Übergangsfrist im Datenschutz endet
Ab 1. September gilt das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit dem Grundsatz der Einwilligung und den hierzu geregelten Ausnahmen uneingeschränkt. Pünktlich zum Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist am 31. August hat die Deutsche Post Direkt ihre Adresslösungen und Prozesse von der Erhebung bis zur Nutzung und Übermittlung von Daten an das geltende Datenschutzrecht angepasst. Die Kunden der Deutschen Post Direkt erhalten frühzeitig alle datenschutzrechtlich relevanten Informationen zu der jeweiligen Adresslösung. Und auch bei der Umsetzung der Vorschriften unterstützt die auf Adressmanagement spezialisierte Tochtergesellschaft der Deutschen Post. Werden beispielsweise Adressen vermietet, so prüfen die Adressspezialisten anhand eines Mustermailings, ob die vorgeschriebenen datenschutzrechtlichen Hinweise ins Werbemittel eingedruckt wurden, mit denen etwa der Adressat über die Möglichkeit des Werbewiderspruchs informiert wird.
In puncto Datensicherheit erfüllt die Deutsche Post Direkt ebenfalls höchste Anforderungen. Bereits Anfang 2011 hat sie ihre Online-Services vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizieren lassen. Die Kunden profitieren dadurch gleich mehrfach: Zum einen erlaubt die Internetplattform einen sicheren und bequemen Datentransfer unabhängig von den Geschäftszeiten. Zum anderen sind die Kunden der Deutschen Post Direkt aufgrund der Zertifizierung von ihrer Kontrollverpflichtung entbunden, die das BDSG für Werbungtreibende gegenüber dem Adressdienstleister ansonsten vorschreibt.
Auch wenn Werbung bei den meisten Bundesbürgern auf Zustimmung trifft, so ist sie doch bei einer Minderheit nicht erwünscht. Dies gilt es zu beachten. Denn eine Mailingaktion ist dann erfolgreich, wenn das werbungtreibende Unternehmen Response und Bestelleingänge verbuchen kann. Beschwerden werden dagegen nicht gerne gesehen. „Anfragen Betroffener zu den eigenen Daten werden von Deutsche Post Direkt zügig bearbeitet“, erläutert Rechtsanwalt Markus Giese, Datenschutzbeauftragter des Adressdienstleisters. „Und wir sorgen dafür, dass Mailings unserer Kunden nicht an Werbeverweigerer zugestellt werden. Ein Abgleich mit der Robinsonliste des Deutschen Dialogmarketing Verbands ist bei uns obligatorisch.“
Bei Deutsche Post Direkt sieht man die Datenschutznovelle als Chance. Durch die konsequente Beratung und Umsetzung der rechtlichen Vorgaben habe man noch stärker das Vertrauen der Kunden gewonnen und dadurch letztlich auch Marktvorteile erzielt, berichtet Giese. Dass viele Kunden aufgrund der Komplexität des neuen BDSG verunsichert sind, kann er zwar nachvollziehen, zieht aber trotzdem ein positives Fazit: „Das BDSG bietet bei Beachtung der von dem Gesetzgeber geforderten Transparenzpflichten zugunsten der Betroffenen ausreichenden Raum für Direktwerbung.“
Datenschutzregelungen ab 1. September
Das BDSG bezieht sich auf personenbezogene Daten. Daher sind personalisierte Direktwerbeformen betroffen, nicht jedoch teil- und unadressierte Werbesendungen. Nach neuer Rechtslage ist grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, wenn ihre persönlichen Daten zu Werbezwecken verwendet werden. Jedoch bestehen Ausnahmen vom Opt-in, zum Beispiel wenn Interessenten und Kunden angeschrieben oder Adressen verwendet werden, die in allgemein zugänglichen Verzeichnissen aufgeführt sind. Auch B-to-B-Werbung ist von dem Erfordernis zur Einwilligung freigestellt, ebenso wie Spendenwerbung durch steuerbegünstigte Organisationen und Parteien. Zwei weitere Ausnahmen gelten für Werbung mit Adressen, die von anderen Unternehmen übermittelt oder ohne Übermittlung zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Informationen im Internet unter: www.postdirekt.de/datenschutz.
In puncto Datensicherheit erfüllt die Deutsche Post Direkt ebenfalls höchste Anforderungen. Bereits Anfang 2011 hat sie ihre Online-Services vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizieren lassen. Die Kunden profitieren dadurch gleich mehrfach: Zum einen erlaubt die Internetplattform einen sicheren und bequemen Datentransfer unabhängig von den Geschäftszeiten. Zum anderen sind die Kunden der Deutschen Post Direkt aufgrund der Zertifizierung von ihrer Kontrollverpflichtung entbunden, die das BDSG für Werbungtreibende gegenüber dem Adressdienstleister ansonsten vorschreibt.
Auch wenn Werbung bei den meisten Bundesbürgern auf Zustimmung trifft, so ist sie doch bei einer Minderheit nicht erwünscht. Dies gilt es zu beachten. Denn eine Mailingaktion ist dann erfolgreich, wenn das werbungtreibende Unternehmen Response und Bestelleingänge verbuchen kann. Beschwerden werden dagegen nicht gerne gesehen. „Anfragen Betroffener zu den eigenen Daten werden von Deutsche Post Direkt zügig bearbeitet“, erläutert Rechtsanwalt Markus Giese, Datenschutzbeauftragter des Adressdienstleisters. „Und wir sorgen dafür, dass Mailings unserer Kunden nicht an Werbeverweigerer zugestellt werden. Ein Abgleich mit der Robinsonliste des Deutschen Dialogmarketing Verbands ist bei uns obligatorisch.“
Bei Deutsche Post Direkt sieht man die Datenschutznovelle als Chance. Durch die konsequente Beratung und Umsetzung der rechtlichen Vorgaben habe man noch stärker das Vertrauen der Kunden gewonnen und dadurch letztlich auch Marktvorteile erzielt, berichtet Giese. Dass viele Kunden aufgrund der Komplexität des neuen BDSG verunsichert sind, kann er zwar nachvollziehen, zieht aber trotzdem ein positives Fazit: „Das BDSG bietet bei Beachtung der von dem Gesetzgeber geforderten Transparenzpflichten zugunsten der Betroffenen ausreichenden Raum für Direktwerbung.“
Datenschutzregelungen ab 1. September
Das BDSG bezieht sich auf personenbezogene Daten. Daher sind personalisierte Direktwerbeformen betroffen, nicht jedoch teil- und unadressierte Werbesendungen. Nach neuer Rechtslage ist grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, wenn ihre persönlichen Daten zu Werbezwecken verwendet werden. Jedoch bestehen Ausnahmen vom Opt-in, zum Beispiel wenn Interessenten und Kunden angeschrieben oder Adressen verwendet werden, die in allgemein zugänglichen Verzeichnissen aufgeführt sind. Auch B-to-B-Werbung ist von dem Erfordernis zur Einwilligung freigestellt, ebenso wie Spendenwerbung durch steuerbegünstigte Organisationen und Parteien. Zwei weitere Ausnahmen gelten für Werbung mit Adressen, die von anderen Unternehmen übermittelt oder ohne Übermittlung zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Informationen im Internet unter: www.postdirekt.de/datenschutz.