LG München: Keine wirksame Einwilligung in Werbe-E-Mails nach fast 2 Jahren
Der Beklagte hatte einem Dritten unerlaubt Werbe-Mails zugesandt. Als er auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, erklärte er, dass er von dem Dritten eine Einwilligung vor 1,5 Jahren eingeholt hatte.
Die Münchener Richter ließen dies nicht ausreichen, sondern stuften bereits aufgrund des langen Zeitraumes, der zwischen Einholung der Einwilligung und dem Versand der Mail liege, die Erklärung als unwirksam ein.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung überzeugt nicht.
Bislang liegen drei relevante Gerichtsentscheidungen zu der Frage vor, wie lange zeitlich Einwilligungserklärungen wirksam sind. Das LG Hamburg (Urt. v. 17.02.2004 – Az.: 312 O 645/02) hat im Jahre 2004 entschieden, dass eine vor zehn Jahren erhobene, zwischenzeitlich nicht genutzte Einwilligungserklärung ihre Gültigkeit verliert. Das LG Berlin (Urt. v. 02.07.2004 – Az.: 15 O 653/03) sieht die Grenze bei Inaktivität bereits nach 2 Jahren. Das OLG Stuttgart (MMR 2008, 136) setzt bei Fax-Werbung sogar eine Maximal-Frist von 4 Wochen an.