Rechts, links, geradeaus – wer darf rein?
Immer öfter distanzieren sich Künstler und Veranstalter von rechts- oder linksradikalen Gedanken und Fans. Zuletzt hat dies die Gruppe Frei.Wild zu spüren bekommen: Aufgrund des Verdachts, die Band neige zu rechtsradikalen Ansichten, wurde die Band von der Echo-Preisverleihung ausgeschlossen. Die Band hat sich wiederholt von Rechten distanziert: Man wolle keine Nazis auf dem Konzert, so der Sänger der Band.
Kann sich der Veranstalter sein Publikum aussuchen? Kann er verhindern, dass bspw. rechts- oder linksradikale Zuschauer in seine Veranstaltung kommen?
Grundsätzlich hat der Veranstalter tatsächlich ein „Wahlrecht“, da es in Deutschland die Vertragsfreiheit gibt. Grundsätzlich kann niemand gezwungen werden, mit einem anderen einen Vertrag zu schließen.
Anders ist dies nur in den Fällen, in denen ein so genannter Kontrahierungszwang besteht: Hier wird die Vertragsfreiheit eingeschränkt. Dies ist bspw. dann so, wenn der Veranstalter ein kartellrechtliches Monopol hätte oder, was oft vorkommt, wenn der Hallenbetreiber eine Stadt oder Kommune ist: Auch hier muss sie grundsätzlich an alle vermieten – bzw. alle gleich behandeln. Wenn die Stadt an die Partei A die Halle vermietet, muss sie die Halle auch an die Partei B vermieten (lesen Sie dazu unseren Beitrag Stadt muss ihre Halle nicht immer einer Partei zur Verfügung stellen).
Außerhalb dieses Sonderfalls kann der Veranstalter entscheiden, wen er einlässt: Grundsätzlich gibt aus rechtlicher Sicht der Besucher das Angebot auf Abschluss des Besuchsvertrages ab. Der Veranstalter kann nun entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder nicht.
Solange er den Besucher nicht diskriminiert, kann er also frei wählen.
1.) Fälle der Diskriminierung
Die Fälle der Diskriminierung ergeben sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 1 AGG). Der Veranstalter würde den Besucher demnach diskriminieren, wenn er das Angebot auf Abschluss des Besuchsvertrages ablehnt (= wenn er ihn nicht einlässt):
• wegen seiner Behinderung,
• wegen seines Alters,
• wegen seiner Sexualität,
• wegen seiner Religion oder Weltanschauung oder
• wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft.
2.) Keine Diskriminierung
Nicht unter die eben genannten Punkte fallen bspw.:
• Parteizugehörigkeit,
• Politische Gesinnung,
• Veranstaltungen, die sich ersichtlich an ein bestimmtes Publikum richten wollen („Ü-30-Parties“).
Ebenso wenig liegt eine Diskriminierung vor, wenn ein Gast nicht „wegen“ seiner ethnischen Herkunft abgelehnt wird, sondern weil er betrunken ist oder die Versammlungsstätte bereits voll ist (ließe der Veranstalter dann aber doch noch andere Gäste ein, ist das ein Indiz für eine Diskriminierung).
Ein Veranstalter kann entscheiden, ob er mit rechts- oder linksradikalen Besuchern einen Vertrag schließt bzw. ob er sie einlässt, ebenso bspw. bei Besuchern, die einer „Motorradgang“ angehören oder dergleichen. Die Gerichte haben bereits entschieden, dass die politische Gesinnung keine „Weltanschauung“ ist (siehe unseren Beitrag Hausrecht und Besuchervertrag).
Übrigens, auch diese „Personengruppen“ könnte der Veranstalter diskriminierungsfrei vor der Türe stehen lassen: Ossis, Berliner und Schwaben. Bei diesen Personengruppen handelt es sich gerichtlich festgestellt nicht um eine eigene „Rasse“.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Kann sich der Veranstalter sein Publikum aussuchen? Kann er verhindern, dass bspw. rechts- oder linksradikale Zuschauer in seine Veranstaltung kommen?
Grundsätzlich hat der Veranstalter tatsächlich ein „Wahlrecht“, da es in Deutschland die Vertragsfreiheit gibt. Grundsätzlich kann niemand gezwungen werden, mit einem anderen einen Vertrag zu schließen.
Anders ist dies nur in den Fällen, in denen ein so genannter Kontrahierungszwang besteht: Hier wird die Vertragsfreiheit eingeschränkt. Dies ist bspw. dann so, wenn der Veranstalter ein kartellrechtliches Monopol hätte oder, was oft vorkommt, wenn der Hallenbetreiber eine Stadt oder Kommune ist: Auch hier muss sie grundsätzlich an alle vermieten – bzw. alle gleich behandeln. Wenn die Stadt an die Partei A die Halle vermietet, muss sie die Halle auch an die Partei B vermieten (lesen Sie dazu unseren Beitrag Stadt muss ihre Halle nicht immer einer Partei zur Verfügung stellen).
Außerhalb dieses Sonderfalls kann der Veranstalter entscheiden, wen er einlässt: Grundsätzlich gibt aus rechtlicher Sicht der Besucher das Angebot auf Abschluss des Besuchsvertrages ab. Der Veranstalter kann nun entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder nicht.
Solange er den Besucher nicht diskriminiert, kann er also frei wählen.
1.) Fälle der Diskriminierung
Die Fälle der Diskriminierung ergeben sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 1 AGG). Der Veranstalter würde den Besucher demnach diskriminieren, wenn er das Angebot auf Abschluss des Besuchsvertrages ablehnt (= wenn er ihn nicht einlässt):
• wegen seiner Behinderung,
• wegen seines Alters,
• wegen seiner Sexualität,
• wegen seiner Religion oder Weltanschauung oder
• wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft.
2.) Keine Diskriminierung
Nicht unter die eben genannten Punkte fallen bspw.:
• Parteizugehörigkeit,
• Politische Gesinnung,
• Veranstaltungen, die sich ersichtlich an ein bestimmtes Publikum richten wollen („Ü-30-Parties“).
Ebenso wenig liegt eine Diskriminierung vor, wenn ein Gast nicht „wegen“ seiner ethnischen Herkunft abgelehnt wird, sondern weil er betrunken ist oder die Versammlungsstätte bereits voll ist (ließe der Veranstalter dann aber doch noch andere Gäste ein, ist das ein Indiz für eine Diskriminierung).
Ein Veranstalter kann entscheiden, ob er mit rechts- oder linksradikalen Besuchern einen Vertrag schließt bzw. ob er sie einlässt, ebenso bspw. bei Besuchern, die einer „Motorradgang“ angehören oder dergleichen. Die Gerichte haben bereits entschieden, dass die politische Gesinnung keine „Weltanschauung“ ist (siehe unseren Beitrag Hausrecht und Besuchervertrag).
Übrigens, auch diese „Personengruppen“ könnte der Veranstalter diskriminierungsfrei vor der Türe stehen lassen: Ossis, Berliner und Schwaben. Bei diesen Personengruppen handelt es sich gerichtlich festgestellt nicht um eine eigene „Rasse“.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht