USA: Weiterverkauf von MP3-Musik illegal – und bei uns?
Kann man eine einmal gekaufte Musikdatei weiter verkaufen? Warum eigentlich nicht. Schließlich ist man ja Eigentümer der Datei geworden. Naja, es gibt natürlich noch so etwas wie das Urheberrecht. Danach entscheidet der Urheber oder der Inhaber ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte allein darüber, was mit einem urheberrechtlich geschützten Werk passieren darf.
In der Tat gibt es hier einen Konflikt zwischen dem Eigentumsrecht, das nach einem Kauf an der Kaufsache automatisch für den Käufer entsteht und ihm ermöglicht mit der Sache grundsätzlich zu tun und zu lassen, was immer er will, und dem Urheberrecht, das eben die Weitergabe, Verbreitung, Veröffentlichung etc. beschränkt.
Wie löst man den Konflikt am besten auf?
In den USA gibt es die Internetplattform ReDigi. Dort ist es möglich, gekaufte MP3-Dateien weiter zu verkaufen. Das sollte dadurch gelingen, dass es sich um bei iTunes legal erworbene MP3’s handeln muss, was zunächst von der Plattform geprüft wird. Entscheidet sich ein Käufer für den Kauf, soll eine Software sicherstellen, dass die Datei beim Verkäufer von der Festplatte unwiederbringlich gelöscht wird – und von den eventuell damit synchronisierten Geräten. Es soll also sicher sein, dass der Verkäufer mit dem Verkauf selbst keine Kopie der Datei mehr hat.
Das Bezirksgericht des Southern District of New York hat jetzt aber entschieden, dass der Weiterverkauf von MP3-Dateien illegal ist. ReDigi wurde wegen der Verletzung des Urheberrechts und der Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung schuldig gesprochen.
Und in Deutschland?
In Europa hat der EuGH (Europäischer Gerichtshof) im Sommer 2012 im Hinblick auf so genannte „Gebrauchtsoftware“ entschieden, dass dann, wenn der Verkäufer bei sich alle Kopien unwiederbringlich löscht, er sehr wohl die Software weiterverkaufen darf. Der Hersteller der Software soll für das legale Inverkehrbringen nur ein einziges Mal verdienen. Dann soll er auf den weiteren Verkauf dieser bereits verkauften Kopie keinen Einfluss mehr haben. Das Ganze wird als „Erschöpfungsgrundsatz“ bezeichnet.
Man kann bis auf weiteres annehmen, dass diese Grundsätze in Deutschland auch hinsichtlich MP3-Dateien gelten. Ein Urteil dazu gibt es hier aber noch nicht. Das Geschäftmodell von ReDigi wäre aber wohl unter Berufung auf die aktuelle Rechtslage hier legal.
Wir sind gespannt, ob die Firma den Sprung über den großen Teich wagt und sich auch die hiesigen Gerichte mit der Sache befassen müssen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
In der Tat gibt es hier einen Konflikt zwischen dem Eigentumsrecht, das nach einem Kauf an der Kaufsache automatisch für den Käufer entsteht und ihm ermöglicht mit der Sache grundsätzlich zu tun und zu lassen, was immer er will, und dem Urheberrecht, das eben die Weitergabe, Verbreitung, Veröffentlichung etc. beschränkt.
Wie löst man den Konflikt am besten auf?
In den USA gibt es die Internetplattform ReDigi. Dort ist es möglich, gekaufte MP3-Dateien weiter zu verkaufen. Das sollte dadurch gelingen, dass es sich um bei iTunes legal erworbene MP3’s handeln muss, was zunächst von der Plattform geprüft wird. Entscheidet sich ein Käufer für den Kauf, soll eine Software sicherstellen, dass die Datei beim Verkäufer von der Festplatte unwiederbringlich gelöscht wird – und von den eventuell damit synchronisierten Geräten. Es soll also sicher sein, dass der Verkäufer mit dem Verkauf selbst keine Kopie der Datei mehr hat.
Das Bezirksgericht des Southern District of New York hat jetzt aber entschieden, dass der Weiterverkauf von MP3-Dateien illegal ist. ReDigi wurde wegen der Verletzung des Urheberrechts und der Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung schuldig gesprochen.
Und in Deutschland?
In Europa hat der EuGH (Europäischer Gerichtshof) im Sommer 2012 im Hinblick auf so genannte „Gebrauchtsoftware“ entschieden, dass dann, wenn der Verkäufer bei sich alle Kopien unwiederbringlich löscht, er sehr wohl die Software weiterverkaufen darf. Der Hersteller der Software soll für das legale Inverkehrbringen nur ein einziges Mal verdienen. Dann soll er auf den weiteren Verkauf dieser bereits verkauften Kopie keinen Einfluss mehr haben. Das Ganze wird als „Erschöpfungsgrundsatz“ bezeichnet.
Man kann bis auf weiteres annehmen, dass diese Grundsätze in Deutschland auch hinsichtlich MP3-Dateien gelten. Ein Urteil dazu gibt es hier aber noch nicht. Das Geschäftmodell von ReDigi wäre aber wohl unter Berufung auf die aktuelle Rechtslage hier legal.
Wir sind gespannt, ob die Firma den Sprung über den großen Teich wagt und sich auch die hiesigen Gerichte mit der Sache befassen müssen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht