendet werden. Dann sind sie etwa bei der Deutschen Post mit bis zu 25 bzw. 500 Euro versichert. Wer sich zusätzlich absichern will, kann im Angebot den Satz einfügen: „Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt.“