Bundesarbeitsgericht: Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit
Auch wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt hat, kann dies den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Im vom Bundesarbeitsgericht am 31.05.2007 entschiedenen Fall ging es um einen Bauleiter, dem für seine Tätigkeit ein dienstlicher PC zur Verfügung stand. Ein Verbot für die private Nutzung bestand nicht. Der Arbeitgeber stellte bei einer Kontrolle des PC fest, dass von dort häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und entsprechende Bilddateien abgespeichert worden sind. Dem Bauleiter wurde daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht gekündigt, ohne vorher eine Abmahnung ausgesprochen zu haben.
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, regelmäßig schuldhaft verletzt. Die private Nutzung des Internets kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch dann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, wenn sie im Betrieb nicht untersagt ist. Ob dies der Fall ist, hängt unter anderem vom Umfang der Nutzung, der etwa damit verbundenen Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab.
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, regelmäßig schuldhaft verletzt. Die private Nutzung des Internets kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch dann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, wenn sie im Betrieb nicht untersagt ist. Ob dies der Fall ist, hängt unter anderem vom Umfang der Nutzung, der etwa damit verbundenen Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab.