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Mitstörerhaftung auch ohne unmittelbaren Auftrag

Wenn ein Werbepartner unaufgefordert Werbung per E-Mail schickt, haftet auch das werbende Unternehmen auf Unterlassung.
Rolf Albrecht | 27.05.2019
© Pixabay / TPHeinz / Deans_Icons
 

Für viele Unternehmen ist es mittlerweile üblich, auch auf externe Dienstleister Zugriff zu nehmen, die dann für einen Werbenden unter Nutzung entsprechender grafischer Darstellungen E-Mail-Werbung betreiben. Dass eine solche Werbung auch zu einem Klageverfahren aufgrund geltend gemachter Unterlassungsansprüche führen kann, zeigt ein Urteil des Landgerichtes Frankenthal vom 10. Juli 2018 (Az.: 6 O 322/17, nicht rechtskräftig).

Beklagtes Unternehmen war nicht der Versender

In dem Rechtsstreit klagte ein Rechtsanwalt als Kläger gegen ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das ihm eine Werbe-E-Mail hatte schicken lassen, wobei unstreitig die Mailing-Aktion nicht durch das beklagte Unternehmen selbst durchgeführt worden war, sondern durch einen entsprechend beauftragten Dienstleister. In dem Klageverfahren war unter anderem der Unterlassungsanspruch noch streitig, da das beklagte Unternehmen die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter anderem mit der Begründung verweigert hatte, weder tatsächlich noch rechtlich für die Aussendung der Werbe-E-Mail verantwortlich zu sein. Das Landgericht Frankenthal gab dem beklagten Rechtsanwalt jedoch Recht und begründete hier die im allgemeinen Zivilrecht noch bestehende Störerhaftung des beklagten Unternehmens.

Gericht: Gegen den Anreiz zu rechtswidrigen Werbemaßnahmen

Das Gericht begründet unter anderem wie folgt: „… Als Mitwirkung genügt auch die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Es genügt demnach, wenn die Beklagte an der Schaffung eines rechtswidrigen Zustands objektiv mitgewirkt hat. Ausreichend ist deshalb bereits, dass der Versand von Werbe-E-Mails über die unternehmerische Tätigkeit der Beklagten auf Veranlassung der Beklagten durch die Firma A gestartet wurde und die Beklagte beim Empfänger der E-Mail nach deren Inhalt als werbendes Unternehmen erscheint. Sinn und Zweck der E-Mail war ja gerade auch (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf das Angebot der Beklagten. Dass der Firma A nach dem Vortrag der Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Mailingaktion eine Panne dahingehend unterlaufen sein soll, dass eine Blacklist eines gänzlich anderen Auftraggebers irrtümlich beworben wurde, steht der Störerhaftung der Beklagten nicht entgegen. Die Kammer war nicht dazu gehalten, hierüber eine Beweisaufnahme durchzuführen. Denn selbst, wenn sich der Vortrag der Beklagtenseite bestätigen würde, müsste die Beklagte als Störer haften. Für die Störerhaftung genügt es, dass die Beklagte durch die Beauftragung der Fa. A zur Durchführung von Werbeaktionen überhaupt einen kausalen Beitrag geleistet hat. Eine völlige Unterbrechung der Handlungskette ist gerade nicht gegeben. Für eine Störerhaftung ist es gerade nicht notwendig, dass die Beklagte von der streitgegenständlichen Mailingaktion positive Kenntnis gehabt hat. Von daher ist es auch unschädlich, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag letztlich die streitgegenständliche Mailadresse nicht an die Fa. A weitergeleitet haben will und dass vergleichbare Fehler in der Zusammenarbeit bislang nicht aufgetreten sind. Dieser strenge Maßstab bei der Zurechnung der Mitstörerhaftung im Bereich der Onlinewerbung fußt nicht zuletzt auch in dem Ziel der Begrenzung in einer sonst drohenden Ausuferungsgefahr rechtswidriger Werbung durch Mailingaktionen. Würde die Rechtsansicht der Beklagten zutreffen und eine Haftung der beworbenen Unternehmen als Mitstörer ausscheiden, dann wäre damit zu rechnen, dass vermehrt Werbeaufträge an unsorgfältig arbeitende Werbedienstleister vergeben werden, da potentielle Rechtsverstöße der beauftragten Firmen für die beworbene Firma ohne greifbares Haftungsrisiko wären. Gerade dies würde einen verstärkten Anreiz setzen, rechtswidrige Werbemaßnahmen durchzuführen. Auf Grund der Ausuferungsgefahr muss daher nach Ansicht der Kammer (vgl. LG-Berlin, NJW-RR 2004, 1631, 1632) jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung einstehen, die durch das Zusenden unerlaubter werbender E-Mails entsteht…“ Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig, da insoweit Berufung zum Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden ist (Az.: 4 U 114/18). Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung rechtskräftig wird oder durch das Berufungsgericht aufgehoben wird.

Praxistipp

Als Praxistipp kann hier Unternehmen nur angeraten werden, da eine ständige Überprüfbarkeit von beauftragten Dienstleistern nicht gegeben ist, zumindest für die finanzielle Inanspruchnahme eine entsprechende Regelung in Verträgen zu vereinbaren, das Ansprüche übernommen werden, die sich finanzieller Art ergeben. Die Einwilligung in jede geplante Werbung per E-Mail ist absolut wichtig für das E-Mail-Marketing. Das Berufen auf den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs.3 UWG ist in vielen Fällen, so gerade im E-Commerce, wenig erfolgreich.