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Der BGH bestätigt das Double Opt-in-Verfahren, wirft dabei aber neue Fragen auf

Das Double Opt-in-Verfahren ist prinzipiell geeignet, zu beweisen, dass ein Abonnent der Zusendung von E-Mail-Werbung zugestimmt hat.
26.08.11

Dies wurde nun noch einmal höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, Urteil vom 10.02.2011 – Az.: I ZR 164/09). Rechtsanwalt Martin Schirmbacher diskutiert auf online-marketing-recht.de wichtige Implikationen für E-Mail-Versender aus jüngst veröffentlichte Urteilsbegründung des BGH [PDF]. Sehr lesenswert.

Beim Schnelldurchblick des PDFs wurde ich gerade besonders bei den Anmerkungen zur Beweisführung stutzig. Im Rahmen eines einfachen (Double-)Opt-in-Nachweises liefert der Versender bekanntlich auf Anfrage zu einer E-Mail-Adresse meist mindestens IP-Adresse und Timestamp (Datum und Uhrzeit) der Double Opt-in-Bestätigung sowie die Herkunft der Eintragung. Letzteres entspricht regelmäßig der URL zum genutzten Anmeldeformular. Vor Gericht darf in der Regel zusätzlich der komplette Anmeldeprozess detailliert anhand von Bildschirmausdrucken dargelegt werden. Demnach empfiehlt es sich also, umfassend und eindeutig zu dokumentieren.