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Über die Folgen wettbewerbswidriger Werbeaussagen

Die rechtliche Begleitung von Werbeaussagen und Kampagnen ist ganz besonders wichtig, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
SRD Rechtsanwälte | 17.08.2017
Denn stellt sich eine Werbemaßnahme als wettbewerbswidrig dar, können die Folgen für Verantwortliche weitgehender sein als allgemein angenommen. Das bekräftigt auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche die weitgehenden Verpflichtungen in Folge eines Wettbewerbsverstoßes verdeutlicht.

Aktuell: BGH-Entscheidung zu erfolgtem Wettbewerbsverstoß auf Produkten

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) [Urteil vom 04.05.2017; Az.: I ZR 208/15] zeigt das weitreichende Ausmaß eines Unterlassungsanspruchs nach einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme deutlich auf. Denn der Unterlassungsanspruch nach erfolgtem Wettbewerbsverstoß beschränkt sich nicht nur auf die Unterlassung des betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltens, sondern umfasst auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands.

Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um den Umfang der Pflicht zur Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens: Die Beklagte hatte die Verpackung eines ihrer Produkte mit einer Aussage versehen, die wettbewerbswidrig war und in der darauf folgenden streitigen Auseinandersetzung mit der Klägerin eine Unterlassungsverpflichtung abgegeben. Die Beklagte hatte sich im Folgenden lediglich darauf beschränkt, die Aussage auf den bei ihr verfügbaren Produkten zu überkleben und die Produkte nicht mehr in ihrer zunächst angedachten Verpackung zu vertreiben.

Um die weiterhin im Handel erhältlichen Produkte in ihrer ursprünglichen, ebenfalls wettbewerbswidrigen Verpackung kümmerte sich die Beklagte allerdings nicht. Dies stellt nach dem BGH einen Verstoß gegen die Unterlassungspflicht der Beklagten dar. Die Beklagte ist verpflichtet, auch die mit der wettbewerbswidrigen Werbung versehenen Produkte zurückrufen, auf die sie keinen unmittelbaren Zugriff hat; unabhängig davon, ob der Beklagten gegen ihre Abnehmer auch rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustehen. Die Unterlassungsverpflichtung umfasst insoweit auch im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes erforderlich ist.

Das sind die Folgen fortdauernder wettbewerbswidriger Werbeaussagen

Hiermit bekräftigt der BGH die Wichtigkeit der präventiven rechtlichen Überprüfung von werblichen Aussagen, insbesondere auf Produkten; sei es in Form von Werbeaussagen über das eigene Produkt, Bezugnahmen auf Produkte von Mitbewerbern oder das Anpreisen von Gewinnchancen bei Erwerb des Produkts.

Denn die Folgen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes enden nicht mit dem eigenen Vertriebsstopp des Herstellers, sondern umfassen auch die im Handel befindlichen Produkte. Würde dem rechtsverletzenden Unternehmen insoweit keine entsprechende Pflicht auferlegt werden, würde sein Verhalten im Handel weiterwirken. Die Unterlassungspflicht des Verletzers umfasst daher auch darauf hinzuwirken die Produkte in ihrer wettbewerbswidrigen Form aus dem Handel zu nehmen bzw. umzutauschen oder etwa die bei den Händlern verfügbaren Verpackungen wettbewerbskonform zu gestalten. Hierzu wären die Unternehmen, die das betreffende Produkt abgenommen haben im Rechtsstreit auch bereit gewesen, so der BGH. Denn beim Vertrieb der Produkte mit wettbewerbswidriger Werbung wären auch Ansprüche der Klägerin gegen die Handelsunternehmen in Betracht gekommen.

Die Ansprüche infolge eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes umfassen nach § 8 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) grundsätzlich Beseitigung und Unterlassung.

Der Unterlassungsanspruch kann auch aktives Handeln des Schuldners umfassen, das notwendig ist, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen, etwa die Entfernung von Plakaten mit wettbewerbswidrigen Inhalten oder Stornierung von bereits geschalteten Anzeigen. Auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen ist daher von der Unterlassungspflicht umfasst, die zur Beseitigung des Störungszustands notwendig sind. Daher muss nach einem Wettbewerbsverstoß auch in der Weise auf andere Unternehmen eingewirkt werden, dass bereits veräußerte aber noch nicht an Endkunden verkaufte Waren vom Markt genommen werden. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, verstößt es ggf. gegen ein bereits gegenüber dem Verletzten abgegebenes Vertragsstrafeversprechen.

Schadensersatzansprüche

Nach § 9 UWG bestehen des Weiteren Schadensersatzansprüche des Verletzten. Je länger die wettbewerbswidrige Werbung wahrnehmbar ist, desto höher können die Schadensersatzansprüche ausfallen. Diese umfassen insbesondere auch die Geltendmachung des entgangenen Gewinns des Mitbewerbers, der auf der erfolgten Irreführung der Verbraucher gründet und anhand der Umsatzentwicklung beim Verletzer sowie der Umsatzeinbuße beim Mitbewerber ermittelbar ist.

Bei Werbeaussagen auf Produkten kommen nach diesbezüglichem Wettbewerbsverstoß zudem die Kosten auf ein Unternehmen zu, die sich aus dem Zusammenhang der notwendigen Rückrufaktion ergeben. Diese können die Kosten für den Rückruf und Umtausch der betroffenen Produkte aus dem Handel umfassen, Kostenansprüche der Vertriebspartner für die Durchführung des Rückrufs als auch Kosten für die Neuverpackung bzw. Umgestaltung der Produktverpackungen.
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