Bestandskunden ohne Opt-in anschreiben? Vorsicht: OLG Thüringen beachten!

Interessanter Beitrag von Rene Kulka im Optivo Blog campfire:
Egal ob B2B oder B2C – E-Mail-Versender benötigen hierzulande für den Versand Werbemails im Vorfeld eine ausdrückliche Einwilligung („Häkchen setzen“)jedes Adressaten. Ein Vorrecht bietet einzig das Soft Opt-in (auch „qualifiziertes Opt-out“ genannt) nach § 7 Abs. 3 UWG. Hiernach ist der Versand von E-Mail-Werbung ausnahmsweise ohne aktive vorherige Zustimmung möglich, wenn alle vier im Gesetzestext genannten Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind. Die Erlaubnis fußt auf Artikel 13 (2) der EU-Richtlinie 2002/58/EG.