Zustimmungserklärung bei E-Mail-Marketing (OGH, 19.3.2013)
Die richtige Formulierung ist entscheidend; ein Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit ist jedenfalls im B2C-Bereich notwendig.
Die Angabe einer E-Mail-Adresse in einem Online-Portal (Anzeige einer Immobilienvermietung) ist keine (schlüssige) Zustimmung zum Erhalt von Werbemails. (OGH 19.3.2013, 4 Ob 13/13k)
Der OGH hat sich wieder einmal mit der Frage von Werbeemails und der Zustimmung zum Erhalt von E-Mails beschäftigt. Er bestätigt seine bisherige strenge Rechtsprechung zu diesem Thema...