Schlangengrube Internet: Wie Onlineshops Abmahnungen vermeiden
Vor allem für Shopbetreiber wimmelt das Internet von Abmahnfallen. Schon kleinste Fehler im Impressum machen aus einer rechtskonformen eine zu beanstandende Seite. Gefundenes Fressen für Konkurrenten und windige Abmahnanwälte. Und ein Ende ist nicht in Sicht. Ganz im Gegenteil. Die sieben wichtigsten Abmahnfallen und was man in Zukunft dagegen tun kann.
Das Internet bietet eine Fülle an Möglichkeiten, sich als Unternehmen zu präsentieren, zu werben, zu verkaufen. Online, mobil, digital, vernetzt, messbar. Die Etablierung neuer Dienste und Anwendungen vollzieht sich mit enormer Geschwindigkeit - eine Chance für jeden Unternehmer - wenn er es richtig macht. Kein Unternehmer aber hat den Überblick, worauf er achten muss, wie der rechtliche Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ausgestaltet ist und welche Fallen lauern.
Das gehört schlicht auch nicht zu seinen Kernkompetenzen, zu seinen Aufgaben. Dafür gibt es Spezialisten - Juristen - die mit der Materie vertraut sind. Genauer gesagt, sind es grob zwei Lager von Juristen: die einen, die schon im Vorfeld qualifiziert beraten und den Unternehmer bei Aufbau, Betrieb und Ausbau seines Geschäfts begleiten und unterstützen.
Und die anderen: die, die namens ihrer Mandanten schon beim vermeintlich kleinsten und geringsten Fehler sofort mit scharfen juristischen Mitteln agieren. Die Angst vor Abmahnungen - ärgerlich und vor allem recht kostenintensiv - ist bei nahezu jedem Unternehmer gegenwärtig. Kein Wunder, schwappen doch jedes Jahr regelmäßig gleich mehrere Abmahnwellen durch das Land.
Es geht, wie so oft, um Geld
Primär geht es um Geld, das der Unternehmer verliert, weil sein Wettbewerber unlauter agiert und sich so einen Vorteil verschafft, während der lautere Unternehmer in die Röhre guckt. Der Eindruck aber, dass es dann auch und gegebenenfalls sogar vornehmlich um Anwaltsgebühren geht, lässt sich nicht verdrängen.
Es ist legitim, ja notwendig, sich gegen den Wettbewerb verletzende Handlungen seines Wettbewerbers zu wehren und so den fairen Wettbewerb zu schützen. Dafür gibt es das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser Dienstleister-Dossier einsehen und das schon seit 1909. Eindeutig ist dabei etwa, dass der Wettbewerber nicht verunglimpft oder aber sein guter Ruf ausgenutzt werden darf. Dass man aber gleich abmahnen muss, wenn der Wettbewerber im Impressum keine Telefonnummer angegeben oder seinen Vornamen nur mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt aufgeführt hat, leuchtet nicht unbedingt auf den ersten Blick ein.
Die Grenze ist schwer auszumachen. Zwar sieht der Gesetzgeber im UWG eine sogenannte "Bagatellschwelle" vor, wonach nicht jeder Fehler gleich ein Wettbewerbsverstoß ist. Diese Bagatellgrenze ist aber schnell erreicht und leicht überschritten. Und dann wird's ärgerlich und teuer.
Einen vollständigen Überblick über alle "Abmahnfallen" zu geben lässt sich schlicht nicht bewerkstelligen. Dafür sind die Anwendungsfelder des Rechts im Internet zu komplex. Zudem ist der Kreativität der Marktteilnehmer in der Durchsetzung des "fairen Wettbewerbs" auch keine Grenze gesetzt - dennoch aber mag die Lektüre der nachfolgenden Hinweise helfen, nicht gleich in jede teure und unangenehme Abmahnfalle zu tappen.
Die "Fallen", in die ein Unternehmer Online tappen kann, sind vielfältig und erstrecken sich auf alle relevanten Rechtsgebiete. Angefangen von fehlerhaften Angaben im Impressum, falschen Widerrufs- und Rückgabebelehrungen im Fernabsatzrecht, unwirksamen AGB-Klauseln und Verstößen gegen Informations- und Belehrungspflichten über Verletzungen der geltenden Datenschutzgesetze bis hin zu Urheber-, Marken- und Namensrechtsverletzungen. Die Gründe, aus denen abgemahnt werden kann sind nahezu unerschöpflich. Hinzu kommt die Haftung des Unternehmers für seinen Internetauftritt etwa für Beiträge seiner Nutzer in Foren oder geschlossenen Newsgruppen.
Mutig, wer da auf "es wird schon gut gehen" oder das gute alte Copy-and-Paste der Regelungen und Angaben seines Wettbewerbers vertraut. Es empfiehlt sich vielmehr der Weg vorab zum Anwalt, um für die Gefahren sensibilisiert zu sein und von Anfang an rechtssicher zu agieren.
Horrende Strafen sind eher Regel als Ausnahme
Was passiert, wenn der Unternehmer in die "Abmahnfalle" tappt - sprich: seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder gegen geltende gesetzliche Regelungen verstößt?
Der Anbieter/Seitenbetreiber oder auch sein bei der DENIC Relation Browser gemeldeter Admin-C wird per anwaltlicher Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und muss sich verpflichten, den beanstandeten Rechtsverstoß zukünftig zu unterlassen sowie im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung eine Strafe an den Abmahnenden zu zahlen, die sich gewaschen hat. Strafen von 5.000 Euro für den ersten Verstoß sind eher die Regel als die Ausnahme. Noch teurer wird es bei wiederholten Verstößen.
Und wer meint, auf eine Abmahnung einfach nicht reagieren zu müssen, begeht einen großen Fehler: Reagiert der Abgemahnte nicht auf Abmahnung, so kann der Abmahner bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Abgemahnten beantragen und ihm die Verfügung dann zustellen lassen. Dies ist unter Umständen sogar ohne vorherige Abmahnung möglich. Das verursacht weiteren Ärger und Kosten.
Ach ja, die Kosten. Die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung belaufen sich bei Streitwerten von 3.000 Euro bis 10.000 Euro und mehr schnell auf 465 Euro bis 800 Euro und mehr. Allein für die Abmahnung. Beauftragt der Abgemahnte dann selbst einen Anwalt, um die geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und darauf gegebenenfalls zu erwidern, fallen die genannten Kosten nochmals an. Gut verdientes Geld für den Anwalt - Ärger und ein teurer Spaß für den Unternehmer!
Es gilt also: Fehler von vornherein vermeiden. Auch wenn hier nicht auf alle möglichen Fehler eingegangen werden kann, so folgt doch wenigstens eine Übersicht der Rechtsfehler, die man als Unternehmer möglichst vermeiden sollte.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne!
Das Internet bietet eine Fülle an Möglichkeiten, sich als Unternehmen zu präsentieren, zu werben, zu verkaufen. Online, mobil, digital, vernetzt, messbar. Die Etablierung neuer Dienste und Anwendungen vollzieht sich mit enormer Geschwindigkeit - eine Chance für jeden Unternehmer - wenn er es richtig macht. Kein Unternehmer aber hat den Überblick, worauf er achten muss, wie der rechtliche Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ausgestaltet ist und welche Fallen lauern.
Das gehört schlicht auch nicht zu seinen Kernkompetenzen, zu seinen Aufgaben. Dafür gibt es Spezialisten - Juristen - die mit der Materie vertraut sind. Genauer gesagt, sind es grob zwei Lager von Juristen: die einen, die schon im Vorfeld qualifiziert beraten und den Unternehmer bei Aufbau, Betrieb und Ausbau seines Geschäfts begleiten und unterstützen.
Und die anderen: die, die namens ihrer Mandanten schon beim vermeintlich kleinsten und geringsten Fehler sofort mit scharfen juristischen Mitteln agieren. Die Angst vor Abmahnungen - ärgerlich und vor allem recht kostenintensiv - ist bei nahezu jedem Unternehmer gegenwärtig. Kein Wunder, schwappen doch jedes Jahr regelmäßig gleich mehrere Abmahnwellen durch das Land.
Es geht, wie so oft, um Geld
Primär geht es um Geld, das der Unternehmer verliert, weil sein Wettbewerber unlauter agiert und sich so einen Vorteil verschafft, während der lautere Unternehmer in die Röhre guckt. Der Eindruck aber, dass es dann auch und gegebenenfalls sogar vornehmlich um Anwaltsgebühren geht, lässt sich nicht verdrängen.
Es ist legitim, ja notwendig, sich gegen den Wettbewerb verletzende Handlungen seines Wettbewerbers zu wehren und so den fairen Wettbewerb zu schützen. Dafür gibt es das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser Dienstleister-Dossier einsehen und das schon seit 1909. Eindeutig ist dabei etwa, dass der Wettbewerber nicht verunglimpft oder aber sein guter Ruf ausgenutzt werden darf. Dass man aber gleich abmahnen muss, wenn der Wettbewerber im Impressum keine Telefonnummer angegeben oder seinen Vornamen nur mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt aufgeführt hat, leuchtet nicht unbedingt auf den ersten Blick ein.
Die Grenze ist schwer auszumachen. Zwar sieht der Gesetzgeber im UWG eine sogenannte "Bagatellschwelle" vor, wonach nicht jeder Fehler gleich ein Wettbewerbsverstoß ist. Diese Bagatellgrenze ist aber schnell erreicht und leicht überschritten. Und dann wird's ärgerlich und teuer.
Einen vollständigen Überblick über alle "Abmahnfallen" zu geben lässt sich schlicht nicht bewerkstelligen. Dafür sind die Anwendungsfelder des Rechts im Internet zu komplex. Zudem ist der Kreativität der Marktteilnehmer in der Durchsetzung des "fairen Wettbewerbs" auch keine Grenze gesetzt - dennoch aber mag die Lektüre der nachfolgenden Hinweise helfen, nicht gleich in jede teure und unangenehme Abmahnfalle zu tappen.
Die "Fallen", in die ein Unternehmer Online tappen kann, sind vielfältig und erstrecken sich auf alle relevanten Rechtsgebiete. Angefangen von fehlerhaften Angaben im Impressum, falschen Widerrufs- und Rückgabebelehrungen im Fernabsatzrecht, unwirksamen AGB-Klauseln und Verstößen gegen Informations- und Belehrungspflichten über Verletzungen der geltenden Datenschutzgesetze bis hin zu Urheber-, Marken- und Namensrechtsverletzungen. Die Gründe, aus denen abgemahnt werden kann sind nahezu unerschöpflich. Hinzu kommt die Haftung des Unternehmers für seinen Internetauftritt etwa für Beiträge seiner Nutzer in Foren oder geschlossenen Newsgruppen.
Mutig, wer da auf "es wird schon gut gehen" oder das gute alte Copy-and-Paste der Regelungen und Angaben seines Wettbewerbers vertraut. Es empfiehlt sich vielmehr der Weg vorab zum Anwalt, um für die Gefahren sensibilisiert zu sein und von Anfang an rechtssicher zu agieren.
Horrende Strafen sind eher Regel als Ausnahme
Was passiert, wenn der Unternehmer in die "Abmahnfalle" tappt - sprich: seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder gegen geltende gesetzliche Regelungen verstößt?
Der Anbieter/Seitenbetreiber oder auch sein bei der DENIC Relation Browser gemeldeter Admin-C wird per anwaltlicher Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und muss sich verpflichten, den beanstandeten Rechtsverstoß zukünftig zu unterlassen sowie im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung eine Strafe an den Abmahnenden zu zahlen, die sich gewaschen hat. Strafen von 5.000 Euro für den ersten Verstoß sind eher die Regel als die Ausnahme. Noch teurer wird es bei wiederholten Verstößen.
Und wer meint, auf eine Abmahnung einfach nicht reagieren zu müssen, begeht einen großen Fehler: Reagiert der Abgemahnte nicht auf Abmahnung, so kann der Abmahner bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Abgemahnten beantragen und ihm die Verfügung dann zustellen lassen. Dies ist unter Umständen sogar ohne vorherige Abmahnung möglich. Das verursacht weiteren Ärger und Kosten.
Ach ja, die Kosten. Die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung belaufen sich bei Streitwerten von 3.000 Euro bis 10.000 Euro und mehr schnell auf 465 Euro bis 800 Euro und mehr. Allein für die Abmahnung. Beauftragt der Abgemahnte dann selbst einen Anwalt, um die geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und darauf gegebenenfalls zu erwidern, fallen die genannten Kosten nochmals an. Gut verdientes Geld für den Anwalt - Ärger und ein teurer Spaß für den Unternehmer!
Es gilt also: Fehler von vornherein vermeiden. Auch wenn hier nicht auf alle möglichen Fehler eingegangen werden kann, so folgt doch wenigstens eine Übersicht der Rechtsfehler, die man als Unternehmer möglichst vermeiden sollte.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne!