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Vorsicht: „Garantie“ ohne vorgeschriebene Angaben ist unzulässige Werbung

Timo Schutt | 21.06.2013
Das Wort „Garantie“ kann man sehr häufig antreffen. Der Verbraucher verbindet damit oft das, was der Jurist als „Gewährleistung“ bezeichnet, also das sowieso schon gesetzlich bestehende Recht, eine fehlerhafte oder mangelhafte Ware zurückzugeben. „Garantie“ im Rechtssinne ist aber mehr. Wenn der Verkäufer eine „Garantie“ abgibt, dann verspricht er rechtlich gesehen mehr, als das Gesetz dem Kunden ohnehin schon gibt.

Im Gesetz ist aber gleichzeitig geregelt, dass eine solche Garantieerklärung zusätzliche Angaben enthalten muss, § 477 BGB. Dort heißt es

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Werden diese Angaben nicht gemacht, dann handelt es sich um unzulässige Werbung. Das hat jetzt auch das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Dort ging es um ein Sofort-Kaufen-Angebot bei eBay. Dort war vom Verkäufer unter anderem angegeben worden „5 Jahre Garantie“, aber ohne weitere Erklärung. Weil es ein Angebot zum sofortigen Kauf war, so das Gericht, handelt es sich um ein bindendes Verkaufsangebot, so dass schon im Angebot selbst die gesetzlichen Angaben erfolgen müssen.

(OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2013, Aktenzeichen 4 U 182/12)

Fazit

Die Folge daraus:

1. Die Garantie gilt trotzdem. Denn in § 477 Absatz 3 BGB heißt es: „Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.“
und
2. Der Verkäufer kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Er wirbt unlauter, weil er sich durch das Garantieversprechen einen Vorteil verschafft, dabei aber die gesetzlichen Pflichtangaben unterlässt.

Also gilt es für den Verkäufer hier aufzupassen! Kein Garantieversprechen in einem verbindlichen Angebot abgeben, ohne über die gesetzlichen Angaben zu informieren.

Und: Auch, wenn es noch so verlockend und verkaufsfördernd ist etwas von einer „Garantie“ zu schreiben, sollte man sich vorher genau überlegen, was das bedeutet, nämlich juristisch gesehen eine verschuldensunabhängige Haftung.

Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, dann sprechen Sie uns gerne an.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht