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Die Top10 der Abmahnfallen im E-Mail Marketing

Dieser Expertenbeitrag wurde von dem Rechtsanwalt Thomas Gerling (Kanzlei Gerling) erstellt.
13.09.12 | Interessanter Artikel bei ELEXPRESS.de

1. „Ich brauche kein Einverständnis für die E-Mail-Werbung einzuholen.“
Das Verbot der unzumutbaren Belästigungen gem. § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist einer der wichtigsten Grundsätze des E-Mail Marketings. Die Marktteilnehmer sollen davor geschützt werden, gegen ihren Willen sich mit dem geschäftlich Handelnden anderer auseinandersetzen zu müssen. Es ist daher stets eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich.

2. „Die Schutzvorschriften bei E-Mail-Werbung gelten nicht bei Werbung an Unternehmer.“
Neben den Verbrauchern, sollen insbesondere auch die Unternehmer vor unerwarteter Werbung geschützt werden. Gerade Unternehmen müssen häufig viel Zeit und Geld für das Aussortieren von unerwünschter Werbung investieren. Daher muss auch beim Versand von Werbung an Unternehmer ein vorheriges Einverständnis vorliegen.