Formalien einhalten: Mit Kundendaten werben
Am 11. November 2009 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken zu entscheiden (Az.: VIII ZR 12/08).
Damit liegt neben der Payback-Entscheidung aus dem Jahr 2008 ein weiteres Urteil zu der Frage vor, welche Formalien für eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung eingehalten werden müssen, damit die Daten der Kunden zu Zwecken der Werbung genutzt werden können.
Das Urteil des BGH:
Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, die Beklagte die Betreiberin des Kundenbindungs- und Rabattsystem HappyDigits. Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese in ihren Anmeldeformularen verwendet. Die streitgegenständliche Formulierung lautete:
"Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing
Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH [...] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]."
Wurde die Klausel nicht von den Betroffenen gestrichen, so hatte HappyDigits die Daten zu Werbung per Post, aber nicht durch elektronische Post verwendet.