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BGH: Werbeeinwilligung nur in klar beschriebenem Umfang

Durch Intransparenz wird nicht „Spielraum“ geschaffen, sondern die Unwirksamkeit provoziert.
Jens Eckhardt | 20.11.2012
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 18.07.2012 (Az. VIII ZR 337/11) einmal mehr deutlich gemacht, dass er Werbeeinwilligungen kritisch gegenüber steht. Im entschiedenen Fall war die Regelung zweideutig und „fiel damit durch“.

Um welche Klausel ging es?

In seinem Urteil vom 18.07.2012 (Az. VIII ZR 337/11) befasst sich der BGH mit folgender Klausel in dem Auftragsformular eines Stromlieferanten und hielt diese für unwirksam:

„Ich bin einverstanden, dass mich e. auch telefonisch zu seinen Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann.“

Der BGH betrachtet in ständiger Rechtsprechung Werbeeinwilligungen als Klauseln im Sinne des AGB-Rechts, um sie am strengen Maßstab des AGB-Rechts prüfen zu können.

Keine ausreichende Transparenz

Die Klausel verstößt – so der BGH - gegen das ABG-rechtliche Transparenzgebot. Denn die Regelung mache dem Kunden nicht hinreichend klar, für welche Angebote die Werbeanrufe erfolgen dürften. Den Maßstab für diese Bewertung leitet der BGH daraus ab, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 UWG die Einwilligung ausdrücklich erteilt werden muss. Das bedeutet für den BGH: Eine vorformulierte Erklärung muss so konkret sein, dass der Kunde für ihn eindeutig erkennen kann, auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung bezieht und wer durch die Einwilligungserklärung zur Werbung ermächtigt wird.

Dieser Maßgabe genügt die Klausel nach Ansicht des BGH nicht. Denn: Aus der Klausel gehe nicht deutlich hervor, dass der Verwender nur für ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen oder auch für Angebote von Drittunternehmen werben wolle. Das ergibt sich für den BGH daraus, dass zwar der erste Teil des Relativsatzes („seinen …“) dafür spreche, dass nur eigene Produkte erfasst sind, sodass der zweite Teil des Relativsatzes („… sowie weiteren …“) nur einer Erläuterung wäre. Allerdings sei es auch möglich, den zweiten Teil des Relativsatzes („… sowie weiteren …“) als eine Erweiterung auf Produkte von Drittunternehmen zu verstehen.

Diese Zweideutigkeit genügte dem BGH, um einen Verstoß gegen das Transparenzgebot anzunehmen und die Klausel für unwirksam zu halten. Diese Spitzfindigkeit mag aus Marketingsicht zweifelhaft sein. Das ändert aber nichts an dem strengen Maßstab des BGH.

Praxistipp

Sorgfalt ist oberstes Gebot bei der Gestaltung der Texte von Werbeeinwilligungen. Insbesondere muss der Versuchung der Intransparenz widerstanden werden. Durch Intransparenz wird nicht „Spielraum“ geschaffen, sondern die Unwirksamkeit provoziert. Denn nach dem AGB-rechtlichen Maßstab für Werbeeinwilligungen gibt es – überspitzt formuliert - keine Auslegung, sondern eine Auslegungsfähigkeit führt bereits zur Unwirksamkeit.