Vorsicht beim Einkauf von E-Mail-Adressen

Interessanter Beitrag beim Fachverlag für Marketing & Trendinformationen
Wer E-Mail-Adressen einkauft, darf sich nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass für diese Adressen die Einwilligung zum Erhalt von E-Mails vorliegt. Vielmehr müssen Sie als Verwender das Vorliegen der Einwilligung auch tatsächlich überprüfen. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 3.11.2009 (Az. I-20 U 137/09).
Tipp: Auch Sie selbst sollten jederzeit nachweisbar dokumentieren, dass bei den von Ihnen verwendeten E-Mail-Adressen die Einwilligung zum Erhalt von Werbesendungen vorliegt. Sie tun dies am besten, indem Sie die schriftliche Einwilligung mit Namen, Datum, Uhrzeit, Einwilligungstext und IP-Adresse dokumentieren.