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Zustimmungserklärung bei E-Mail-Marketing (OGH, 19.3.2013)

B2C: Die Angabe einer E-Mail-Adresse in einem Online-Portal ist keine Zustimmung zum Erhalt von Werbemails.
21.08.13 | Interessanter Artikel bei anwalt.de

Die richtige Formulierung ist entscheidend; ein Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit ist jedenfalls im B2C-Bereich notwendig.

Die Angabe einer E-Mail-Adresse in einem Online-Portal (Anzeige einer Immobilienvermietung) ist keine (schlüssige) Zustimmung zum Erhalt von Werbemails. (OGH 19.3.2013, 4 Ob 13/13k)

Der OGH hat sich wieder einmal mit der Frage von Werbeemails und der Zustimmung zum Erhalt von E-Mails beschäftigt. Er bestätigt seine bisherige strenge Rechtsprechung zu diesem Thema...