Wein darf nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden
Der Begriff „bekömmlich“ im Zusammenhang mit Wein stellt eine gesundheitsbezogene Angabe dar und darf deshalb bei der Werbung für Wein nicht benutzt werden.
Hintergrund ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments zum Schutz von Verbrauchern, die für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % jede „gesundheitsbezogene Angabe“ verbietet.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass es nicht notwendig ist, dass die gesundheitsbezogene Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes behauptet, ausreichend ist vielmehr, dass so getan wird, als würde trotz eines potenziell schädlichen Konsums ein guter Gesundheitszustand aufrechterhalten. Weil mit dem Begriff „bekömmlich“ nur eine bestimmte, nämlich zur Erleichterung der Verdauung geeignete Eigenschaft herausgestellt wird, würde bei der Werbung für einen Wein mit dem Begriff „bekömmlich“ gleichzeitig verschwiegen, dass die mit dem Konsum alkoholischer Getränke zusammenhängenden Gefahren nicht etwa beseitigt oder auch nur begrenzt würden. Dies reicht aus, um den Begriff „bekömmlich“ zu einer „gesundheitsbezogenen Angabe“ zu machen, die im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken verboten ist.
Fazit:
Im gesamten Wettbewerbsrecht, vor allem auch im Bereich der Werbung steckt der Teufel wie so oft im Detail. Hier ist die genaue Kenntnis der Vielzahl einschlägiger Urteile der nationalen und internationalen Gerichte erforderlich, um sich richtig zu verhalten und Abmahnungen vorzubeugen. Wenden Sie sich bei allen Fragen rund um das Wettbewerbsrecht gerne jederzeit an uns – wir sind für Sie da.
Udo Maurer
Rechtsanwalt
Hintergrund ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments zum Schutz von Verbrauchern, die für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % jede „gesundheitsbezogene Angabe“ verbietet.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass es nicht notwendig ist, dass die gesundheitsbezogene Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes behauptet, ausreichend ist vielmehr, dass so getan wird, als würde trotz eines potenziell schädlichen Konsums ein guter Gesundheitszustand aufrechterhalten. Weil mit dem Begriff „bekömmlich“ nur eine bestimmte, nämlich zur Erleichterung der Verdauung geeignete Eigenschaft herausgestellt wird, würde bei der Werbung für einen Wein mit dem Begriff „bekömmlich“ gleichzeitig verschwiegen, dass die mit dem Konsum alkoholischer Getränke zusammenhängenden Gefahren nicht etwa beseitigt oder auch nur begrenzt würden. Dies reicht aus, um den Begriff „bekömmlich“ zu einer „gesundheitsbezogenen Angabe“ zu machen, die im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken verboten ist.
Fazit:
Im gesamten Wettbewerbsrecht, vor allem auch im Bereich der Werbung steckt der Teufel wie so oft im Detail. Hier ist die genaue Kenntnis der Vielzahl einschlägiger Urteile der nationalen und internationalen Gerichte erforderlich, um sich richtig zu verhalten und Abmahnungen vorzubeugen. Wenden Sie sich bei allen Fragen rund um das Wettbewerbsrecht gerne jederzeit an uns – wir sind für Sie da.
Udo Maurer
Rechtsanwalt