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Straftaten durch Alkoholmissbrauch – die Verantwortung des Gastwirts?

Timo Schutt | 10.06.2013
Viele Straftaten geschehen durch übermäßigen Alkoholgenuss. Inwieweit kann dafür der Gastwirt verantwortlich gemacht werden, in dessen Gaststätte, Diskothek oder Konzerthalle der Besucher sich betrinkt und danach im Suff eine Schlägerei anzettelt?

Grundsätzlich kann der Gastwirt nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn sein Gast sich bei ihm betrinkt, dann das Haus verlässt und irgendwo eine Straftat begeht. Würde man nun den Gastwirt bestrafen, würde man seine Verantwortung überspannen und ihn damit überfordern, Gegenmaßnahmen treffen zu müssen. Die Konsequenz müsste dann ja sein, dass er gar keinen Alkohol mehr ausschenkt; dies ist natürlich nicht Sinn der Sache. So sagt auch der Bundesgerichtshof, dass zu den allgemein als sozialüblich anerkannten Verhaltensweisen das Ausschenken und der Genuss alkoholischer Getränke in Gastwirtschaften gehöre.

Wäre dies anders, müsste man auch den Autoverkäufer bestrafen, wenn sein Kunde mit dem gekauften Fahrzeug jemanden über den Haufen fährt oder einen Bankraub begeht und das Geld mit dem Auto fortschafft.
Allerdings könnte das Strafrecht schon vorher ansetzen:

In § 20 Nr. 2 Gaststättengesetz findet sich die Regel, dass der Gastwirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken darf. Zur Klarstellung: Damit ist der Gastwirt persönlich gemeint, also derjenige, der gewerblich Alkohol ausschenkt, und nicht etwa die Mitarbeiter des Gastwirts.

Aber:

Der Gastwirt könnte aber durchaus als so genannter mittelbarer Täter in Anspruch genommen werden. Der unmittelbare Täter handelt selbst = der Gastwirt schenkt an den erkennbar Betrunkenen Alkohol aus. Mittelbar handelt der Gastwirt dagegen dann, wenn er sich eines „Werkzeuges“ bedient, durch dass er handelt: Der Gastwirt veranlasst seine Mitarbeiter, aus wirtschaftlichen Aspekten auch an erkennbar Betrunkene Alkohol auszuschenken. Damit vermeidet er augenscheinlich, dass er selbst wegen Verstoßes gegen § 20 Nr. 2 GastG zur Verantwortung gezogen werden kann. Der Angestellte des Gastwirtes ist aber von § 20 Nr. 2 GastG nicht gemeint: Er darf grundsätzlich sehr wohl Alkohol an erkennbar Betrunkene ausgeben.

Das Problem für die Praxis:

Man müsste dem Gastwirt nachweisen, dass er seine Mitarbeiter quasi angewiesen hat, Alkohol auch an erkennbar Betrunkene auszuschenken. Fraglich hingegen wäre, ob es schon ausreichen würde, wenn der Gastwirt solches Verhalten seiner Mitarbeiter lediglich dulden würde.

Und: Allein aufgrund der einem Gast verabreichten Alkoholmenge muss ein Gastwirt nicht darauf schließen, dass dieser erkennbar betrunken ist. Hierfür bedarf es vielmehr äußerlich auffälliger geistiger oder körperlicher Ausfallerscheinungen, so bspw. das Oberlandesgericht Stuttgart.

Ansatzpunkte für eine Behörde könnte sein:
Gehört zum Geschäftskonzept einer Gaststätte, dass auch erkennbar Betrunkene weiter Alkohol konsumieren und damit gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen wird, kann die Frage nach der Zuverlässigkeit des Betreibers gestellt werden, so das Verwaltungsgericht Stuttgart. Also auch hier könnte, jedenfalls bei wiederholten Verstößen, die zuständige Behörde ansetzen und dem Treiben Einhalt gebieten – das muss allerdings auch politisch gewollt sein.

Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde (siehe § 35 Gewerbeordnung). Unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne kann auch sein, wer hohe Steuerschulden hat oder wiederholt gegen Jugendschutzbestimmungen verstößt.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht