„Tell-a-friend“ – oder lieber doch nicht
Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist das nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
So entschied der BGH in einem Urteil vom 12.09.2013 und erklärte damit die beliebten „Tell-a-friend“-Funktionen vieler Internetanbieter oder Webseitenbetreiber für unzulässig und abmahnfähig.
Was war passiert? Auf der Internetseite der Beklagten befindet sich eine Weiterempfehlungsfunktion. Gibt ein Nutzer seine E-Mail-Adresse und die einer anderen Person ein, sendet die Internetseite automatisch eine E-Mail an diese andere Person, die außer einem Hinweis auf die Website der Beklagten keinen Inhalt enthält. Die Beklagte erscheint als Absenderin der E-Mail. Nachdem der klagende Rechtsanwalt sich beschwert hatte, versprach die Beklagte, seine E-Mail-Adresse zu sperren. Der Kläger erhielt aber weitere E-Mails und verlangte deshalb Unterlassung. Mit Erfolg.
Das Versenden unerbetener Werbemails sei eine nicht unerhebliche Belästigung mit Werbung. Letzteres sei jede Äußerung bei der Ausübung von Handel, Gewerbe, Handwerk oder freiem Beruf mit dem Ziel der Absatzförderung. Dass der Versand der Empfehlungsmail auf dem Willen eines Dritten beruhte, sei irrelevant. Entscheidend sei der Zweck der Empfehlungsfunktion, andere Personen auf die Leistung der Beklagten aufmerksam zu machen.
Die Beklagte haftet dabei als Täterin. Denn der E-Mailversand beruht auf der von ihr aktiv bereitgestellten Weiterempfehlungsfunktion.
(BGH, Urteil vom 12.9.2013 – I ZR 208/12)
Unsere Meinung
Es ist nicht ganz klar, ob der Hauptgrund für die Verurteilung darin lag, dass das beklagte Unternehmen selbst als Absenderin der Werbemails erschien. In dem Urteil weist der BGH immerhin deutlich auf diesen Umstand hin. Wenn also der die Mail letztlich auslösende Nutzer Absender wäre, könnte die Funktion eventuell zulässig sein.
Das bleibt aber Spekulation, da der BGH leider keine genauen Äußerungen dazu macht. Der sicherste Weg muss also lauten, solche Funktionalitäten gar nicht mehr anzubieten, um Abmahnungen und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
So entschied der BGH in einem Urteil vom 12.09.2013 und erklärte damit die beliebten „Tell-a-friend“-Funktionen vieler Internetanbieter oder Webseitenbetreiber für unzulässig und abmahnfähig.
Was war passiert? Auf der Internetseite der Beklagten befindet sich eine Weiterempfehlungsfunktion. Gibt ein Nutzer seine E-Mail-Adresse und die einer anderen Person ein, sendet die Internetseite automatisch eine E-Mail an diese andere Person, die außer einem Hinweis auf die Website der Beklagten keinen Inhalt enthält. Die Beklagte erscheint als Absenderin der E-Mail. Nachdem der klagende Rechtsanwalt sich beschwert hatte, versprach die Beklagte, seine E-Mail-Adresse zu sperren. Der Kläger erhielt aber weitere E-Mails und verlangte deshalb Unterlassung. Mit Erfolg.
Das Versenden unerbetener Werbemails sei eine nicht unerhebliche Belästigung mit Werbung. Letzteres sei jede Äußerung bei der Ausübung von Handel, Gewerbe, Handwerk oder freiem Beruf mit dem Ziel der Absatzförderung. Dass der Versand der Empfehlungsmail auf dem Willen eines Dritten beruhte, sei irrelevant. Entscheidend sei der Zweck der Empfehlungsfunktion, andere Personen auf die Leistung der Beklagten aufmerksam zu machen.
Die Beklagte haftet dabei als Täterin. Denn der E-Mailversand beruht auf der von ihr aktiv bereitgestellten Weiterempfehlungsfunktion.
(BGH, Urteil vom 12.9.2013 – I ZR 208/12)
Unsere Meinung
Es ist nicht ganz klar, ob der Hauptgrund für die Verurteilung darin lag, dass das beklagte Unternehmen selbst als Absenderin der Werbemails erschien. In dem Urteil weist der BGH immerhin deutlich auf diesen Umstand hin. Wenn also der die Mail letztlich auslösende Nutzer Absender wäre, könnte die Funktion eventuell zulässig sein.
Das bleibt aber Spekulation, da der BGH leider keine genauen Äußerungen dazu macht. Der sicherste Weg muss also lauten, solche Funktionalitäten gar nicht mehr anzubieten, um Abmahnungen und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht