Wann ist eine Veranstaltung „traditionell“?
Volksfeste, Umzüge und Musikveranstaltungen kämpfen regelmäßig gegen zahlreiche Lärmbeschwerden von Nachbarn. Umgekehrt kämpfen Anwohner regelmäßig gegen laute Volksfeste, Umzüge und Musikveranstaltungen. Wann muss ein Anwohner den von einer Veranstaltung ausgehenden Lärm hinnehmen?
Zunächst muss man feststellen, dass es dafür keine fixen Regelwerke gibt, die immer und überall gelten. Grundlage aller Überlegungen ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Darauf bauen die Landesimmissionsschutzgesetze auf, ebenso die so genannte Freizeitlärm-Richtlinie und die “TA Lärm”. Um die Frage konkret zu beantworten, müsste man schauen, was das entsprechende Verwaltungsgericht bzw. das höchste Verwaltungsgericht in dem jeweiligen Bundesland dazu sagt.
Die Kurzfassung: Je traditioneller eine Veranstaltung, desto eher darf der Geräuschpegel bei ihr höher sein als normal.
Allgemein kann man aber an folgenden (sehr abstrakten und pauschalen) Leitlinien orientieren:
Der Bundesgerichtshof hat im Einklang mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil aus dem Jahr 2003 bestimmte Regeln aufgestellt, anhand derer die Bedeutung einer Veranstaltung bemessen werden kann:
„Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen gehören zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass sie oftmals in der Nähe zur Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen.“, so der BGH.
Und weiter:
„Die kommunale Bedeutung kann einem Ereignis nicht deshalb abgesprochen werden, weil Veranstalter nicht die Gemeinde, sondern ein privater Verein ist. Maßgeblich ist, dass das Ereignis von einem Großteil der Ortsbevölkerung getragen und akzeptiert wird. Unerheblich für die Frage der Wesentlichkeit der Immissionen ist ferner, ob der Nutzung eines Grundstücks als Festplatz eine langjährige Übung zu Grunde liegt. Bei der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung, ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, kann zwar dem Traditionscharakter einer Veranstaltung besonderes Gewicht zukommen.“
Mit Blick auf die Frage, wie lange bzw. wie oft eine Veranstaltung stattfinden muss, um „traditionell“ sein bzw. um eine Überschreitung der Lärmgrenzen zu rechtfertigen, sagt der Bundesgerichtshof weiter:
„Umgekehrt steht der Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung aber nicht entgegen, dass eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfindet. Andernfalls würden Gemeinden gehindert, eine kommunale Festivität zu begründen, wo Traditionsveranstaltungen fehlen, oder die Abläufe bei Festen zu ändern, die auf eine langjährige Übung zurückgehen. Demgemäß können auch die mit Gemeinde- und Vereinsfesten untrennbar verbundenen Musik- und Tanzveranstaltungen Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren. Erlangen sie im Einzelfall überregionale Bedeutung, nimmt ihnen das die kommunale Bedeutung nicht, solange die jeweilige Veranstaltung weiterhin auch für die örtliche Bevölkerung bestimmt ist und von ihr angenommen wird.“
Das heißt: Auch eine erstmalig stattfindende Veranstaltung kann unter Umständen die lärmschutzrechlichen Vorteile einer Brauchtumsveranstaltung genießen.
Diese Entscheidung hat bspw. das Oberlandesgericht Oldenburg 2010 aufgegriffen, als es um Lärmbeschwerden gegen ein junges Musikfestival ging:
„Das … zum Ausdruck kommende Interesse, den Bekanntheitsgrad des Standortes durch zahlreiche auswärtige Besucher und eine umfangreiche Medienberichterstattung zu steigern und daraus möglichst auch wirtschaftlichen Nutzen für die Gemeinde zu ziehen, ist als legitime kommunale Intention zu akzeptieren. Das gilt umso mehr, als sich sowohl der Ortsrat T… als auch der Verwaltungsausschuss der Gemeinde G… grundsätzlich für das Festival und den Austragungsort ausgesprochen haben.“
Eine traditionelle Veranstaltung darf aber deshalb nicht machen, was sie will. Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung, dass sich der Charakter einer Veranstaltung auch ändern kann (hin oder weg zum Brauchtum), hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel 2005 festgestellt:
„Von Bedeutung ist … auch, ob sich eine Veranstaltung an einen ebenso geeigneten, die Nachbarschaft und insbesondere die unmittelbaren Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchtigenden Standort innerhalb des Gemeindegebietes bzw. innerhalb des Ortsteils verlegen lässt. Können dadurch unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Geräuschimmissionen für die unmittelbaren Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt ein derartiger Standortwechsel jedoch, so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Geräuscheinwirkungen noch zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend sein.“
Unter dem Strich gilt: Jede Veranstaltung muss ganzheitlich gesondert betrachtet werden. Dabei spielt die Rechtsprechung der Gerichte in dem jeweiligen Bundesland eine wichtige Rolle. Und: Eine Veranstaltung kann ihren Brauchtumscharakter verlieren (z.B. wenn das Brauchtum nur noch als Argument herhalten soll, einen Diskotbetrieb zu rechtfertigen) oder auch neu hinzugewinnen.
Lesen Sie dazu auch unsere Beiträge auf unserem Themenportal www.eventfaq.de:
Berliner Karneval muss stillhalten, und
Lärmbeschwerde gegen Bingen Open Air abgewiesen
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
http://www.eventfaq.de/3012-berliner-karneval-muss-stillhalten/
http://www.eventfaq.de/19811-laermbeschwerde-gegen-bingen-open-air-abgewiesen/
Zunächst muss man feststellen, dass es dafür keine fixen Regelwerke gibt, die immer und überall gelten. Grundlage aller Überlegungen ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Darauf bauen die Landesimmissionsschutzgesetze auf, ebenso die so genannte Freizeitlärm-Richtlinie und die “TA Lärm”. Um die Frage konkret zu beantworten, müsste man schauen, was das entsprechende Verwaltungsgericht bzw. das höchste Verwaltungsgericht in dem jeweiligen Bundesland dazu sagt.
Die Kurzfassung: Je traditioneller eine Veranstaltung, desto eher darf der Geräuschpegel bei ihr höher sein als normal.
Allgemein kann man aber an folgenden (sehr abstrakten und pauschalen) Leitlinien orientieren:
Der Bundesgerichtshof hat im Einklang mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil aus dem Jahr 2003 bestimmte Regeln aufgestellt, anhand derer die Bedeutung einer Veranstaltung bemessen werden kann:
„Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen gehören zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass sie oftmals in der Nähe zur Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen.“, so der BGH.
Und weiter:
„Die kommunale Bedeutung kann einem Ereignis nicht deshalb abgesprochen werden, weil Veranstalter nicht die Gemeinde, sondern ein privater Verein ist. Maßgeblich ist, dass das Ereignis von einem Großteil der Ortsbevölkerung getragen und akzeptiert wird. Unerheblich für die Frage der Wesentlichkeit der Immissionen ist ferner, ob der Nutzung eines Grundstücks als Festplatz eine langjährige Übung zu Grunde liegt. Bei der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung, ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, kann zwar dem Traditionscharakter einer Veranstaltung besonderes Gewicht zukommen.“
Mit Blick auf die Frage, wie lange bzw. wie oft eine Veranstaltung stattfinden muss, um „traditionell“ sein bzw. um eine Überschreitung der Lärmgrenzen zu rechtfertigen, sagt der Bundesgerichtshof weiter:
„Umgekehrt steht der Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung aber nicht entgegen, dass eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfindet. Andernfalls würden Gemeinden gehindert, eine kommunale Festivität zu begründen, wo Traditionsveranstaltungen fehlen, oder die Abläufe bei Festen zu ändern, die auf eine langjährige Übung zurückgehen. Demgemäß können auch die mit Gemeinde- und Vereinsfesten untrennbar verbundenen Musik- und Tanzveranstaltungen Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren. Erlangen sie im Einzelfall überregionale Bedeutung, nimmt ihnen das die kommunale Bedeutung nicht, solange die jeweilige Veranstaltung weiterhin auch für die örtliche Bevölkerung bestimmt ist und von ihr angenommen wird.“
Das heißt: Auch eine erstmalig stattfindende Veranstaltung kann unter Umständen die lärmschutzrechlichen Vorteile einer Brauchtumsveranstaltung genießen.
Diese Entscheidung hat bspw. das Oberlandesgericht Oldenburg 2010 aufgegriffen, als es um Lärmbeschwerden gegen ein junges Musikfestival ging:
„Das … zum Ausdruck kommende Interesse, den Bekanntheitsgrad des Standortes durch zahlreiche auswärtige Besucher und eine umfangreiche Medienberichterstattung zu steigern und daraus möglichst auch wirtschaftlichen Nutzen für die Gemeinde zu ziehen, ist als legitime kommunale Intention zu akzeptieren. Das gilt umso mehr, als sich sowohl der Ortsrat T… als auch der Verwaltungsausschuss der Gemeinde G… grundsätzlich für das Festival und den Austragungsort ausgesprochen haben.“
Eine traditionelle Veranstaltung darf aber deshalb nicht machen, was sie will. Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung, dass sich der Charakter einer Veranstaltung auch ändern kann (hin oder weg zum Brauchtum), hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel 2005 festgestellt:
„Von Bedeutung ist … auch, ob sich eine Veranstaltung an einen ebenso geeigneten, die Nachbarschaft und insbesondere die unmittelbaren Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchtigenden Standort innerhalb des Gemeindegebietes bzw. innerhalb des Ortsteils verlegen lässt. Können dadurch unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Geräuschimmissionen für die unmittelbaren Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt ein derartiger Standortwechsel jedoch, so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Geräuscheinwirkungen noch zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend sein.“
Unter dem Strich gilt: Jede Veranstaltung muss ganzheitlich gesondert betrachtet werden. Dabei spielt die Rechtsprechung der Gerichte in dem jeweiligen Bundesland eine wichtige Rolle. Und: Eine Veranstaltung kann ihren Brauchtumscharakter verlieren (z.B. wenn das Brauchtum nur noch als Argument herhalten soll, einen Diskotbetrieb zu rechtfertigen) oder auch neu hinzugewinnen.
Lesen Sie dazu auch unsere Beiträge auf unserem Themenportal www.eventfaq.de:
Berliner Karneval muss stillhalten, und
Lärmbeschwerde gegen Bingen Open Air abgewiesen
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
http://www.eventfaq.de/3012-berliner-karneval-muss-stillhalten/
http://www.eventfaq.de/19811-laermbeschwerde-gegen-bingen-open-air-abgewiesen/