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Die Societas Europaea (SE)-Eine mögliche Alternative?

Gründungsvoraussetzungen - Vorteile - Nachteile
SRD Rechtsanwälte | 23.04.2012
Seit der Einführung der Societats Europaea (SE) mit Beginn des Jahres 2005 ist das neue Modell einer europäischen Aktiengesellschaft noch eher zurückhaltend angenommen worden. Bis heute hat die Gesamtzahl der in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum bestehenden SEs die 1000er-Marke noch nicht überschritten. Allerdings machte sich vor allem in Deutschland in letzter Zeit ein leichter Trend in Richtung SE bemerkbar. Nicht nur für große und/oder international ausgerichtete Unternehmen, kann die SE eine überlegenswerte Alternative darstellen.

Gründungsvoraussetzungen:

Die Gründung einer SE erfordert einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand. Zunächst ist ein Mindestkapital von 120.000EUR erforderlich.

Weiter kann die Gründung einer SE nur in 4 vorgesehenen Fällen erfolgen, nämlich durch Verschmelzung, Gründung einer SE-Holding als Dachgesellschaft zweier Gesellschaften, Gründung einer Tochter-SE, sowie durch Umwandlung einer nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft, die mindestens in einem anderen Mitgliedstaat eine Tochtergesellschaft unterhält.

Allen Gründungsformen gemein ist das Prinzip der Mehrstaatlichkeit, d.h. um eine SE zu gründen, müssen vorher immer schon bereits 2 Aktiengesellschaften in verschiedenenLändern des Europäischen Wirtschaftsraumes bestehen. Sind diese Voraussetzung nicht gegeben und der Wunsch nach einer SE besteht dennoch, kann über die Durchführung einesMantelkaufs nachgedacht werden. An Angeboten hierfür mangelt es nicht.

Vorteile einer SE:

Die Vorteile einer SE liegen zunächst im europäischen Image der SE selbst und der damit einhergehenden Möglichkeit im gesamten Europäischen Raum als rechtliche Einheit aufzutreten. Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat flexibel zu gestalten. Eine Verlegung des Unternehmenssitzes aus z.B. steuerlichen Gründen wird hierdurch enorm erleichtert. Auch eine Expansion gestaltet sich weniger kompliziert. Wo vorher stets formal aufwendige Neugründungen von ausländischen Tochtergesellschaften vorgenommen werden mussten, entfällt dies bei einer SE.

Vor allem aber das bei einer SE mögliche monistische System, welches statt Vorstand und Aufsichtsrat nur ein einziges Verwaltungsorgan, nämlich den Verwaltungsrat vorsieht, macht die SE für deutsche Unternehmen interessant. Diese Option steht im deutschenGesellschaftsrecht nämlich nicht zur Verfügung.

Ein monistisches System bietet eine größere Kontrolle über die Gesellschaft mit gleichzeitig niedrigeren Organkosten.

Zuletzt bietet die flexiblere Handhabung der Arbeitnehmermitbestimmung ein weiteres Plus.

Fazit:

Das Fazit können Sie auf der Webseite der Anwaltskanzlei Schürmann ▪ Wolschendorf ▪ Dreyer nachlesen