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DSGVO: Haben Werbe-Einwilligungen ein Verfallsdatum?

Wie lange dürfen Daten für Direktwerbung verwendet werden? Für Datenschützer verfällt eine Werbe-Einwilligung nicht bei regelmäßiger Verwendung.
Jens Eckhardt | 14.01.2019
© Pixabay / TPHeinz
 

Ob Werbe-Einwilligungen ein Verfalldatum haben, wird seit einer Entscheidung des LG München aus dem Jahr 2010 immer wieder diskutiert. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden greifen diese Frage in ihrer „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“, wie im letzten Beitrag besprochen, auf und geben ihr leider eine falsche Richtung.

Kein Verfalldatum einer Werbe-Einwilligung!

Zur Bewertung von Werbe-Einwilligungen stellen die Datenschutzaufsichtsbehörden auf eine Entscheidung des Landgerichts München (Urt. v. 08.04.2010, Az. 17 HK O 138/10) ab, wonach „eine vor 17 Monaten erteilte und bisher nicht genutzte Einwilligung zur E-Mail-Werbung ,ihre Aktualität verliertʻ und deshalb insoweit keine rechtliche Grundlage mehr ist“ ( Orientierungshilfe Direktwerbung, Seite 10). Das LG München hatte in der Entscheidung jedoch keine tragfähige Begründung hierfür geliefert, sondern nur darauf verwiesen, dass dies allgemein anerkannt sei: „Es ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass eine einmal erteilte Einwilligung mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität verliert ….“. Als allgemein anerkannt konnte diese Betrachtung aber – auch damals - gerade nicht gelten. Diese Ansicht des LG München begegnet auch grundlegenden rechtlichen Bedenken. Denn im Zivilrecht unterliegt eine erteilte Einwilligung keinem Ablaufdatum oder einer sonstigen Verwirkung. In besonderen Einzelfällen mag eine Verwirkung rechtlich begründbar sein, aber keinesfalls als Regelfall.

Konsequenzen für das E-Mail-Marketing

Entscheidender für das E-Mail-Marketing ist aber, was sich indirekt hieraus ergibt: Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden gehen davon aus, dass eine Werbe-Einwilligung jedenfalls dann nicht verfällt oder unwirksam wird, wenn auf ihrer Grundlage regelmäßig Werbung betrieben wird. Praxistipp: Vermeiden Sie den Verfall der Einwilligungen, indem Sie die E-Mail-Werbung regelmäßig ohne längere Unterbrechungen versenden. Wollen Sie mehr über die rechtlichen Auswirkungen der DSGVO und dem Umgang damit erfahren, empfehlen wir Ihnen zwei Veranstaltungen mit Herrn Dr. Eckhardt: • Bereits am 25. Januar 2019 bietet die marketing-BÖRSE um 11.00 Uhr das Webinar „Datenschutzkonferenz beschließt Orientierungshilfe – Das müssen Sie für das E-Mail-Marketing wissen!“ an. Melden Sie sich rechtzeitig an!