SAP darf Handel mit „gebrauchter“ Software nicht verbieten
Der größte Softwarehersteller Europas, SAP, darf den Handel mit gebrauchten Lizenzen seiner Software nicht verbieten und muss seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern.
Mit Urteil vom 25.10.2013 untersagte das Hamburger Landgericht die weitere Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von SAP, die den Weitervertrieb von Lizenzen oder den Zukauf von Dritten nur mit ausdrücklicher Genehmigung von SAP erlaubten. Die Klausel sei nicht mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vereinbar. Der EuGH hatte nämlich bereits im Jahre 2012 entschieden, dass Softwarelizenzen unter bestimmten Umständen weiterverkauft werden dürfen. Damals hatte der SAP-Konkurrent Oracle gegen die Firma UsedSoft geklagt, die ebenfalls mit gebrauchten Softwarelizenzen handelt.
Gleichzeitig wurde übrigens auch eine Klausel zur so genannten „Vermessung“ für unwirksam erklärt. Unter Vermessung versteht man die externe Kontrolle durch den Lizenzgeber einer Software darüber, wie viele Nutzer beim Lizenznehmer (also beim Kunden) auf die Software zugreifen können.
SAP muss also die Verwendung dieser Klauseln mit sofortiger Wirkung unterlassen. Sonst kann ein Ordnungsgeld angeordnet werden. Klägerin war übrigens die Firma Susensoftware. Deren Geschäftsmodell ist es, nicht mehr gebrauchte Lizenzen von Unternehmen zu kaufen und weiter zu verkaufen.
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen 315 O 449/12)
Unsere Meinung
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann also in die nächste Runde zum Oberlandesgericht in Hamburg gehen. Wegen der Brisanz der Entscheidung ist das auch zu erwarten. SAP wird sicherlich alles unternehmen, um eine für sich positive Entscheidung herbeizuführen. Es hängt zu viel davon ab.
Der Handel mit gebrauchten Lizenzen ist den Software-Herstellern natürlich ein Dorn im Auge. Die Firmen sehen in dem Handel mit „gebrauchten“ Lizenzen durch Dritte ihre Urheberrechte in Gefahr und befürchten empfindliche Umsatzeinbußen. Das liegt ja auf der Hand, war es doch vor der EuGH-Entscheidung nach der herrschenden Meinung nicht möglich, Lizenzen, zumindest solche, die per Download erworben wurden, an Dritte weiter zu verkaufen.
Durch kreative Vertragsgestaltung versuchen jetzt alle Software-Unternehmen es den Kunden zumindest so schwer wie möglich zu machen, die Lizenzen zu verkaufen. Man wird abwarten müssen, wie erfolgreich die Unternehmen dabei sind und ob es gelingt durch AGB tatsächlich den Weitervertrieb zu unterbinden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Mit Urteil vom 25.10.2013 untersagte das Hamburger Landgericht die weitere Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von SAP, die den Weitervertrieb von Lizenzen oder den Zukauf von Dritten nur mit ausdrücklicher Genehmigung von SAP erlaubten. Die Klausel sei nicht mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vereinbar. Der EuGH hatte nämlich bereits im Jahre 2012 entschieden, dass Softwarelizenzen unter bestimmten Umständen weiterverkauft werden dürfen. Damals hatte der SAP-Konkurrent Oracle gegen die Firma UsedSoft geklagt, die ebenfalls mit gebrauchten Softwarelizenzen handelt.
Gleichzeitig wurde übrigens auch eine Klausel zur so genannten „Vermessung“ für unwirksam erklärt. Unter Vermessung versteht man die externe Kontrolle durch den Lizenzgeber einer Software darüber, wie viele Nutzer beim Lizenznehmer (also beim Kunden) auf die Software zugreifen können.
SAP muss also die Verwendung dieser Klauseln mit sofortiger Wirkung unterlassen. Sonst kann ein Ordnungsgeld angeordnet werden. Klägerin war übrigens die Firma Susensoftware. Deren Geschäftsmodell ist es, nicht mehr gebrauchte Lizenzen von Unternehmen zu kaufen und weiter zu verkaufen.
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen 315 O 449/12)
Unsere Meinung
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann also in die nächste Runde zum Oberlandesgericht in Hamburg gehen. Wegen der Brisanz der Entscheidung ist das auch zu erwarten. SAP wird sicherlich alles unternehmen, um eine für sich positive Entscheidung herbeizuführen. Es hängt zu viel davon ab.
Der Handel mit gebrauchten Lizenzen ist den Software-Herstellern natürlich ein Dorn im Auge. Die Firmen sehen in dem Handel mit „gebrauchten“ Lizenzen durch Dritte ihre Urheberrechte in Gefahr und befürchten empfindliche Umsatzeinbußen. Das liegt ja auf der Hand, war es doch vor der EuGH-Entscheidung nach der herrschenden Meinung nicht möglich, Lizenzen, zumindest solche, die per Download erworben wurden, an Dritte weiter zu verkaufen.
Durch kreative Vertragsgestaltung versuchen jetzt alle Software-Unternehmen es den Kunden zumindest so schwer wie möglich zu machen, die Lizenzen zu verkaufen. Man wird abwarten müssen, wie erfolgreich die Unternehmen dabei sind und ob es gelingt durch AGB tatsächlich den Weitervertrieb zu unterbinden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht