E-Mail ist nicht rechtsverbindlich
- Eine E-Mail allein belegt nicht den Empfang oder das Lesen der Nachricht
- Das Oberlandesgericht Hamm fordert Lesebestätigung für den juristischen Nachweis
- Der Absender trägt das Risiko, wenn E-Mails nicht zugestellt oder gelesen werden
In einer jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm wurde klargestellt, dass der bloße Versand einer E-Mail nicht als Nachweis für den Empfang oder das Lesen der Nachricht ausreicht. In einem Fall, in dem es um wichtige Unterlagen zu einem Unfallereignis ging, bestritt die Beklagte, die E-Mail mit den Dokumenten erhalten oder geöffnet zu haben, berichtet der Staatsanzeiger. Das Gericht entschied, dass nur eine aktivierte Lesebestätigung als rechtlich gesicherter Beweis für den Empfang und das Lesen einer E-Mail gilt. Das Urteil stellt eine deutliche Grenze für die Beweiskraft von E-Mails im rechtlichen Kontext dar.
Die Entscheidung folgt einer Reihe ähnlicher Urteile anderer Gerichte, die immer wieder betonen, dass der Empfang einer E-Mail auf dem Gerät des Empfängers noch nicht beweist, dass die Nachricht auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Absender das Risiko trägt, wenn die Nachricht nicht zugestellt wird, da er die Art der Übermittlung auswählt. Das bedeutet, dass der Absender für die Wahl des Kommunikationskanals und die Sicherstellung der Zustellung verantwortlich bleibt, ähnlich wie bei der klassischen Briefpost.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zeigt, wie wichtig es ist, bei der elektronischen Kommunikation in rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zusätzliche Vorkehrungen zu treffen. Besonders in Fällen, bei denen der Erhalt und das Lesen einer Nachricht nachgewiesen werden müssen, sollte auf eine Lesebestätigung geachtet werden. Ohne diesen Nachweis bleibt der Empfang einer E-Mail vor Gericht in vielen Fällen schwer belegbar, was sowohl für Unternehmen als auch für Einzelpersonen eine wichtige Erkenntnis darstellt.