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Übergangsfrist zur Datenschutznovelle 2009 abgelaufen

Was ändert sich nach dem Ablauf der Datenschutznovelle 2009?
Die Übergangsfrist zur Datenschutznovelle ist am 31. August 2012 abgelaufen. Seitdem dürfen Unternehmen keine Adressbestände mehr verwenden, die nicht den Voraussetzungen der Datenschutznovelle entsprechen. Der Ablauf der Übergangsfrist sorgt für große Unsicherheit gerade unter E-Mail Versendern. Die kostenfreie “Checkliste: 23 Fragen zu E-Mail Marketing und Recht” schafft Klarheit. (http://www.artegic.de/email-und-recht)

Laut der Studie “Datenschutz im Dialogmarketing” von artegic sehen 51,4 Prozent der deutschen Unternehmen eine Verunsicherung beim Thema Datenschutz in Unternehmen. 54,6 Prozent finden die aktuelle Rechtslage wenig transparent. Diese Unsicherheit zeigt sich auch in den Reaktionen auf den Ablauf der Übergangsfrist zur Datenschutznovelle 2009. Gerade E-Mail Versender fragen sich, inwiefern sie die Datenschutznovelle 2009 betrifft. Die “Checkliste: 23 Fragen zu E-Mail Marketing und Recht” hilft, die Unsicherheit bei Rechtsfragen im E-Mail Marketing zu beseitigen. Die Studie “Datenschutz im Dialogmarketing” wird am 09. September veröffentlicht und kann hier vorbestellt werden: http://www.artegic.de/datenschutz

Entgegen einer verbreiteten Ansicht ändert sich durch die Datenschutznovelle 2009 für E-Mail Versender im Prinzip nichts. Zwar läuft mit Wirkung zum 31. August 2012 eine Übergangsvorschrift im Bundesdatenschutzgesetz aus, nach der alte (vor dem 1. September 2009 erworbene) Kundendatenbestände vorübergehend weiterhin ohne die ab dem 1. September 2009 geltenden Einschränkungen, auch ohne Einwilligung zum Versand von Werbung genutzt werden konnten. Jedoch war dies im Wesentlichen nur für die klassische postalische Werbung relevant. Für E-Mail Werbung galten auch schon vor dem 1. September 2009 und unabhängig von der jetzt auslaufenden Übergangsfrist die strengeren Einwilligungsanforderungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Opt-in gewinnt an Bedeutung für den Kundendialog
Durch den Passus §47 (2) BDSG erhielt das Opt-in-Prinzip eine höhere Bedeutung. Laut BDSG ist der Versand von Marketing E-Mails und Newslettern nur zulässig, wenn dem Absender vom Empfänger eine explizite Einwilligung vorliegt. Für eine rechtskonforme Einwilligung muss ein Empfänger explizit dem Empfang von werblichen E-Mails zugestimmt haben. Eine Einwilligung kann nicht Teil vorformulierter Vertragsbedingungen sein oder aus einem anderen Zusammenhang heraus abgeleitet werden. Eine Einwilligung in die E-Mail Marketing-Nutzung sollte daher am besten immer separat und aktiv erfolgen, d.h. das erforderliche Häkchen (Opt-In) darf nicht schon automatisch gesetzt werden, so dass der Empfänger es entfernen müsste.

Kostenfreier Download der Checkliste: 23 Fragen zu E-Mail Marketing und Recht
Nach dem großen Erfolg der letzten Checkliste und über 12.000 Downloads nehmen die artegic AG und die renommierte Kanzlei Bird&Bird die nun aktive Datenschutznovelle 2009 zum Anlass und veröffentlichen die 2. Auflage der “Checkliste: 23 Fragen zu E-Mail Marketing und Recht”. Dr. Fabian Niemann (Bird & Bird) beantwortet Fragen rund um die Datenschutznovelle 2009 und zu allen wichtigen Rechtsthemen im E-Mail Marketing.

Checkliste kostenfrei herunterladen:
http://www.artegic.de/email-und-recht

Ein kostenfreies Druckexemplar der “Checkliste: 23 Fragen zu E-Mail Marketing und Recht” sowie der Studie “Datenschutz im Dialogmarketing” erhalten Sie auf der dmexco 2012 an Stand A019 in Halle 7.

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